Essensbons sammeln nicht erlaubt

Gutscheine für die Kantine müssen freiwillig gewährt und einzeln eingelöst werden, um steuerfrei zu sein.
Gutscheine für die Kantine müssen freiwillig gewährt und einzeln eingelöst werden, um steuerfrei zu sein.(c) Clemens Fabry
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Essensgutscheine werden zuweilen als steuerfreie Gehaltsaufbesserung missbraucht. Steuerprüfungen beim Arbeitgeber können zu hohen Nachzahlungen führen.

Wien. Zahlreiche Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber Essensmarken als steuerfreien „Benefit“. Diese Essensgutscheine oder Restaurantschecks können zumeist in der Kantine und umliegenden Lokalen eingelöst werden und sind ein steuerfreier Sachbezug. Gleiches gilt für Einkaufsgutscheine. Dabei passiert es manchmal, dass Arbeitnehmer die Essensmarken nicht an einem Arbeitstag, sondern an einem Sonntag einlösen, wenn sie mit der Familie zum Essen gehen. Oder Einkaufsgutscheine werden gesammelt und anstatt für den täglichen Einkauf der Jause für den Wocheneinkauf verwendet. Was wenige wissen, dieses „Häufeln“ ist nicht erlaubt. Manche geben die Essensgutscheine an Kollegen, innerhalb der Familie oder im Freundeskreis weiter. Auch das ist nicht erlaubt. Missbräuchliche Verwendung ist dabei vor allem ein Problem für die Dienstgeber.

Täglich nur ein Gutschein

Denn nach der geltenden Rechtslage sind Gutscheine für Mahlzeiten laut § 3 Abs 1 Z 17 Einkommensteuergesetz (EStG) nur dann ein steuerfreier Sachbezug, wenn tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird und für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird. Barzuschüsse anstelle der Gutscheine sind nicht zulässig, sondern stellen einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Gleiches gilt für Kollektivvertragsregelungen, die Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf freie Mahlzeiten einräumen. Der Sachbezug muss freiwillig und in Form eines Gutscheines erfolgen oder mittels Belegnachweis in einem elektronischen Verfahren (App). Steuerfrei sind nur Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von maximal 4,40 Euro pro Arbeitstag bzw. maximal 1,10 Euro pro Arbeitstag für Lebensmittel, die nicht zum baldigen Verzehr bestimmt sind und nach Hause mitgenommen werden können. Der Arbeitgeber muss kontrollieren, dass die Arbeitnehmer täglich nur einen Gutschein zum Bezahlen verwenden. Arbeitet ein Mitarbeiter an einem Tag urlaubsbedingt oder wegen Krankheit nicht, zählt es zu den Aufgaben des Arbeitgebers, die dafür ausgegebenen Essensgutscheine wieder einzusammeln oder im Folgemonat die Anzahl der Gutscheine um die Zahl der Fehltage vom Vormonat zu reduzieren.

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