Wien. Zwischen Bewohnern zweier Reihenhäuser in der Stadt Salzburg sollen seltsame Dinge passiert sein. Ein Mann ersuchte jedenfalls das Gericht, eine einstweilige Verfügung gegen die Nachbarin zu erlassen. Diese belausche und beobachte ihn nämlich „in auffälligster und unangenehmer Art und Weise minutenlang von ihrem Toilettenfenster aus“. Die Nachbarin steige sogar extra auf den Klodeckel, nur so könne sie nämlich auf die nachbarschaftliche Terrasse blicken.
Zwischen den Nachbarn gab es immer wieder Auseinandersetzungen. Der abgehörte Mann vermutete, dass die Nachbarin ihn ausspionieren möchte, um Rache zu üben. Die Frau soll auch mehrfach kundgetan haben: „Im Sommer kann ich die Nachbarn wieder ausspionieren und belästigen.“ Der sich verfolgt fühlende Mann klagte vor Gericht sogar über gesundheitliche Konsequenzen. Die Verfolgung durch die Nachbarin sei „nervlich untragbar“ und führe zu körperlichen und psychischen Belastungen. Das Verhalten der Frau verstoße nicht nur gegen zivil-, sondern auch gegen strafrechtliche Vorschriften (Stalking). Die Nachbarin wehrte sich gegen die Vorwürfe: Von Spionage könne überhaupt keine Rede sein, betonte sie. Und dass es zu einem „Blickkontakt“ zur Terrasse des Nachbarn komme, könne wegen der räumlichen Nähe einfach nicht verhindert werden.
Das Bezirksgericht Salzburg wies die Unterlassungsklage ab. Es hielt fest, dass kein Stalking vorlag. Die Frau suche nämlich nicht die Nähe des Mannes, sondern beobachte ihn aus der eigenen Wohnung. Und zivilrechtlich sei es zwar unzulässig, die Nachbarn dauernd zu überwachen (etwa, indem man kontrolliert, wann jemand zu Hause ist oder welche Gäste empfangen werden). Nicht verboten sei es aber, wenn man nur ab und zu, auch längere Zeit, durch das Fenster auf die benachbarte Terrasse blickt.
Auch ohne Stalking untersagt
Das Landesgericht Salzburg betonte in zweiter Instanz, dass die Privatsphäre auch verletzt sein könne, wenn kein Stalking vorliegt. Zur geschützten Geheimnissphäre würden etwa das Intimleben oder private Lebensumstände, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, zählen. Doch liege ein Eingriff in diese Privatsphäre noch nicht vor, wenn man aus dem eigenen Wohnbereich heraus den nachbarschaftlichen Bereich einsehen könne. Schließlich wäre es ein drastisches Verbot, wenn man einem Bewohner mitteilt, nicht mehr aus dem Fenster zur Nachbarliegenschaft schauen zu dürfen. Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung wurde abgewiesen.
Nun war der Oberste Gerichtshof (OGH) am Wort. Dieser stellte klar: Dass man bei angrenzenden Grundflächen Gespräche des Nachbarn mithöre, sei kein Eingriff in die Privatsphäre. Das sei schließlich gar nicht zu vermeiden und passiere auch oft unfreiwillig. Aber selbst „wenn bewusst den Gesprächen gelauscht wird“, verstoße das nicht gegen das Recht.
Anders sei der Fall aber gelagert, wenn die Nachbarin tatsächlich auf den Klodeckel steige, um es darauf anzulegen, dass sie von den Nachbarn beim Beobachten gesehen wird. Sollte die Frau nämlich „durch ihr Gesamtverhalten“ dem Nachbarn das Gefühl der dauernden Beobachtung vermitteln, so stelle dies einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Insofern müsse man den Vorinstanzen widersprechen, sagten die Höchstrichter (7 Ob 248/09k). Und so gesehen könne auch eine Beobachtung des Nachbarn mit bloßem Auge untersagt sein, meinte der OGH.
Verstöße nicht präzisiert
In der Sache erließ aber auch der OGH nicht die einstweilige Verfügung. Denn der darum ansuchende Mann hatte nicht ausreichend präzisiert, welches Verhalten die Frau in welchen Zeiträumen gesetzt hatte. Das Klagebegehren sei daher nicht schlüssig.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.05.2010)
















Bewerben zahlt sich aus
