Namensänderung: Adelsspuren werden ausradiert

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Erlass des Innenministeriums stellt frühere Verwaltungspraxis ab.

Wien. Wer heute einen neuen Pass beantragt, kann eine unangenehme Überraschung erleben: Nach einer Weisung des Innenministeriums an Passbehörden und Standesämter wird Namensträgern, die ein „von“ oder einen ähnlichen Zusatz (früheren Adel andeutend) im Namen haben, auf diesen Namen kein Pass mehr ausgestellt. Betroffen sind vor allem Personen, die aus Deutschland stammen, wo in der Zwischenkriegszeit Adelstitel zum Teil des bürgerlichen Namens erklärt worden sind. Nicht wenige sind auch österreichische Staatsbürger.

Anhand eines (fiktiven) Beispiels wird angeordnet: aus „Georg Perntner von Pernheim“ werde „Georg Perntner“ oder „Georg Pertner-Pernheim“. Aber wer entscheidet, welche Variante es wird? Und was bringt es, ein „von“ durch einen Bindestrich zu ersetzen?

Hat jemand von Geburt an einen Namen geführt, amtlich mit Brief und Siegel, wird er nicht verstehen, warum er ihn plötzlich ändern muss. Er unterziehe sich den Mühen, in verschiedenen Ländern unter unterschiedlichen Namen aufzutreten, die Namensänderung dem strengen Grenzbeamten und dem Geschäftspartner zu erklären, private Ausweise, Anschriften, Urkunden, Bankkonten, Kfz-Zulassungen, Grundbuchs- und Registereinträge zu ändern.

Adel seit 1919 aufgehoben

Eingriff in wohlerworbene Rechte? Ins Persönlichkeitsrecht? In die Erwerbsfreiheit? Gleichheitswidrig? Der Gleichheitssatz hat eine bestechende Logik: Was gleich ist, darf nicht ungleich, was ungleich ist, nicht gleich behandelt werden. Doch wer sagt uns, was im tatsächlichen Leben gleich oder ungleich ist? In letzter Konsequenz der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Und der hält die Namensänderungen gerade im Sinne des Gleichheitssatzes für notwendig, da das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 das Gleichheitsgebot geradezu paradigmatisch „zur Herstellung demokratischer Gleichheit“ vertrete. Kein Österreicher solle einen Namen führen, der den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Das gelte auch für ehemalige Deutsche und deutsch-österreichische Doppelstaatsbürger, denen die Weimarer Reichsverfassung oktroyierte, dass Adelsprädikate Teil des bürgerlichen Namens sind. So war also der Verwaltungsgerichtshof lange im Irrtum, weil er diese (bürgerlich gewordenen) deutschen Namen vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnahm. Er musste sich dem VfGH fügen, der einem Österreicher untersagte, sich nach Adoption durch eine Deutsche „Prinz von“ zu nennen.

Gleichheitsstreben kann auch zu Ungleichheit führen: Nicht erlaubt sind Präpositionen wie „von“, „zu“ oder „auf“ – gilt das aber für alle möglichen Präpositionen (etwa auch „in der“, „auf den“ etc.)? Das Gesetz spricht nur von „Adelszeichen“. Was ist mit örtlichen Herkunftsnamen (in manchen Gegenden verbreitet) oder mit Künstlernamen (Fall Karajan)? Nicht fürchten muss sich wohl unser Bundespräsident, weil ein „van“ ist kein „von“. Anders wäre es, wenn das „van“ früher in ein „von“ eingedeutscht worden wäre (kommt vor); dann müsste er zittern, denn ein „von“ erweckt den Eindruck eines Standesvorranges.

Dr. Clemens Grünzweig ist Partner bei Eiselsberg Rechtsanwälte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.09.2017)

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