Zwillinge von Pflegeeltern getrennt: Gegen Verlust der Obsorge durch Zeitablauf

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach Zwillinge nach fünf Jahren bei Pflegeeltern zur leiblichen Mutter zurückkommen sollen, sorgt weiter für Diskussionen.

Peter Wienerroither vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, kritisiert im Rechtspanorama vom 20.8.2017 einen OGH-Beschluss (9 Ob 27/ 17m), wonach Pflegeeltern Zwillinge nach fünf Jahren Betreuung der Mutter zurückgeben müssen. Es läge dadurch eine Kindeswohlgefährdung vor, der alternativ hätte begegnet werden können. Die Wurzeln des Problems liegen tiefer.

Der kritisierte höchstgerichtliche Beschluss war nicht der erste in diesem Verfahren. Um ihn zu verstehen, muss auf die Vorgeschichte eingegangen werden. Besondere Umstände veranlassten die Mutter der Zwillinge, freiwillig (!) der Pflege und Erziehung ihrer Kinder bei Pflegeeltern zuzustimmen. Nachdem sich ihre Situation  wieder stabilisiert hatte, beantragte sie bereits vor vier Jahren (!), die Kinder wieder in ihre Obhut zu übernehmen. Ausschließlich aufgrund dieses Antrages wurde von der Kinder- und Jugendhilfe der Entzug der Obsorge beantragt.

Die Verfahrensdauer ist das Problem

Die Zeit schien gegen die Kindesmutter zu spielen. Wegen zahlreicher Verfahrensmängel und -ergänzungen (drei erstgerichtliche Entscheidungen, vier zweitinstanzliche Entscheidungen, zwei OGH-Entscheidungen) dauerte es fast ein halbes Jahrzehnt bis zur endgültigen Entscheidung: Die Obsorge ist der Mutter zu belassen, weil eben keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt. Fast entsteht der Eindruck, dass hier für das Höchstgericht die Wahl zwischen „Pest und Cholera“ bestand. Letztendlich stabilisiert die getroffene Entscheidung aber das Institut der Pflegeelternschaft. Wäre sie nicht so gefallen, müsste man allen Eltern in schwierigen Lebenssituationen dazu raten, keinesfalls freiwillig der Betreuung ihrer Kinder durch Pflegeeltern zuzustimmen, denn ansonsten könnte ein inhaltlich berechtigter Rückführungsantrag der Eltern wegen nicht vorliegender Kindeswohlgefährdung durch einen inhaltlich unbegründeten (!) Antrag der Kinder- und Jugendhilfe auf Entzug der Obsorge tatsächlich zum Entzug der Obsorge „durch Zeitablauf“ führen.

In Wienerroithers Beitrag wird der Beschluss des OGH auch verkürzt wiedergegeben (infolge einer redaktionellen Komprimierung, Anm. d. Red.), weil dieser nicht dahingehend lautet, dass die Pflegeeltern die Zwillinge an die Mutter zurückgeben müssen, sondern der Mutter die Obsorge belassen wird. Das ist aber ein wesentlicher Unterschied.

Beschleunigung tut not

Wie sich im konkreten Fall zeigt, kann es Jahre dauern, bis eine endgültige Obsorgeentscheidung getroffen wird. Im Interesse aller am Verfahren Beteiligten wäre es aber wichtig, dass derartige Verfahren einer beschleunigten Behandlung unterzogen werden, um hier möglichst rasch Klarheit hinsichtlich der Betreuung zu schaffen. Überdies wäre es auch sinnvoll, für die Dauer solcher Verfahren eine Kontaktrechtsregelung zu treffen, die es den Kindern und den derzeit nicht betreuenden Eltern ermöglicht, die emotionale Verbundenheit zu fördern. Ein vierwöchiges Kontaktrecht im Ausmaß von zwei oder drei Stunden wird hier sicherlich nicht ausreichend sein.

Zu den Autoren

Mag. Sabine Brunner, Dr. Karl Krückl, MA LL.M, beide Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber, Mag. Christian Eilmsteiner, Linz (Die Kanzlei ist als Verfahrenshelfer am Verfahren beteiligt.)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Symbolbild: Justitia
Recht allgemein

Zwillinge von Pflegeeltern getrennt: unverständlich

OGH ließ Kindeswohl außer Acht. Eine Kritik.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.