Brieftauben können auch im Freiflug Haustiere sein

Brieftauben koennen auch Freiflug
Brieftauben koennen auch Freiflug(c) AP (MANISH SWARUP)
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Verwaltungsgerichtshof ermöglicht Ersatz für Brieftauben, die in einem Jagdgebiet von anderen Vögeln getötet wurden.

Wien/Aich. Der Halter der Brieftauben hat von der Entscheidung leider nichts mehr. Der Kärntner ist verstorben, bevor der Instanzenzug erschöpft war. Seine Erbin aber hat sich bereiterklärt, im Sinn des Verstorbenen den Kampf für seine Brieftauben bis zum Ende weiterzuführen.

Mehrere dieser Tauben hatte der Mann bei Freiflügen verloren. Andere Tiere – Greifvögel, Habichte, Wanderfalken – waren die Übeltäter. Dies hatte der Mann teils beobachtet, teils rekonstruiert. Nun sieht das Kärntner Jagdgesetz vor, dass man Schadenersatz erhält, wenn man in einem Jagdgebiet sein Haustier durch einen „Wildschaden“ verliert. Die Behörde sah keine Schadenersatzpflicht und verwies auf ein Sachverständigengutachten. Demnach könne eine Brieftaube zwar ein Haustier sein. Das sei sie aber dann nicht mehr, wenn sie sich auf Freiflug befinde.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob den Kärntner Bescheid wegen Rechtswidrigkeit auf. Man könne den „Verlust der Haustierqualität von Brieftauben nicht darauf stützen, dass diese den Schlag verlassen haben. Der VwGH verwies unter anderem auf das Lexikon „Brockhaus“, nach dem Haustiere „die vom Menschen zur Nutzung ihrer Produkte oder Arbeitsleistung oder aus Liebhaberei gezüchteten oder gehaltenen Tiere“ sind. Unter diesen Begriff falle grundsätzlich auch die Brieftaube, meinen die Höchstrichter. Zu klären sei von der Behörde nur noch, ob einzelne Brieftauben schon „verwildert“ sind. Wenn es sich aber um Brieftauben handle, die nach einem Trainingsflug mit aller Wahrscheinlichkeit zum Taubenschlag zurückkehren, dann seien diese immer Haustiere, entschied der VwGH (2007/03/0043).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.02.2011)

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