Höchstgericht erweitert die Istbesteuerung

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Allen freiberuflich tätigen Gesellschaften steht Vorteil bei Umsatzsteuer zu.

Wien. Der Verwaltungsgerichtshof erweitert den Kreis der Kapitalgesellschaften, die von der sogenannten Istbesteuerung Gebrauch machen können. Gemeint ist damit eine Abfuhr der Umsatzsteuer nach Maßgabe des tatsächlichen Zuflusses von Zahlungen – und nicht, wie bei der Sollbesteuerung, schon im Vorgriff auf ausständige Forderungen für bereits erbrachte oder begonnene Leistungen.

Die Istbesteuerung hat für den Unternehmer den Vorteil, dass er die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abliefern muss, wenn der Kunde gezahlt hat. Gesetzlich vorgesehen ist sie aber nur für bestimmte Arten von Unternehmern, etwa für Freiberufler und Gesellschaften, die berufsrechtlich zugelassen sind. Damit sind zum Beispiel Wirtschaftsprüfungs- und Anwaltsgesellschaften gemeint.

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