Geschäftsbeziehungen mit Personen und Firmen, die auf der jüngst erweiterten US-Sanktionsliste stehen, erfordern Vorsicht.
Wien. Wie medial umfassend berichtet, hat die US-Sanktionsbehörde (Office of Foreign Assets Control, OFAC) am 6. April insgesamt 38 russische Oligarchen, Regierungsvertreter und diesen zuzurechnende Unternehmen auf die US-Sanktionsliste gesetzt.
Aus sanktions-legistischer Sicht stellen diese US-Sanktionen zwar keine signifikanten Neuerungen dar – im Wesentlichen wurden nur zusätzliche Personen und Unternehmen auf eine US-Sanktionsliste gesetzt und ihre Vermögenswerte eingefroren, die schon seit der Krim-Krise besteht. Das für große Verunsicherung sorgende Element dieser jüngsten Sanktionsmaßnahmen liegt allerdings in der Auswahl der sanktionierten Personen/Unternehmen (russische Unternehmen und Industrieunternehmen mit umfassenden westlichen Beteiligungen) und in dem sehr weit und schwer eingrenzbar formulierten Umfang der Verbote, die wirtschaftlich auch Nicht-US-Personen betreffen können.
So zeigt diese jüngste Sanktions-Welle auch die Unberechenbarkeit der US-Sanktionsbehörden: Schon im Jänner 2018 hat das amerikanische Finanzministerium eine sogenannte „Kreml-Liste“ mit zahlreichen Personen mit Nahebeziehungen zur russischen Regierung, noch ohne konkrete Sanktionierung, veröffentlicht. Die Tatsache, dass (ohne Begründung zur Auswahl) nur ein kleiner Teil der auf der Kreml-Liste genannten Personen effektiv sanktioniert wurde, lässt zumindest auf die Möglichkeit von Sanktionsmaßnahmen gegen weitere Personen schließen.