Der Anfang vom Ende des Zwangsrentenalters?

Anfang Ende Zwangsrentenalters
Anfang Ende Zwangsrentenalters(c) Illustration Vinzenz Schüller
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Großbritannien schafft das Zwangspensionsalter ab. Das EU-Recht verbietet Diskriminierungen wegen des Alters. Anstöße für neue Lösungen auch in Österreich, wo man bisher in überkommenen Denkmustern verharrt?

Innsbruck. In immer kürzeren Abständen wird in Österreich über das nach wie vor sehr niedrige Pensionsantrittsalter (bei stetig steigender Lebenserwartung), die besorgniserregende finanzielle Entwicklung in der Pensionsversicherung, den wachsenden Zuschussbedarf für die Pensionen aus allgemeinen Steuermitteln geklagt. Und es wird alles Mögliche vorgetragen, wie dem zu begegnen sei:

• geringere Pensionserhöhungen,

• finanzielle Anreize für den Aufschub des Pensionsantritts,

• Abschläge bei zu frühem Pensionsantritt,

• höheres gesetzliches Pensionsalter (wie in Deutschland, Großbritannien, Spanien usw.),

• raschere Angleichung des Regelpensionsalters für Frauen an jenes der Männer,

• Flexibilisierung des Übertrittes in den Ruhestand samt Begleitmaßnahmen im Leistungsrecht.

Dass tatsächlich Handlungsbedarf besteht, kann – wenn man sich die einschlägigen Statistiken und Gutachten anschaut – vernünftigerweise nicht bestritten werden. Untätigkeit bedeutet, die Probleme immer größer werden zu lassen und künftigen Generationen unzumutbare Lasten aufzubürden.

Auch auf EU-Ebene werden (nicht zuletzt im Gefolge der Schuldenkrise einzelner Euroländer) entsprechende Überlegungen angestellt; so wird eine Erhöhung des Pensionsantrittsalters ins Gespräch gebracht, damit sich die „griechische Krankheit“ nicht weiter ausbreitet. Einige Mitgliedstaaten bemühen sich auch schon, Arbeitnehmer über das Pensionsalter hinaus in Beschäftigung zu halten.

In die Pension gedrängt

In Österreich existieren demgegenüber viele Mechanismen, mit denen Arbeitnehmer spätestens mit Erreichen des Pensionsalters aus dem Arbeitsverhältnis entfernt und in die Pension gedrängt werden. Das geschieht selbst dann, wenn die Betroffenen noch gesund sowie fähig und willens sind weiterzuarbeiten. Insbesondere sind nach wie vor zahlreiche Regelungen (s. Beispiele unten) in Geltung, nach denen die Arbeitnehmer, sobald sie das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, ohne nennenswerte rechtliche Hürden gekündigt werden können oder gar automatisch in den Ruhestand treten. Besonders verbreitet ist dies beim Staat (Bund, Länder, Gemeinden) und im staatsnahen Bereich (Kammern, ausgegliederte oder sonst staatsnahe Unternehmen, SV-Träger).

Bis vor nicht allzu langer Zeit standen Zwangspensionierungen auch in Großbritannien auf der Tagesordnung. Ausgelöst durch das EU-Verbot der Altersdiskriminierung gab es dort, wie in den USA schon 1984, allerdings ein radikales Umdenken. Bis April 2006 gab es kein gesetzliches Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters in Beschäftigung und Beruf. Arbeitgeber durften Arbeitnehmer entlassen, wenn diese das in ihrem Unternehmen geltende Ruhestandsalter oder, wenn es ein solches nicht gab, das Alter von 65 Jahren erreicht hatten.

2006 wurde zwecks Umsetzung des EU-Verbots der Altersdiskriminierung (RL 2000/78/EG) eine Verordnung in Kraft gesetzt, die Diskriminierungen aus Gründen des Alters verbot; sie enthielt allerdings gewisse Ausnahmen. Insbesondere waren Entlassungen wegen Versetzung in den Ruhestand zulässig, wenn der Arbeitnehmer das 65.Lebensjahr (oder gegebenenfalls ein vom Arbeitgeber festgelegtes „übliches Ruhestandsalter“) vollendete und der Arbeitgeber ein bestimmtes Verfahren einhielt.

Der Age Concern England (ein Wohltätigkeitsverband zur Unterstützung Älterer, heute „Age UK“) strengte ein Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem EU-Verbot der Altersdiskriminierung an. Nach Vorlage durch das zuständige nationale Gericht entschied der EuGH 2009 (C-388/07), dass die erwähnte Regelung rechtmäßig sein könne, wenn die Ausnahme durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt sei; es sei Aufgabe des nationalen Gerichts zu prüfen, ob das der Fall sei.

Das nationale Gericht wies dann die Klage zwar ab, merkte aber ausdrücklich an, dass es möglicherweise zu einer anderen Auffassung gekommen wäre, wenn die Regierung nicht die alsbaldige Überprüfung angekündigt hätte; das Gericht fügte hinzu, nicht sehen zu können, wie nach der Revision 65 Jahre als Zwangsrentenalter beibehalten werden können. Die Botschaft des High Court war nicht zu überhören.

Voriges Jahr verkündete Minister Edward Davey dann die Absicht, das Zwangsrentenalter (DRA) zu beseitigen. Arbeitgeber sollten nicht mehr die Möglichkeit haben, ältere Arbeitnehmer zu diskriminieren und sie zwangsweise in den Ruhestand zu schicken, nur weil sie das 65.Lebensjahr vollendet haben. Unlängst hat die britische Regierung diese Ankündigung wahr gemacht und definitiv bestätigt, dass das Zwangsruhestandsalter von 65 mit 1.Oktober 2011 abgeschafft wird. Schon ab April können keine DRA-Verfahren mehr eingeleitet werden. Und ab Oktober sind Zwangspensionierungen wegen Erreichung des gesetzlichen Rentenalters von 65 Jahren gänzlich unzulässig. Nicht berührt ist das Rentenalter als solches; dieses wird erst ab 2020 auf 66 Jahre (für Männer und Frauen) angehoben. Nicht beseitigt ist auch das Recht, mit Erreichung des gesetzlichen Rentenalters in Pension zu gehen: Wer das möchte, kann es weiterhin tun. Die Beseitigung des Zwangsrentenalters hat nur zur Folge, dass niemand damit gezwungen werden kann, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.

Mittelbarer Nutzen für Jüngere

Natürlich geht es der Regierung auch um die Entlastung der Sozialkassen. Es wird erwartet, dass eine namhafte Zahl von Arbeitnehmern von der neuen Freiheit Gebrauch machen und als Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigte länger als bis 65 arbeiten werden. Negative Effekte auf den Arbeitsmarkt, insbesondere die Beschäftigung Jüngerer, werden nicht erwartet. Im Gegenteil: Man geht von positiven Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und dadurch bewirkten erhöhten Beschäftigungschancen für Jüngere aus.

Und in Österreich? An der EU-Konformität vieler der erwähnten Regelungen bestehen beträchtliche Zweifel. Der EuGH (C-356/09 Kleist) hat mittlerweile klargestellt, dass jedenfalls die Zwangspensionierung von Frauen wegen Erreichung des Pensionsalters von 60 unzulässig ist (Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; darauf, ob auch eine Altersdiskriminierung vorliegt, ist der EuGH bewusst nicht eingegangen). Anderes, wie etwa die Zwangspensionierung von Frauen und Männern mit 65, ist noch nicht definitiv geklärt.

Losgelöst von der europarechtlichen Problematik könnte man sich aber auch in Österreich Gedanken darüber machen, dass die Beseitigung der geschilderten Regelungen ebenfalls einen gewissen Beitrag zur Anhebung des realen Pensionsantrittsalters bilden kann. Das wäre noch dazu ein Beitrag, der – anders als die meisten sonst angedachten Maßnahmen – nicht gegen den Willen der betroffenen AN herbeigeführt, sondern von diesen sogar begrüßt würde.

Vielleicht kann das Beispiel der Briten, die diesbezüglich in der EU eine Vorreiterrolle einnehmen, den Anstoß zu einem Umdenken auch in Österreich liefern.

Univ.-Prof. Dr. Gustav Wachter, langjähriger Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, ist Experte für Arbeitsrecht und Sozialrecht.

Gustav.Wachter@uibk.ac.at

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.02.2011)

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