Kronzeugen: Viele Hürden auf dem Weg zur Straffreiheit

Kronzeugen Viele Huerden Straffreiheit
Kronzeugen Viele Huerden Straffreiheit(c) BilderBox.com (Erwin Wodicka)
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Kronzeugenregelungen sollen Tatbeteiligte durch Anreize zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden motivieren. Die geplante Novelle dürfte keine Erfolgsstory werden: Wer auspackt, kann sich nicht sicher fühlen.

INNSBRUCK. Das Justizministerium macht gegen die Wirtschaftskriminalität mobil. Zurzeit steht der Entwurf eines strafrechtlichen Kompetenzpakets in Begutachtung, der neben einigen anderen Maßnahmen zur verbesserten Bekämpfung schwerer Wirtschaftskriminalität in § 209a Strafprozessordnung (StPO) eine Kronzeugenregelung vorsieht.

Unter Kronzeugen (Zeugen für den Staat) versteht man Personen, die selbst in eine Straftat involviert und bereit sind, durch ihre Aussage wesentlich zur Aufklärung einer Straftat beizutragen. Weil sie selbst Mittäter oder Beteiligte an der Straftat sind, können sie nicht zur Aussage gezwungen werden. Kronzeugenregelungen sollen Tatbeteiligte durch Anreize zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden motivieren. Ziel ist es, Straftaten verfolgen zu können, die sonst kaum aufgeklärt hätten werden können, womöglich kriminelle Organisationen zu zerschlagen und führende Mitglieder auszuforschen. Von der bloßen Existenz einer Kronzeugenregelung erhofft man sich auch eine Abschreckungswirkung.

Man unterscheidet zwischen einer großen und einer kleinen Kronzeugenregelung. Bei der großen Kronzeugenregelung bleibt der Kronzeuge straffrei; die kleine Kronzeugenregelung gewährt dem Kronzeugen eine (deutliche) Strafmilderung. Das österreichische Strafrecht kennt schon seit 1997 eine kleine Kronzeugenregelung in § 41a Strafgesetzbuch (StGB). Sie hat kaum praktische Bedeutung erlangt, weil sie nur für einen sehr kleinen Kreis von Delikten gilt (Komplott, kriminelle Vereinigung, kriminelle Organisation, terroristische Vereinigung) und an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist. Eine bewährte Kronzeugenregelung existiert hingegen seit 2006 im Kartellrecht. Sie hat zur Aufdeckung einiger rechtswidriger Kartelle und zur Verhängung von Geldbußen in Millionenhöhe geführt.

Die neue Kronzeugenregelung soll für alle schwereren Delikte gelten, die in die Zuständigkeit des Schöffen- und Geschworenengerichts fallen, sowie für Korruptions- und Wirtschaftsdelikte. Ausdrücklich ausgenommen werden Tötungs- und Sexualdelikte. Inhaltlich kann man fast von einer großen Kronzeugenregelung sprechen: Die Staatsanwaltschaft kann das Strafverfahren gegen den Kronzeugen einstellen, allerdings können dem Kronzeugen eine Geldbuße oder gemeinnützige Leistungen auferlegt werden oder eine Probezeit, allenfalls mit bestimmten Pflichten, festgesetzt werden. Eine Freiheitsstrafe bleibt dem Kronzeugen erspart. Die Einstellung erfolgt nur vorläufig; das Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn sich die Aussagen als falsch herausstellen oder der Kronzeuge in der Hauptverhandlung doch nicht mehr zur Aussage bereit ist. Eine großzügigere Sonderregelung ist für Fälle vorgesehen, in denen im Zusammenhang mit einem Kartellverstoß auch strafrechtlich gegen Mitarbeiter des Unternehmens ermittelt wird.

Trotz des breiten Anwendungsbereiches darf bezweifelt werden, dass die neue Kronzeugenregelung eine Erfolgsstory wird. Denn der Kronzeugenstatus ist – wie die geltende kleine Kronzeugenregelung in § 41a StGB – an eine Fülle von Voraussetzungen geknüpft, die die Belohnung durch Verfahrenseinstellung sehr unsicher erscheinen lassen: Die Preisgabe des Wissens muss nämlich wesentlich dazu beitragen, dass die Aufklärung einer Straftat entscheidend gefördert wird. Weiters unterliegt die Kronzeugenregelung einer Abwägungsklausel: Eine Bestrafung darf im Hinblick auf die übernommenen Leistungen, das Aussageverhalten und den Beweiswert der Informationen nicht geboten erscheinen, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Gefahr ist groß, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen als nicht bedeutsam genug wertet oder etwa aus generalpräventiven Gründen das Vorgehen nach § 209a StPO ablehnt. Die Generalprävention wird oft als Begründung für schwere Strafen und die Verweigerung bedingter Strafnachsicht herangezogen, obwohl man weiß, dass strengere oder mildere Strafen praktisch keinen Einfluss auf die Kriminalität haben. Darüber hinaus soll der sogenannte Rechtsschutzbeauftragte, dem alle Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach der geplanten neuen Regelung zuzustellen sind, das Recht haben, die Fortführung des Verfahrens nach § 195 StPO zu verlangen. Das macht die Sache für den Kronzeugen noch wesentlich unberechenbarer.

Rechtsstaatlich bedenklich

Kronzeugenregelungen sind überhaupt rechtsstaatlich problematisch. Es besteht die Gefahr falscher Aussagen und der Förderung des Denunziantentums. Und soll sich der Staat überhaupt in einen Handel mit dem Rechtsbrecher einlassen? Der OGH lehnt beispielsweise Absprachen, die im angloamerikanischen Rechtskreis weit verbreitet, aber auch in Deutschland mittlerweile üblich sind, strikt ab. Für besondere Kriminalitätsformen, deren Aufklärung andernfalls kaum möglich ist, weil die Taten besonders konspirativ sind (Organisationsdelikte), oder bei denen keine Opfer erkennbar sind (Korruptionsdelikte), mag eine Kronzeugenregelung ihre Berechtigung haben. Aber mit dem vorgesehenen breiten Anwendungsbereich schießt sie wohl über das Ziel hinaus. Wo das traditionelle Ermittlungsinstrumentarium ausreicht, ist eine Kronzeugenregelung nicht notwendig.

Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer lehrt Strafrecht in Innsbruck.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.09.2010)

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