Gläubiger, die Zweifel an der Bonität ihrer Schuldner bescheinigen, können ab 2019 Einsicht ins Exekutionsregister nehmen.
Wien. Um überprüfen zu können, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, eine Klage einzubringen oder eine Exekution zu beantragen, konnten Gläubiger ab 1992 elektronisch Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens nehmen. Damit konnte man einen schnellen Überblick über die finanzielle Situation des Schuldners gewinnen, vor allem bei natürlichen Personen, deren Bonitätsauskünfte oft nicht sehr aussagekräftig sind.
Sinnlose Kosten vermeiden
Wenn das Exekutionsregister gezeigt hat, dass bei einem Schuldner schon viele Exekutionsverfahren, vor allem mit jüngeren Geschäftszahlen, anhängig waren, war man oft gut beraten, nicht weitere Kosten zu verursachen. Umgekehrt ließen sich mit einem „leeren“ Exekutionsregister weitere Betreibungsmaßnahmen argumentieren. Diese Einsichtmöglichkeit wurde sukzessive eingeschränkt und im Jahr 2009 primär aus Datenschutzgründen endgültig abgeschafft.