Wien. Ein „Fehler“ sei das Inserat gewesen. „Das war nicht geplant, dass das einen Tag nach der Wahl erscheint“, erklärte ein Sprecher von Christine Marek. Der Text ihres Inserates, der in der „Presse“ vom Montag erschien, klang allerdings, als wäre er eigens für diesen Tag geschrieben worden. „wien hat gewählt. aber wahlkarten können sie auch heute noch abschicken. ihre christine marek“, hieß es in der sogenannten „SMS von Marek“.
Diese Botschaft sorgt für Nachwehen, steht doch der Vorwurf im Raum, dass Marek Briefwähler dazu ermuntern will, nach Wahlschluss abzustimmen. Das ist de facto auch leicht möglich: Denn erst Montag kommender Woche müssen die Briefwahlkarten bei der Behörde einlangen, damit sie gezählt werden. Das Kreuzerl haben die Wiener laut Wahlordnung aber bereits vor Schließen der Wahllokale zu machen, auch wenn das natürlich niemand kontrollieren kann. Im Büro von Marek verweist man darauf, dass man auch nicht zum Votieren nach Wahlschluss aufgefordert habe. In der SMS stehe schließlich nur, dass man Wahlkarten noch abschicken könne.
Kein Delikt für diese Fälle
Schon allein deswegen ist Christine Marek rechtlich aus dem Schneider. Doch selbst wenn sie ausdrücklich zum Votieren nach Wahlschluss aufgefordert hätte, würden ihr keine strafrechtlichen Konsequenzen drohen, sagt Helmut Fuchs, Vorstand des Instituts für Strafrecht am Wiener Juridicum. Keines der Delikte sei anwendbar, berichtet Fuchs. Und welches Delikt würde bei einem Briefwähler selbst greifen, der nach Schließen der Wahlurnen votiert? „Ich fürchte, gar keines“, meint Fuchs. Urkundenfälschung scheide aus, solange man die Wahlkarte selbst unterschreibt und nicht für jemand anderen unterzeichnet. Das Delikt „Fälschung bei einer Wahl“ erfasse auch nur andere Fälle, etwa wenn jemand stimmt, ohne wahlberechtigt zu sein. Auch der strafrechtliche Tatbestand „Fälschung eines Beweismittels“ scheide aus; hier gehe es um andere Fälle, etwa, wenn man einem Gericht einen falschen Beweis vorlegt.
Nun unterzeichnet aber jeder, der eine Wahlkarte unterfertigt, auch eine eidesstattliche Erklärung, laut der er korrekt vor Schließen der Wahllokale abgestimmt habe. Das Problem: „Eine falsche eidesstattliche Erklärung wäre zwar in Deutschland strafbar, nicht aber in Österreich“, sagt Professor Fuchs. Conclusio: Es gibt keine Möglichkeit, Schummelwähler zu belangen. „Das ist wieder ein Grund, warum die Briefwahl in dieser Form abgeschafft werden sollte“, appelliert der Strafrechtler.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.10.2010)















Bewerben zahlt sich aus
