Streit um nachgebaute Taschenlampen: Rechteinhaber klagte deutlich zu viel ein

Auch eine Taschenlampe gehört zur Ausrüstung von Polizisten
Auch eine Taschenlampe gehört zur Ausrüstung von Polizisten APA/HERBERT P. OCZERET
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Nach dem Lieferstopp eines Taschenlampenherstellers ließ ein Großhändler selbst für Leuchten für Einsatzkräfte herstellen. Sein Eingriff ins geschützte Muster war überschaubar.

Die Nachahmung des geschützten Designs von Taschenlampen (registriertes Gemeinschaftsgeschmacksmuster) führt unter anderem zur Verpflichtung der Zahlung des Verletzergewinnes an den Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Wie gering aber der Anteil des Verletzergewinnes am Gesamtgewinn sein kann, zeigt ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 213/18d).

Ein Großhändler gewann 2009 die Ausschreibung der österreichischen Bundesbeschaffungs GmbH zur Lieferung von Taschenlampen für Innenministerium, Polizeidienststellen, Feuerwehren und Finanzbehörden. Die Herstellerin, eine der Weltmarktführerinnen für LED-Taschenlampen, gab im Vergabeverfahren eine Lieferverpflichtungserklärung zugunsten des Großhändlers ab, stellte aber 2010 die Belieferung ein und wies auch andere Händler an, den Ausschreibungsgewinner nicht mit den siegreichen Taschenlampen zu beliefern. Die Herstellerin versuchte auch erfolglos, die Bundesbeschaffungs GmbH direkt beliefern zu dürfen.

Die Krümmung und das Licht

Die (konkave) Krümmung des Übergangs von Taschenlampenkopf zu Taschenlampenschaft der bestellten Taschenlampe, und nur die Krümmung dieses Übergangs, ist durch das  Gemeinschaftsgeschmackmuster (RCD) 000718598-0004 zugunsten des Herstellers geschützt.

Um den Auftrag an die Bundesbeschaffungs GmbH trotz des Lieferboykotts erfüllen zu können, ließ der Großhändler ab 2011 mehrere tausend Lampen selbst produzieren. Er nahm im Vergleich zur früher gelieferten Taschenlampe der Klägerin einige Veränderungen vor (Vertiefungen im vorderen Bereich und beim Lichtschalter). Trotzdem lag ein Eingriff in das geschützte Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor.

Für die Erteilung des Zuschlags an den Großhändler durch die Bundesbeschaffungs GmbH war die praktische Eignung zur Handhabung der Taschenlampe im dienstlichen Einsatz das entscheidende Kriterium (Mitführbarkeit in einer Tragevorrichtung, eine die sichere Handhabung gewährleistende Oberflächengestaltung, eine Vorrichtung zur Befestigung einer Lampenschlaufe, Zubehör wie Holster, Trageschlaufe und Signalkegel). Nach den getroffenen Feststellungen im Ersturteil hatten Design oder ästhetische Gründe weniger Bedeutung für die ursprüngliche Auftragserteilung an den Großhändler. Bei der Prüfung des Ersatzmodells nach dem Lieferstopp des Herstellers und der dann erfolgten Genehmigung der Ersatztaschenlampe durch das Innenministerium war die an das Gemeinschaftsgeschmacksmuster angelehnte Krümmung beim Übergang von Kopf und Schaft überhaupt kein Entscheidungskriterium.

5400 statt 68.000 Euro

Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterinhaberin begehrte zuletzt die Zahlung von ca 68.000 EUR; dies wäre der gesamte Gewinn, den der Großhändler durch die Lieferung an die Bundesbeschaffungs GmbH erzielt habe und ihr daher zustehe. Der Großhändler hielt dem entgegen, dass die Klägerin nur den dem Design zuzurechnenden Anteil des Gewinns begehren könne. Der Reingewinn sei um die BBG-Gebühr, den Skonto, die Verpackungs- und Versandspesen, die Serviceleistungen, die Kosten für Ersatzteile sowie um die Gewinnanteile für Zubehör (Signalkegel, Gürteltaschen und Handschlaufen) zu reduzieren.

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht errechnete einen Reingewinn von ca 54.000 EUR und sprach davon (lediglich) 10 %, ca. 5400 EUR zu. Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Ergebnis. Aus § 34 Musterschutzgesetz in Verbindung mit § 150 Abs 2 lit b Patentgesetz ergebe sich, dass sich der herauszugebende Verletzergewinn stets nur auf den Anteil des Gewinns bezieht, der gerade auf der Benutzung des fremden Gemeinschaftsgeschmacksmusters beruhe. Da der Verletzergewinn im konkreten Fall nur in einem untergeordneten Ausmaß aus dem Eingriff in das Gemeinschaftsgeschmacksmuster resultiere, habe das Oberlandesgericht Wien bei dem nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 Zivilprozessordnung festgesetzten Gewinnanteiles von 10 % für den Rechteinhaber korrekt gehandelt.

Bittere Folge für den Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Er trägt wegen der deutlichen Überklagung seine gesamten Prozesskosten und den Großteil der Prozesskosten des Großhändlers. Fazit: Alles ist relativ, auch in der Juristerei. Sowohl die Ausbreitung des Lichts als auch Teile einer Taschenlampe sind gekrümmt, die Bedeutung der Krümmung für den Alltag hält sich aber in Grenzen. Daher kann der herauszugebende Verletzergewinn relativ klein sein.

Der Autor

Dr. Karl Krückl, MA LL.M Verteidiger in Strafsachen, emeritierter Rechtsanwalt und Of Counsel der Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz.

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