Lebensversicherungen: Noch kann sich ein Rücktritt auszahlen

Die Koalitionsparteien wollen das ewige Rücktrittsrecht, das Versicherten ohne ordnungsgemäße Belehrung zusteht, kappen. Je nach Verzinsung kann das nennenswerte Einbußen bedeuten.

Wien. Nahezu unbemerkt von der öffentlichen Berichterstattung haben die Regierungsparteien vorige Woche  im Nationalrat einen Initiativantrag auf Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes eingebracht. Besondere Brisanz birgt § 191c Abs 19 VersVG neu, der alle bereits bestehenden kapitalbildenden Lebensversicherungen betreffen soll.

Wird der Rücktritt von einer solchen Lebensversicherung nach Inkrafttreten der Novelle – sollte das parlamentarische Verfahren planmäßig verlaufen, wird dies noch vor Ende November der Fall sein – erklärt, soll der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert erhalten, wobei bei einem Rücktritt innerhalb der ersten fünf Jahre ab Vertragsschluss der Versicherer die Abschlusskosten nicht abziehen darf.

Eingezahlte Prämien plus vier Prozent retour

Dies mag zwar auf den ersten Blick wie ein Vorteil für den Versicherungsnehmer aussehen. Auf den zweiten Blick kann diese neue Regelung allerdings eine massive finanzielle Verschlechterung für den Versicherungsnehmer bedeuten, erhält er doch nach der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung im Falle eines berechtigten Rücktritts die bereits geleisteten Prämien samt 4% Zinsen (abzüglich eines allfälligen Risikoschutzes) zurück. Wurde der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt, kann er den Rücktritt auch noch Jahre später erklären. Bei vielen Versicherungsverträgen – gerade bei solchen, die kurz vor oder erst nach der Finanzkrise 2008 geschlossen worden sind – wird sich aus dieser Verzinsung ein weit höherer Betrag ergeben als der Rückkaufswert.

Damoklesschwert für Versicherer

Im Ergebnis bedeutet dies, dass es nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung faktisch keinen Unterschied mehr machen wird, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist oder nicht, erhält er doch im Falle eines Rücktritts ohnedies nicht mehr zurück als bei einer Kündigung. Dazu ist er nach Maßgabe des Gesetzes auch schon bisher jederzeit berechtigt. Dies wird die Versicherungswirtschaft freuen, muss sie sich dann doch nicht mehr vor dem finanziellen Damoklesschwert in Form unzähliger Rücktrittserklärungen samt Prämienrückforderungen fürchten. Dieses hängt über ihrem Haupt, seit der EU-Gerichtshof (EuGH) und der Oberste Gerichtshof (OGH) in den Jahren 2013 bzw 2015 den Versicherungsnehmern ein ewiges Rücktrittsrecht bei mangelnder Belehrung zuerkannt hatten.

Es mag zwar sein, dass die geplante Bestimmung verfassungs- oder europarechtswidrig ist. Sofern sie allerdings wie geplant beschlossen wird und solange sie nicht erfolgreich bekämpft sein wird, wird sie jedenfalls in Geltung bleiben. Es sollte daher jeder Versicherungsnehmer überlegen, noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung den Rücktritt von seiner kapitalbildenden Lebensversicherung zu erklären. Dazu muss er wissen, ob er seinerzeit ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht informiert worden ist, und er muss berechnen, ob der Rücktritt  aus finanzieller Sicht zweckmäßig erscheint. Das hängt nicht zuletzt von der vereinbarten Verzinsung ab.

Zum Autor

Dr. Konstantin Köck, LL.M. MBA LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.