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Es geht um effektive und gerechte Strafverfolgung

15.04.2010 | 13:04 |  Ralph Alexander Lorz (DiePresse.com)

Auch bei Fehlen eines besonderen Auslieferungsvertrages kann es eine völkerrechtliche Pflicht zur Auslieferung geben. Eine Reaktion zum im Rechtspanorama erschienenen Artikel „Fall Alijew: Keine Pflicht zur Auslieferung“.

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Im „Rechtspanorama" wurde vor einigen Wochen die Ansicht vertreten, dass sich bei Fehlen eines besonderen Auslieferungsvertrages eine völkerrechtliche Pflicht zur Auslieferung in keiner Weise begründen lasse. Der Grundsatz „aut dedere aut iudicare", der die staatliche Verpflichtung zum Ausdruck bringt, einen potentiellen Straftäter entweder selbst zu verfolgen oder einem anderen Staat zu diesem Zweck zu überstellen, sei mehr rechtspolitischer Wunsch als völkerrechtliche Realität. Auf diese These ist zweierlei zu erwidern.

Zum einen bildet das „aut dedere aut iudicare"-Prinzip ein herausragendes Beispiel dafür, wie sich ein zunächst nur in einzelnen bilateralen Verträgen verankerter Grundsatz im Laufe der Zeit zu Völkergewohnheitsrecht entwickeln kann. Das gilt jedenfalls für den Bereich des trans- und internationalen Strafrechts, also für all jene Straftaten, für die mittlerweile multilaterale Verträge eine allgemeine Pflicht zur Strafverfolgung statuieren bzw. die in den meisten Staaten auch dann unter die nationalen Strafgesetze fallen, wenn sie außerhalb des eigenen Territoriums begangen wurden. Die letztgenannte Entwicklung beruht vor allem auf dem sogenannten „Weltrechtsprinzip", das auch Österreich kennt und dessen Reichweite in den vergangenen Jahren parallel zur Entwicklung der multilateralen Vertragswerke auf immer mehr Straftaten ausgedehnt worden ist.

Zwar ist es richtig, dass eine völkervertragliche Bindung erst mit der Ratifikation des entsprechenden Vertrages entsteht. Soweit diese Verträge bereits von einem maßgeblichen Teil der Staatenwelt akzeptiert sind und eine darüber hinausreichende Rechtsüberzeugung zum Ausdruck bringen, handelt es sich bei ihnen jedoch zugleich um Völkergewohnheitsrecht. Und das Bestehen einer allgemeinen Rechtsüberzeugung dahingehend, dass zumindest bestimmte schwere Straftaten - wie etwa das Foltern oder Verschwindenlassen von Personen - unabhängig vom Tatort oder Aufenthaltsort des Beschuldigten geahndet werden sollen, dürfte heute kaum noch zu bestreiten sein.

Verfolgung unabhängig vom Aufenthaltsort

An dieser Stelle kommt aber vor allem die eigentliche Funktion des „aut dedere aut iudicare"-Prinzips ins Spiel. Dieses Prinzip, das deshalb natürlich auch in den allermeisten hier einschlägigen Verträgen enthalten ist, stellt sicher, dass eine Verfolgung solcher Straftaten unabhängig von der konkreten Jurisdiktion am Aufenthaltsort des potentiellen Straftäters stattfinden kann. Sein wesentlicher Gehalt konzentriert sich daher nicht in einer „Pflicht zur Auslieferung" - die Pflicht, die es den Staaten auferlegt, besteht vielmehr darin, Personen, die sich entsprechender Straftaten schuldig gemacht haben, einem entsprechenden Verfahren zuzuführen.

Die Wahl dieses Verfahrens bleibt dabei dem Aufenthaltsstaat des Beschuldigten überlassen: er kann die Strafverfolgung entweder selbst betreiben oder sie zusammen mit dem Beschuldigten in die Hände eines anderen, mehr daran interessierten Staates geben - wobei es absolut üblich ist, auf diplomatische Zusagen zu vertrauen, sofern er ausliefernde Staat nicht ohnedies von der Gewährleistung fairer und effektiver Verfahren im ersuchenden Staat überzeugt ist. Natürlich muß auf die Verbindlichkeit solcher Zusagen geachtet und ihre Einhaltung durch Nachfrage überprüft werden - aber das gehört zur normalen Geschäftsgrundlage des zwischenstaatlichen Verkehrs. Staaten, die ihre Zusagen in solchen Punkten nicht honorieren, werden sehr schnell keine internationalen Kooperationspartner mehr finden.

Gewährleistung eines Strafverfahrens

Von zentraler Bedeutung ist jedoch nicht die Auslieferung als solche, sondern die Gewährleistung, dass überhaupt ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt wird. Man kann sich als Staat daher in der Tat frei gegen eine Auslieferung entscheiden - aber nur, wenn man die ansonsten entstehende Gerechtigkeitslücke durch ein eigenes Verfahren schließt. Österreich hat hier im übrigen eine sehr begrüßenswerte internationale Vorreiterrolle übernommen: § 64 des Strafgesetzbuches ordnet für bestimmte Straftaten ausdrücklich eine von den Strafgesetzen des Tatorts unabhängige Geltung der österreichischen Strafgesetze an, „wenn der Täter nicht ausgeliefert werden kann". Wenn Österreich diese selbst übernommene Verpflichtung honoriert, könnten sich an diesem wichtigen Beitrag zu einer effektiven und gerechten weltweiten Verfolgung besonders schwerer Straftaten noch manche ein Beispiel nehmen.

Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz ist Lehrstuhlinhaber für Völkerrecht an der Universität Düsseldorf

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