Schmerzengeld

16-Jähriger schlief mit 13-Jähriger: 800 Euro Entschädigung

Geringer Altersunterschied schließt Strafbarkeit aus – und damit auch höheren Schadenersatz.

Wien. Sie hatten einander im Juni 2011 kennengelernt und waren ab dem ersten Tag ein „Paar“: ein damals 13-jähriges Mädchen und ein 16-jähriger Bub. Nach zwei Wochen fragte er sie, ob sie mit ihm schlafen wolle, sie bejahte. Ihr erstes Mal tat ihr weh, ob sie ihm zu verstehen gab, dass er aufhören solle, lässt sich nicht mehr feststellen. Jedenfalls gingen die beiden noch zirka zwei Wochen miteinander, in denen sie weitere sexuelle Kontakte hatten und er sich einmal vor ihren Augen selbst befriedigte.

Zwei Jahre später wurde der Bursche wegen Vergewaltigung und Körperverletzung angeklagt, jedoch freigesprochen. Ob der jungen Frau eine Entschädigung zustand, war noch vor Zivilgerichten zu klären. Das Ergebnis vorweg: Sie bekommt 800 Euro Schmerzengeld; der Rest ihrer mit 10.000 Euro bezifferten Klage wurde nun vom Obersten Gerichtshof abgewiesen.

800 Euro hatte das Erstgericht ihr zugebilligt, weil sie durch den erstmaligen Geschlechtsverkehr eine klinisch relevante Anpassungsstörung von zwei bis drei Wochen erlitten hatte und je drei Tage mittlere und leichte Schmerzen.

Die Frage war, ob der jungen Frau auch Ersatz wegen einer Verletzung in ihrer geschlechtlichen Selbstbestimmung zustand. Das ist dann vorgesehen, wenn jemand durch eine strafbare Handlung zur Beiwohnung missbraucht wird. Abgesehen davon, dass der Beklagte seiner Gegnerin deren Einverständnis entgegenhielt, war zu prüfen, ob das Vorgefallene eine „strafbare Handlung“ war. Die muss, anders als eine „mit Strafe bedrohte Handlung“, eine volle Straftat sein, also alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit erfüllen.

Nun hat der Beklagte zwar mit einer Unmündigen (unter 14-Jährigen) geschlafen, im Grunde ein schwerer sexueller Missbrauch. Es gilt aber ein Strafausschließungsgrund, wenn das Opfer 13 ist, keine schwere Körperverletzung erlitten hat und der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt. Also lag keine strafbare Handlung vor, 800 € Schadenersatz waren richtig (7 Ob 11/17v), weitere 2080, die das LG Feldkirch zusprach, zu viel. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.05.2017)

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