LUXEMBURG/WIEN (kom). Der Einkauf per Internet hat große Vorteile: Man kann außerhalb von Geschäftszeiten, an fernen Orten „shoppen“, in Ruhe Preise vergleichen. Dem steht ein gravierender Nachteil gegenüber: Man kann die Ware nicht direkt sehen, anfühlen, anprobieren. Deshalb verlangt das EU-Recht, dass Kunden mindestens sieben Werktage nach Erhalt der Ware vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen können.
In Deutschland war allerdings fraglich, ob die Kunden auch bereits bezahlte Versandkosten zurückbekommen müssen (in Österreich ist die Gesetzeslage klar). Im Fall „Handelsgesellschaft Heinrich Heine gegen Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen“ (C-511/08) hat der Gerichtshof der Europäischen Union nun klargestellt, dass das Unternehmen auch die Kosten der Zusendung der Ware rückerstatten muss. Nur so werde verhindert, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Rücktrittsrechts abgehalten werde. Aber Achtung: Das EU-Recht erlaubt ausdrücklich, den Verbraucher für die Kosten der Rücksendung aufkommen zu lassen. Und die erfolgt im Versandhandel bisher vielfach (freiwillig) portofrei.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.04.2010)
















Bewerben zahlt sich aus
