Schülerunfälle: Entschädigung ohne Beitragspflicht

58 Prozent der Schülerunfälle sind dem Bereich der Sportausübung zuzuordnen, sagt die Statistik.
58 Prozent der Schülerunfälle sind dem Bereich der Sportausübung zuzuordnen, sagt die Statistik.(c) Michaela Bruckberger
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Im Verhältnis Lehrer–Schüler ist die Unfallversicherung analog zu Dienstgeber–Dienstnehmer geregelt. Zum Vorteil von Schülern, Lehrern, Schulträgern. Eine Erwiderung.

Wien. Vor zwei Wochen erschien an dieser Stelle ein Artikel über die erfolglose Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach einem Schülerunfall (Jakob Hüt-thaler-Brandauer, „Auto besser geschützt als Kind“). Die gesetzliche Regelung, die zu einem Ausschluss der Haftung von Lehrer und Schulträger bei fahrlässiger Verletzung von Aufsichtspflichten führt, wurde als unbillig und sachlich nicht gerechtfertigt bezeichnet. Im dargestellten Fall wurde ein Volksschüler von einem ebenfalls minderjährigen Schüler beim Sprung von einem Klettergerüst verletzt. Der verantwortliche Lehrer soll seine Aufsichtspflicht verletzt haben.

Zugegeben, niemand ist allwissend. Doch die haftungsrechtlichen Sondernormen für Schadenersatz nach einem derartigen Unfall sollten nach mittlerweile 40 Jahren im Rechtsbestand einer anwaltlichen Vertretung vorweg schon geläufig sein. Bis 1976 galten derartige Ereignisse sozialversicherungsrechtlich als „Privatunfälle“. Dies änderte sich 1977, als die schulische und universitäre Ausbildung – zwischenzeitig auch der verpflichtende Kindergartenbesuch – unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt wurden („Arbeitsunfälle“).

Dienstgeber haftet nicht

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte für das Verhältnis Lehrer–Schüler eine Haftungsregelung übernommen werden, die sich im Verhältnis Dienstgeber–Dienstnehmer bewährt hat. Seit ihren Anfängen 1889 ist die gesetzliche Unfallversicherung als Ablöse der Haftung des Unternehmers/Dienstgebers ausgestaltet. Diese bewirkt eine zivilrechtliche Haftungsbeschränkung gegenüber dem Dienstgeber, Personen mit Dienstgeberfunktion („Aufseher“) und im Bereich der Schülerunfallversicherung gegenüber dem Schulträger, Lehrern bzw. Personen mit vergleichbaren Aufsichtspflichten. Der diesbezügliche Schadenersatzanspruch nach Schülerunfällen ist seither auf Fälle vorsätzlicher Schädigung beschränkt (§ 335 Abs.3 ASVG). Die Regeln der Amtshaftung sind natürlich zu beachten.

Diese Beschränkung wird auch als Haftungsprivileg bezeichnet. Wiewohl das Wort „Privileg“ im allgemeinen Sprachgebrauch häufig im Sinne einer unangemessenen, zumindest zweifelhaften Bevorzugung verstanden wird, hat es in der juristischen Sprache ebenso die Bedeutung eines „Sonderrechtes“, das gegenüber einer allgemein rechtlichen Regelung durchaus sinnvoll und sachlich gerechtfertigt sein kann.

Die Statistik zeigt, dass 58% der Schülerunfälle dem Bereich „Sportausübung“ zuzuordnen sind. 38% der Unfälle ereignen sich im (Klassen-)Unterricht, in Unterrichtspausen und bei Schulveranstaltungen – nur 4% sind Wegunfälle. Im schulischen Bereich ist der Wunsch nach einem lebendigen, kindgerechten Unterricht festzustellen. Der strenge Schulalltag soll durch flexible Gestaltung, mehr Bewegung und Sport erweitert werden. Zu dem kommen ein oft unbändiger Bewegungsdrang, Übermut und Spieltrieb der Kinder und Jugendlichen.

Sind vor diesem Hintergrund eine gesteigerte zivilrechtliche Verantwortung von Lehrern und Aufsichtspersonen und – damit verbunden – vermehrte zivilrechtliche Auseinandersetzungen im Schulbereich wünschenswert?

Den Einschränkungen im Schadenersatzrecht steht das Leistungsrecht der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gegenüber. Die Leistungen erfolgen dabei unabhängig vom Vorliegen einer Verantwortung des Lehrers, der Schule oder sonst einer dritten Person. Selbst bei alleinigem Verschulden des Schülers wird geleistet.

Zwar ist das Barleistungsniveau bei Schülern geringer als bei Dienstnehmern, doch Tatsache ist: Schüler stehen noch nicht im Erwerbsleben und verfügen über bessere Anpassungsmöglichkeiten an unfallbedingte Einschränkungen. Im Fall von schweren Einschränkungen erreichen auch die Dauerrentenleistungen durch gesetzliche Anpassungen an das Lebensalter genau jenes Leistungsniveau, wie es bei selbstständig Erwerbstätigen in der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen ist.

Vorrangig sind jedoch immer die bestmögliche Unfallheilbehandlung und umfassende Rehabilitation. Hier werden durchaus erhebliche Mittel, besonders auch im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, aufgewendet.

Aufwand nur wenig gedeckt

Das Ausmaß der geleisteten Entschädigungen beträgt jährlich mehr als 14,2 Mio. Euro. Eine Beitragspflicht der Versicherten bzw. ihrer Eltern besteht nicht. Aus dem staatlichen Familienlastenausgleich wird ein jährlicher Pauschalbeitrag von 4,36Mio. Euro geleistet, der damit nur einen geringen Teil der Aufwendungen der AUVA als zuständigen Unfallversicherungsträgers deckt.

Eine umfassende Sicht ergibt, dass generell Schüler, Lehrer und Schulträger von der gesetzlichen Unfallversicherung erheblich profitieren. Dem Haftungsprivileg stehen daher manifeste Vorteile einer gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber. Es gewährleistet gleichzeitig den „Betriebsfrieden“ in der Schule und vermeidet konflikthafte Eingriffe in das Miteinander der dort Tätigen. Eine doch sachliche und angemessene Rechtfertigung für ein Sonderrecht!


Mag. Iyabode Voglsperger ist Juristin der AUVA, Landesstelle Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.05.2017)

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