Hochspannung: Höchstgericht billigt „Salzburgleitung“

Lückenschluss
LückenschlussAP/Frank Augstein
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Verwaltungsgerichtshof hält Hochspannungsleitung zwischen Oberösterreich und Salzburg für umweltverträglich.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) billigt den Lückenschluss im österreichischen 380-kV-Hochspannungsnetz zwischen Salzburg und Oberösterreich. In zwei soeben veröffentlichten Entscheidungen (2008/05/0115 für Oberösterreich, 2008/05/0119 für Salzburg) hat der Gerichtshof alle Einwände gegen die Leitung zwischen dem neu zu errichtenden Umspannwerk „Salzach Neu“ in den Gemeindegebieten von Elixhausen und Seekirchen (Salzburg) und dem Umspannwerk St. Peter am Hart (Oberösterreich) abgewiesen. Gegner der Freileitung hatten argumentiert, sie sei nicht umweltverträglich, gefährde die Gesundheit von Menschen und entspräche – im Gegensatz zu einer unterirdischen Leitung – nicht dem Stand der Technik.

46 Kilometer Länge

Die Verbund-Austrian Power Grid AG plant den Lückenschluss des österreichischen 380 kV-Höchstspannungsnetzes. Einen Teil davon bildet die sogenannte „Salzburgleitung“. Die Leitungstrasse hat eine Gesamtlänge von ca. 46 km, wobei rund 14,5 km in Salzburg und etwa 31,5 km in Oberösterreich geführt werden sollen.

Die Leitung war im März 2007 von den betroffenen Landesregierungen genehmigt worden. Verschiedene Berufungen dagegen wurden im Jahr darauf vom Umweltsenat abgewiesen. Dagegen erhoben einerseits Bürger einer oberösterreichischen Gemeinde, andererseits verschiedene Salzburger Gemeinden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof.

Umweltbedenken abgewiesen

Unter Berufung auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) argumentierte der VwGH, dass ein Projekt nur dann verboten werden könne, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit für das Eintreten schwerwiegender Umweltbelastungen spricht, die durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Die Abweisung des Antrages ist daher erst dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen. Die Behörden waren daher nicht verpflichtet, dem Verbund den Beweis für das Fehlen eines Gesundheitsrisikos des Vorhabens aufzuerlegen.

Keine Gesundheitsgefährung

Die Projektsgegner befürchten eine Gesundheitsgefährdung auf Grund der beim Betrieb des Vorhabens zu erwartenden Elektromagnetischen Felder (EMF). Die Landesregierungen und auch der Umweltsenat haben als Sachverständigen einen Ordinarius am Institut für Umwelthygiene der Medizinischen Universität Wien herangezogen, der sich mit den vorgelegten Privatgutachten (samt den von diesen genannten Studien) eingehend auseinandergesetzt hat und zum begründeten Ergebnis gekommen ist, dass ein Gesundheitsrisiko bei Einhaltung des Immissionsgrenzwertes von 100 Mikrotesla und des anlagebezogenen Vorsorgewerts von 1 Mikrotesla bei maximalem Dauerstrom an allen Orten mit sensibler Nutzung (Wohnnutzung) auch für die empfindlichsten Bevölkerungsgruppen (Kinder und Ungeborene) durch projektbedingte EMF auszuschließen sei.

Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf diesen Grenzwert festgehalten, dass das Projekt selbst unter diesem Grenzwert bleibt. Eine Gesundheitsgefährdung hat der Sachverständige ausgeschlossen. Nach Auffassung des VwGH hat der Umweltsenat plausibel dargelegt, warum er der gutachterlichen Stellungnahme des Ordinarius eine höhere Beweiskraft zugebilligt hat als den diesem Gutachten widersprechenden fachkundigen Stellungnahmen. Die Einholung eines "Obergutachtens" durch einen Sachverständigen der Weltgesundheitsorganisation WHO war angesichts des durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahrens nicht geboten.

Stand der Technik eingehalten

Zu prüfen war allerdings, ob das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben dem Stand der Technik entspricht (widrigenfalls der Genehmigungsantrag hätte abgewiesen werden müssen). Nach den eingeholten Gutachten können nach dem heutigen Stand der Technik alle Energieübertragungsaufgaben mit den zur Verfügung stehenden Spannungsebenen über nahezu jede gewünschte Entfernung mit Hilfe von Freileitungen bewältigt werden. Wegen der hohen Anforderungen an die Sicherheit der Energieübertragung, wegen ihrer geringen Ausfallzeiten und wegen ihrer hohen Wirtschaftlichkeit wird der Hochspannungsfreileitung für die Übertragung großer Energiemengen der Vorzug gegeben. Die von den Projektgegnern vertretene Ansicht, dass Freileitungen auf einer überholten und veralteten Technologie basieren, hat sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht erhärten lassen.

Entscheidung zu Oberösterreich

Entscheidung zu Salzburg

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