FREISTADT. Es ist ein kleiner Schritt für die Menschheit, aber ein großer für Österreich: In weniger als einem Jahr geht das Land unter die Raumfahrtnationen. Bevor jedoch eine indische Trägerrakete zwei kleine österreichische Satelliten – jeder nicht größer als ein Fußball – auf eine Umlaufbahn etwa 800 Kilometer über der Erde bringen kann (s. unten), muss ein eigenes Weltraumgesetz erlassen werden. Wie ein solches beschaffen sein soll, darüber diskutierten Experten im Rahmen des 35. Völkerrechtstages, den die – übrigens nach dem Mathematiker und Astronomen Johannes Kepler benannte – Universität Linz vorige Woche in Freistadt veranstaltet hat.
Müll im All als Problem
Zu klären sind Fragen von der Registrierung der Satelliten über die Haftung für etwaige Schäden bis hin zum heiklen Problem des Weltraummülls, zu dem die Satelliten am Ende ihrer Lebenszeit werden. „Das ist ein potenziell problematisches Szenario“, sagte Irmgard Marboe, Professorin für Völkerrecht am Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung an der Universität Wien.
Österreich zählt zu den ganz wenigen Staaten – genau sind es elf –, die alle fünf Weltraumverträge ratifiziert haben: den Weltraumvertrag im engeren Sinn, das Weltraumrückführungs-, das Weltraumhaftungs- und das Weltraumregistrierungsübereinkommen sowie den Mondvertrag. Aus ihnen allen ergibt sich der Regulierungsbedarf, den Österreich tunlichst noch vor Beginn der ersten selbstständigen Weltraummissionen stillen sollte.
So müssen „Weltraumgegenstände“ nach dem Start ins All registriert werden (unter anderem mit Name, Nummer, Funktion, Umlaufbahn): entweder durch den Staat, der den Start durchführt oder durchführen lässt, oder – wenn das ein anderer Staat ist – durch denjenigen, auf dessen Hoheitsgebiet der Start erfolgt. Indien ist an der Registrierung der österreichischen Minisatelliten nicht interessiert; also wurde in dem im Oktober 2009 unterzeichneten Startvertrag zwischen Indien und Österreich vereinbart, dass Österreich sich darum kümmert. Dazu muss es ein Weltraumregister einrichten, das dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert werden muss. Zuständig dürfte dafür wohl das Verkehrsministerium sein, meinte der Linzer Völkerrechtler Univ.-Prof. Sigmar Stadlmeier, der zusammen mit Marboe bereits einen 14 Paragrafen umfassenden Entwurf eines Weltraumgesetzes verfasst hat.
Zweckmäßigerweise sollte in einem solchen auch die Haftung für Schäden durch künstliche Himmelskörper geregelt werden. Denn völkerrechtlich haftet der Startstaat: verschuldensunabhängig für Schäden auf der Erde und an Flugzeugen im Flug (diese Sorge kann Österreich vorerst vergessen, weil die beiden geplanten Satelliten zu klein sind, um beim Eintritt in die Erdatmosphäre nicht zu verglühen); und nur bei Verschulden für Schäden an anderen Gegenständen im Weltraum samt Besatzung. Zwar ist, wie Marboe berichtete, noch nie so eine Haftung geltend gemacht worden; zu Kollisionen im All kommt es jedoch immer wieder, zuletzt etwa im Februar 2009, als der US-Kommunikationssatellit Iridium-33 und der russische Militärsatellit Kosmos-2251 rund 800 Kilometer über Sibirien zusammenstießen und in hunderte Kleinteile zerbarsten. Interessanterweise gibt es für den Weltraum noch keinerlei verbindliche „Verkehrsregeln“, aus denen sich etwa Warnpflichten, Vorrang oder Ausweichpflichten ergeben würden.
Pflicht zur Versicherung
Dessen ungeachtet sollte Österreich die Haftung innerstaatlich ebenfalls regeln, um im Fall des Falles beim Betreiber Regress nehmen zu können. Für Marboe, die als Vorsitzende einer Arbeitsgruppe im Rechtsunterausschuss von Uncopuos (UN-Komitee für die friedliche Nutzung des Weltalls) einen guten Überblick über die verschiedensten Weltraumgesetze gewonnen hat, ist folgende Regelung am wahrscheinlichsten: Der Betreiber haftet bis zur Höhe einer bestimmten Summe und wird verpflichtet, sich bis zu dieser Höhe zu versichern; für Schäden, die darüber hinausgehen, verbleibt die Haftung beim Staat.
Schwieriger zu lösen ist das Problem der Minisatelliten, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Die verschiedenen Richtlinien zur Vermeidung von Weltraummüll sehen für weit entfernte Umlaufbahnen etwa von geostationären TV-Satelliten (in 36.000 Kilometer Höhe) vor, dass Altmaterial weit hinaus ins All geschossen wird; im erdnahen Orbit von bis zu 1000 Kilometer Höhe sollten solche Gegenstände gezielt zum Absturz (= Verglühen) gebracht werden. Die beiden österreichischen Minisatelliten sind aber nicht manövrierbar. Je nach Höhe der Umlaufbahn kann es Jahrhunderte dauern, bis die Erdanziehungskraft den Job der Zerstörung übernimmt.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.05.2010)

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