OGH: Hundertwasser-Haus ist auch von Josef Krawina

HundertwasserHaus auch Josef Krawina
HundertwasserHaus auch Josef Krawina(c) FABRY Clemens
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Das Höchstgericht beendet den Streit um die geistige Schöpfung des Hundertwasser-Hauses.

WIEN. Im Andenkenhandel rund um das sogenannte Hundertwasser-Haus in Wien-Landstraße heißt es jetzt umdenken. Ein Vierteljahrhundert nach dem Bau (1983–1985) der buntgescheckten und gerade Linien tunlichst vermeidenden Touristenattraktion im Weißgerberviertel hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun endgültig festgestellt: Geistiger Schöpfer des Bauwerks ist nicht der Künstler Friedensreich Hundertwasser (1928–2000) allein; auch der heute 81-jährige Architekt Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Josef Krawina ist ein gleichberechtigter Miturheber (4Ob 195/09v).

Damit ist es nun verboten, Ab- oder Nachbildungen des Hauses zu verbreiten, ohne Krawina – neben Hundertwasser – als Miturheber zu nennen. Selbst die freie Werknutzung im Sinne der „Freiheit des Straßenbildes“ – die unveränderte Wiedergabe der Ansicht, wie sie ein Passant oder auch ein Bewohner des Vis-à-vis-Hauses fotografieren könnte – ist damit beschränkt und nur noch unter Nennung beider Schöpfer gestattet, erläutert Rechtsanwalt Michel Walter. Er hat die klagende H.B. Medienvertrieb GmbH vertreten, die ihrerseits Krawinas Rechte treuhändig wahrnimmt und im Hundertwasser-Krawina-Haus einen Info-Shop betreibt.

Josef Krawina, vom Anwalt der Gegenseite (KunstHaus Wien GmbH und Gruener Janura AG) Dr. Georg Zanger wenig schmeichelhaft „Zeichenknecht“ genannt, hatte an dem Projekt der Gemeinde Wien maßgeblich mitgewirkt. Er hatte den eigentlichen Baukörper entwickelt und davon ein Balsaholzmodell angefertigt. Hundertwasser kümmerte sich um die Ausstattung und die Gestaltung der Fassade. Weil dem Architekten aber die Vorstellungen des Künstlers nicht behagten, legte Krawina seinen Auftrag zurück und ließ sich von der Gemeinde mit einer Million Schilling abfertigen. Seine Rechte als Miturheber hat er damit aber nicht verloren. „Dass Krawina eigenschöpferische Beiträge zum Bauwerk erbracht hat, ist nach der Beweisergänzung durch das Gutachten des Sachverständigen nicht zweifelhaft“, so der OGH in seiner bereits dritten und wohl letzten Entscheidung in dem Streit.

Darf nun beispielsweise ein Reiseveranstalter, der eine Besichtigung des Hauses Ecke Kegelgasse/Löwengasse anbietet, nicht mehr vom „Hundertwasser-Haus“ sprechen? Für Michel Walter ist das ein „Grenzfall“; in dem Moment aber, in dem der Veranstalter eine Abbildung verwendet, dürfe er keinesfalls Krawina als Miturheber „unterdrücken“, so Walter.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.05.2010)

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