Anzeigepflicht: Schweigen nach Mord, "verpetzen" vor Tat

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Ist das Wissen von einem Delikt eigentlich strafbar, und wann muss man die Behörden verständigen? "Die Presse" ging den wichtigsten Fragen zu diesem Thema nach.

Wien. Hatte der Entführer von Natascha Kampusch Mitwisser? Diese Frage geistert wieder einmal durch Österreichs Medien. Doch ist das Wissen von einem Delikt eigentlich strafbar, und wann muss man die Behörden verständigen? „Die Presse“ ging den wichtigsten Fragen zu diesem Thema nach.

1 Ich erfahre von einer bereits geschehenen Straftat. Muss ich sie bei der Polizei anzeigen?

Nein. Grundsätzlich muss man Straftäter nicht verpfeifen. Selbst wenn ein Freund stolz von seinem Bankraub berichtet oder nach einem Mord die Leiche präsentiert, besteht keine Anzeigepflicht.

Eine Ausnahme gebe es nur für bestimmte Berufsgruppen, erklärt Strafrechtsprofessor Helmut Fuchs von der Uni Wien. Ärzte oder Beamte müssen Straftaten in der Regel anzeigen, auch bei der Geldwäsche gibt es Anzeigepflichten.

2 Spielt es eine Rolle, wer das Opfer der Straftat ist?

Ja. Ist das Opfer eine Person, für die man „Garantenstellung“ hat (etwa das eigene Kleinkind), dann gilt Besonderes. In diesen Fällen muss man Anzeige erstatten, wenn nur so weiteres Ungemach verhindert werden kann. Paradebeispiel: Eine Mutter darf nicht einfach hinnehmen, dass ihr Kind vom Stiefvater geschlagen wird. Sonst gilt die Mutter als Mittäterin.

3 „Ich gehe jetzt los und überfalle die nächste Bank“, sagt ein Freund. Muss ich einschreiten?

Ja. Bei noch nicht begangenen, aber unmittelbar bevorstehenden Straftaten gibt es eine Pflicht zum Einschreiten. §286 StGB sieht eine Strafdrohung von bis zu zwei Jahren vor, wenn man in diesen Fällen die Tat nicht verhindert und auch nicht die Behörden verständigt. Auch hier gibt es aber Ausnahmen: Man ist etwa nicht zu bestrafen, wenn man „die Verhinderung oder Benachrichtigung nicht leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen“ bewirken könnte. Konkrete Judikatur zu §286 StGB ist Mangelware. Einschreiten muss man jedenfalls bei einer „Garantenstellung“ gegenüber dem Täter. Wirft das eigene Kleinkind von der Brücke Steine auf Autos und man schaut als Elternteil zu, ist man selbst Mittäter. Das Kind wird wegen des Alters straffrei ausgehen.

4 „Ich gehe jetzt los, um im Supermarkt zu klauen“, sagt ein Freund. Muss ich einschreiten?

Nein. Denn die Strafbestimmung des § 286 StGB gilt nur bei Delikten, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Ankündigung weniger gravierender Delikte (Diebstahl, leichte Körperverletzung) löst somit keine Anzeigepflicht aus.

Aber Achtung! Bestärkt man den Täter in seinem Handeln („Du schaffst den Diebstahl schon, viel Glück!“), ist man bereits Mittäter und strafbar.

5 Was bedeutet all das für etwaige Mitwisser im Fall des Entführungsopfers Natascha Kampusch?

Das Besondere in diesem Fall ist, dass das Delikt der Freiheitsentziehung ständig gesetzt wurde. Die Tat war während der Gefangenschaft nie abgeschlossen. Wusste also ein Freund des Täters von der Gefangenschaft des Mädchens, dann hätte er sich an die Polizei wenden müssen (oder den Täter anderweitig zur Aufgabe der Tat überreden müssen). Ansonsten machte sich der Mitwisser strafbar gemäß § 286 StGB.

Noch dicker kommt es für den Mitwisser, wenn er in irgendeiner Weise an der Gefangenschaft des Mädchens mitgewirkt hat. Auch wenn er zum Beispiel nur kurz auf Natascha aufgepasst hat, ist er nicht nur Mitwisser, sondern Mittäter. Er muss sich dann wegen derselben Delikte verantworten wie der unmittelbare Täter.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.11.2009)

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