Reifen-Trick droht einzufahren

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Beim Streit um die Domain "reifen.eu" spricht sich die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof gegen eine trickreiche Firma aus. Diese hatte sich die Marke "&R&E&I&F&E&N&" sichern lassen. Durch die Transkriptionsregeln kam sie an die begehrte Domain "reifen.eu".

Es war ein guter Trick, doch er scheint nun doch schiefzugehen. Als die Internet-Domains mit der Endung ".eu" auf den Markt kamen, waren sie heiß begehrt. Zunächst durften sie nur Firmen erhalten, die bereits einen diesbezüglichen Marken-Namen aufweisen konnten. Erst wenn sich dann niemand meldete, konnten auch Außenstehende eine Domain erhalten.

Sehr begehrt war auch der Name Reifen. Diesen Gattungsbegriff könne man sich zumindest in Österreich nicht als Marke eintragen lassen, erklärt im Gespräch mit der "Presse" der Markenrechtsexperte Maximilian Schubert. Auch in anderen Ländern könne man sich die Marke Reifen nur schützen lassen, wenn das noch niemand gemacht habe. Eine Marketing-Firma hatte nun aber eine gute Idee. Sie ließ sich die Marke "&R&E&I&F&E&N&" eintragen, und zwar in Schweden. Als die EU-Domains vergeben wurden, bewarb man sich um die Domain und bekam sie auch. Aufgrund der Transkriptionsregeln fielen. die &-Zeichen automatisch weg. Daher erhielt man die angepeilte Domain "reifen.eu".

Das fand nun aber eine andere Firma, die selber "Reifen" hieß, gar nicht lustig. Sie hatte ihren Begriff "Reifen" als Benelux-Marke schützen lassen, hergestellt werden von der Firma Reinigungsmittel. Diese Fima hätte die domain "reifen.eu" auch gerne gehabt, doch sie war bereits an die trickreiche Marketing-Firma vergeben. Die Reinigungsmittel-Firma ging zum Schiedsgericht, dieses gab ihr Recht. Nun versuchte die  Marketing-Firma ihr Glück bei den ordentlichen österreichischen Gerichten. Der Oberste Gerichtshof als nationale Letztinstanz rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung des Problems an.

Einzelschritte korrekt, Gesamtheit illegal

Die EuGH-Generalanwältin spricht sich aber nun gegen die trickreiche Firma aus (C-569/08). Alle Schritte seien zwar für sich genommen korrekt gewesen. In der Gesamtheit sei "der sehr kreative Weg" aber unzulässig gewesen, analysiert Experte Schubert die Meinung der Generalanwältin.

Endgültig entscheiden können den Fall zwar nur die EuGH-Richter. In vier von fünf Fällen schließen sie sich aber der Meinung der Generalanwältin an. Es scheint also, als würde der kreative Trick der Marketing-Firma fehl schlagen.

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