Der Patient ist kein Vollkaskosubjekt

Patient kein Vollkaskosubjekt
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Medizin und Recht: Mit der Autonomie des Einzelnen geht ein gerütteltes Maß an Eigenverantwortung einher. Mit der Autonomie des Einzelnen geht ein gerütteltes Maß an Eigenverantwortung einher.

KLAGENFURT. Die moderne Medizinethik, die die Fragestellungen nicht mehr nur den Theologen überließ, leitete vor rund zwanzig Jahren einen wichtigen Paradigmenwechsel ein. Seither ist das „Recht auf Ablehnung oder Zustimmung“ durch den Patienten ein ausschlaggebendes. Diagnostische, therapeutische oder forschende Eingriffe werden durchgeführt, wenn der Patient nach ausreichender Aufklärung zustimmt, abgesehen naturgemäß von Noteingriffen.

Dieses Recht wurde in erster Linie mit einem legitimen persönlichen Anspruch auf Autonomie, das heißt, auf Selbstbestimmung, begründet. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, wenn man bedenkt, dass die Autonomie auch in der sonstigen Lebensführung besteht und in vielen Bereichen grundrechtlich abgesichert und nicht nur als moralisches Recht ausgeformt ist. Anders gesagt, der Patient hat den ethisch und rechtlich begründbaren Anspruch, selbst zu entscheiden, welche medizinischen Eingriffe und Maßnahmen durchgeführt werden oder nicht, wobei ihm die entscheidungsrelevanten Informationen zu erteilen sind.

Der Patient hat heute nicht nur aus ethischem, sondern auch aus rechtlichem Aspekt sozusagen ein absolutes Vetorecht gegenüber ärztlichen beziehungsweise medizinischen Maßnahmen. Die Patientenentscheidung, die mit seiner Unterschrift wirksam wird, muss als definitive Weisung respektiert werden, insbesondere im Zusammenhang mit heilenden oder therapeutischen Maßnahmen. Ganz anders bei Patientenwünschen beispielsweise nach aktiver Sterbehilfe, genetischer Diagnostik oder bei Abtreibungswünschen, wo rechtliche und weniger mentale Erwägungen im Vordergrund stehen. Deshalb sind für Patientenwünsche und -entscheidungen formale Anforderungen zu erarbeiten, die umsichtiger Regulierung bedürfen und fast ausnahmslos in der materiellen Strafrechtsgesetzgebung zu finden sein werden oder großteils zu finden sind. Dazu kommt bei gegebener Angst, großen Schmerzen oder drohendem Tod des Patienten noch die berechtigte Frage nach dem ausreichenden Grad an (Dispositions-)Autonomie.

Der Patient muss für eine ausreichende Legitimierung oder Ablehnung der medizinischen Maßnahme einsichts-, urteils- und entscheidungsfähig sein, er muss verstehen, worum es geht, und seine Entscheidung muss frei vom Einfluss dritter Personen sein. Von eingeschränkter Kompetenz mit anderen Einwilligungsvoraussetzungen wird man bei Kindern oder Erwachsenen mit mentalen Problemen ausgehen müssen. Einige Autoren definieren die Handlungsautonomie hingegen über die Freiwilligkeit, ohne dass letztendlich vom Inhalt her verschiedene Voraussetzungen vorliegen würden. Aus philosophischer Sicht ist die personale Autonomie gegeben, wenn eine Person die Fähigkeit hat, sich mit ihren Wünschen kritisch auseinanderzusetzen und sich mit Entscheidungen einverstanden zu erklären. Der eventuelle Einwand, ein Laie könne keine medizinischen Erfordernisse überprüfen, geht ins Leere, zumal auch ein Richter seine juristische Entscheidung so begründen muss, dass sie der Rechtsuchende oder Verurteilte verstehen kann. Das Recht auf Irrtum ist da und dort nicht ausgeschlossen.

Zeitaufwendige Aufklärung

Die personale Autonomie hat das Arzt-Patienten-Verhältnis, eines der klassischen Themen der Medizinethik, logischerweise grundlegend geändert. Wir unterscheiden drei Typen, das hippokratische, das Vertrags- und das Partnerschaftsmodell. Der aufopfernde Arzt entspricht wohl nicht mehr einer modernen Vorstellung, der Dienstleister wird dem Anforderungsprofil eines Mediziners als zu prosaisch auch nicht gerecht, sodass unter Berücksichtigung der Rechtslage der beratende Experte mit Verantwortung und medizinischer High-Tech-Assistenz in Idealnähe rückt. Die Frage ist auch, was der einzelne Patient braucht: vertrauenswürdige Führung, kompetente Faktenanalyse oder einfühlsames Miteinanderentscheiden? Der erfahrene und engagierte Arzt wird das richtige Maß finden, den Patienten seiner Pflicht entsprechend umfassend aufklären und als Aufklärungsziel seine Einwilligung erreichen. Notorisch ist, dass die Aufklärungsverpflichtung wegen der mittlerweile mäandernden Judikatur enorm ist und hohe Zeitressourcen erfordert.

Damit noch lange nicht genug. Beginnt der Arzt zu bestrahlen, medikamentös zu behandeln oder gar zu schneiden, muss es „lege artis“ vor sich gehen. Über all dem sollte eines nicht vergessen werden: Es spricht alles für die hohe Verrechtlichung, nur ist der Patient, der in der säkularen Gesellschaft – meist mit öffentlicher Finanzierung – krankenversorgt wird, kein Vollkaskosubjekt, sondern hat im medizinischen Prozess durchaus ein gerüttelt Maß an Eigenverantwortung, was allzu gern übersehen wird, wenn gegen Krankenhausbetriebsgesellschaften Verfahren mit hohen Streitwerten angestrengt werden. Eines darf nämlich auf dem komplizierten Feld der Medizin nicht verloren gehen, nämlich die Natürlichkeit, weil sich sonst keine Ärztin und kein Arzt mehr trauen werden, einen kranken, verunfallten oder heilungsbedürftigen Menschen auch nur anzugreifen. Grundsätzlich kann dem medizinischen Personal vertraut werden, zumal es nach dem Nicht-Schaden-Prinzip („Primum non nocere“) zu arbeiten hat.

Dr. Ferk ist Richter des Landesgerichts Klagenfurt, Honorarprofessor der Universität Klagenfurt/Univerza v Celovcu und Schriftsteller. Ende September erscheint sein Novellenband „Eine forensische Trilogie“ (Edition Atelier, Wien).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.09.2010)

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