Vertrag per Mail kann Gebühren auslösen

E-mail, Outlook, Internet, Nachricht, Mitteilung, Korrespondenz  Foto: Clemens Fabry
E-mail, Outlook, Internet, Nachricht, Mitteilung, Korrespondenz Foto: Clemens Fabry(c) (Clemens Fabry)
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Wenn eine elektronische Signatur verwendet wurde, seien Rechtsgeschäftsgebühren fällig, erklärt der Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung. Er gibt damit der Beschwerde eines Finanzamtes recht.

Auch wenn man per Mail einen Vertrag abschließt, können Rechtsgeschäftsgebühren fällig werden. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) hervor. Konkret ortet das Höchstgericht eine Rechtsgeschäftsgebühr dann, wenn das Mail mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen wurde.

Steuerberater Friedrich Fraberger zieht aus der Entscheidung den Schluss, dass man nun einschlägige Mails nicht mit sicherer elektronischer Signatur versenden werde. Es sei allerdings denkbar, dass der VwGH in einem weiteren Erkenntnis die Position einnehme, dass „jede elektronische Signatur" eine Rechtsgeschäftsgebühr auslöst. Dann könnte auch die „nicht sichere Signatur", also das Eintippen des Namenszuges unter dem Mailtext, bereits eine Gebührenpflicht auslösen. Die Folge wäre, dass mehrere Mails nachträglich einer Gebühr unterworfen werden, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist, warnt der Experte.

Im aktuellen Fall ging es um einen Mietvertrag, der per Mail geschlossen wurde, mit digitaler Signatur, aber ohne Papierausdruck. Der Unabhängige Finanzsenat Linz hatte in diesem Rechtsgeschäft keine Gebührenpflicht erblickt. Das Finanzamt Freistadt protestierte dagegen voÄndern ›r dem VwGH und bekam dort recht. Nun müssen doch Rechtsgeschäftsgebühren ans Finanzamt übermittelt werden (2009/16/0271).

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