FPÖ blitzt mit Anfechtung des Lissabon-Vertrags ab

VfGH-Präsident Holzinger mit Vizepräsidentin Bierlein (li.) und VfGH-Mitglied Lass
VfGH-Präsident Holzinger mit Vizepräsidentin Bierlein (li.) und VfGH-Mitglied LassHochmuth
  • Drucken

Der Verfassungsgerichtshof vermisst die unmittelbare Betroffenheit der Abgeordneten und weist den Antrag der FPÖ-Mandatare zurück. Sie wollten den Vertrag von Lissabon als verfassungwidrig aufheben lassen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen dritten Versuch durchkreuzt, den Vertrag von Lissabon als neue Rechtsgrundlage für die österreichische EU-Mitgliedschaft zu knacken. Mit einem heute, Mittwoch, auf der Website des VfGH veröffentlichten Beschluss hat das Höchstgericht den Antrag von FPÖ-Abgeordneten, den Vertrag von Lissabon als verfassungswidrig aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären, als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung heißt es, die Abgeordneten hätten nicht darlegen können, inwiefern sie durch den Reformvertrag unmittelbar in ihren Rechten verletzt seien. In den Jahren 2008 und 2009 waren Bürger in zwei Fällen mit Individual-Anträgen gegen des Lissabon-Vertrags gescheitert: beide Male mit der Begründung, dass der Reformvertrag damals noch gar nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden war.

Unmittelbar verletzte FPÖ-Mandatare?

Auch die FP-Abgeordneten wählten den Weg des Individualantrags, wohl deshalb, weil sie für einen sogenannten Drittel-Antrag des Nationalrats nicht die nötige Zahl an Mandataren aufbringen konnten. Deshalb behaupteten auch sie, sie seien "unmittelbar" durch die Verfassungswidrigkeit des Lissabon-Vertrages "in ihren Rechten verletzt". Nur dann  können auch Einzelpersonen einen Antrag an den VfGH stellen.
Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass diese Voraussetzung für einen zulässigen Antrag nicht erfüllt wird.

Die Nationalratsabgeordneten haben nicht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen jede einzelne Regelung des (auch) zur Gänze angefochtenen Vertrages von Lissabon unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift.
Nationalratsabgeordnete, so der VfGH, haben zwar eine besonders geschützte Rechtsstellung. Allerdings: Diese Rechtsstellung "vermittelt nicht die Wahrung der Zuständigkeit des Nationalrates zur Beschlussfassung in bestimmten gesetzlich zu regelnden Angelegenheiten durch den Nationalrat, sondern ein allgemeines Recht auf Teilnahme der Antragsteller an der Gesetzgebung (des Bundes). Nur insoweit kommt eine Berührung der Rechtssphäre von Abgeordneten zum Nationalrat in Betracht. Ein Eingriff in diese Rechtssphäre wird von den Antragstellern allerdings nicht behauptet.", so der VfGH.


Zum VfGH-Beschluss im Volltext

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.