Lawinenunglücke: Sonderstrafrecht für unbelehrbare Skifahrer?

Wer sich über Warntafeln hinwegsetzt, um abseits der Piste zu fahren, handelt auffallend sorglos, also grob fahrlässig.
Wer sich über Warntafeln hinwegsetzt, um abseits der Piste zu fahren, handelt auffallend sorglos, also grob fahrlässig.(c) APA/BARBARA GINDL
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Nach geltendem Recht macht man sich mit dem unbedachten Auslösen einer Lawine nur dann gerichtlich strafbar, wenn dadurch andere konkret gefährdet werden. Das soll auch so bleiben.

Innsbruck. Die großen Neuschneemengen im Jänner und mehrere Lawinenunglücke haben eine rege juristische Diskussion in Gang gesetzt: Sollen „Ski-Hooligans", die Verbotstafeln und Warnschilder ignorieren und bei ihren gefährlichen Unternehmungen womöglich Lawinen auslösen, strafbar sein? Die Bundesregierung tritt dafür ein und verweist darauf, dass diese Personen dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch andere (insbesondere Bergretter) in Gefahr bringen. Aber brauchen wir wirklich neue Strafbestimmungen?

1 Was ist nach geltender Rechtslage strafbar, was nicht?

Nach derzeitiger österreichischer Rechtslage muss man differenzieren: Wenn eine andere Person durch ein derartiges Verhalten konkret gefährdet wird, kann sich der Verursacher gerichtlich strafbar machen: entweder nach § 89 Strafgesetzbuch (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) oder nach § 177 StGB (fahrlässige Gemeingefährdung), wenn gleichzeitig etwa zehn Personen oder mehr gefährdet werden.

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