Namensrecht: „Dot com“ kommt zu neuen Ehren

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Der Oberste Gerichtshof relativiert die bisherige Einschätzung, dass die Verwendung des Namens eines Ortes als Web-Adresse ohne Zustimmung der Gebietskörperschaft stets unzulässig ist.

Wien. Gehört der Gemeinde ihr Name auch dann, wenn er mit der Ergänzung „Dot com“ (www.ortsname.com) im Internet verwendet wird? Bis zuletzt schien die Antwort ein klares Ja zu sein. Mit einer neuen Entscheidung (17Ob 16/10t) relativiert der Oberste Gerichtshof (OGH) aber diese Einschätzung und anerkennt erstmals, dass bei Web-Adressen auch die sogenannte Top-Level-Domain („TLD“) namensrechtlich relevant sein kann. Letztendlich wird aber die Verkehrsauffassung entscheiden.

Erstaunlich oft hatte sich das Höchstgericht in den letzten Jahren mit der Frage zu beschäftigten, ob die Registrierung eines Gemeinde- bzw Städtenamens als Domain einen unzulässigen Eingriff in das Namensrecht der jeweiligen Gebietskörperschaft darstellt, wenn die Seite tatsächlich nicht von der Gebietskörperschaft gehostet bzw. betrieben wird. Mit der viel beachteten Rechtsprechungsänderung durch die Entscheidung „justizwache.at“ im Jahr 2009 schienen die offenen Fragen endgültig zugunsten der Namensträger beantwortet und Tourismusverbände, Kulturorganisationen oder Unterkunftsvermittler vom Gebrauch des Ortsnamens ausgeschlossen zu sein. Die jüngste Entscheidung zeigt aber, dass das Domainrecht keineswegs „ausjudiziert“ ist.

Domains werden nur einmal vergeben und fungieren im WWW daher als eindeutig zuordenbare Adresse, der Namens- und Kennzeichenfunktion zukommen kann. In Fällen, in denen Ortsnamen ohne aufklärenden Zusatz durch Dritte als Domain registriert wurden, bejahte der OGH zunächst eine unzulässige Namensanmaßung, sofern berechtigte Interessen des Namensträgers verletzt wurden. Um eine Zuordnungsverwirrung zwischen Namensträger und Website-Betreiber auszuschließen, reichte es aber zuweilen aus, auf der Startseite einen unmissverständlichen Hinweis auf den tatsächlichen Betreiber zu platzieren. Berechtigte Interessen sah der OGH in einem solchen Fall nur dann verletzt, wenn der Inhalt der Seite nicht die Interessen des Namensträgers förderte bzw. diesen Interessen entgegenstand. Es war daher anhand des Inhalts der Seite zu beurteilen, ob berechtigte Interessen verletzt wurden. Ein Tourismusunternehmen, das einen Ort oder eine Region präsentierte, hatte unter Hinweis auf den Interessengleichklang gute Chancen, den fremden Namen auch ohne Genehmigung als Domain nutzen zu dürfen.

Mit der Entscheidung „justizwache.at“ (17Ob 44/08g) verabschiedete sich der OGH von dieser Ansicht. Er stellte fest, dass dann, wenn ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet wird, die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls annehmen, dass der Namensträger in irgendeiner Weise hinter dem Internetauftritt steht. Unabhängig vom Seiteninhalt entstünde schon mit der Registrierung der Domain eine Zuordnungsverwirrung, die berechtigte Interessen des Namensträgers beeinträchtigt. Diese Judikaturwende wurde in der Literatur weitgehend begrüßt – ja fast schon gefeiert. Der kritischen Frage, ob diese Grundsätze auch für die Verwendung anderer TLDs gelten, wurde meist entgegnet, dass es bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht auf die TLD ankommt (17Ob 3/07a, „immoeast“). Diese sei vielmehr unbeachtlich.

Streitfall: www.ortsname.com

Letztere Beurteilung ist in dieser Pauschalität allerdings unrichtig. Genau hier setzt die aktuelle OGH-Entscheidung an, die den Streit um eine Domain nach dem Muster www.ortsname.com betrifft. §43 ABGB schützt nicht den (Orts-)Namen selbst, sondern nur die mit diesem verbundenen berechtigten Interessen des Namensträgers. Entsprechend den Funktionen des Namens liegt das berechtigte Interesse im Schutz der Kennzeichnungs- und der Unterscheidungsfunktion. Verwechslungen oder Zuordnungsverwirrungen sollen möglichst vermieden werden. Eine solche Zuordnungsverwirrung liegt im gegenständlichen Zusammenhang regelmäßig nur dann vor, wenn die Internetnutzer eine Website anhand der Domain einem Namensträger zuordnen, von dem sie tatsächlich nicht betrieben wird.

Erwartungen der Nutzer entscheiden

Im konkreten Verfahren hat die Beklagte aber vorgebracht, dass die TLD „.com“ auf einen kommerziellen Anbieter hinweist und auch unabhängig davon geeignet ist, eine Zuordnungsverwirrung auszuschließen. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Zuordnungsverwirrung durch einen Zusatz zum Namen oder durch die TLD ausgeschlossen wird. Nach der Rechtsprechung des OGH sei die TLD zudem nicht schlechthin, sondern nur bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit unbeachtlich. Dass die Zeichen, www.ortsname.com einerseits und der Ortsname andererseits, ähnlich sind, wurde im konkreten Fall erst gar nicht bestritten. Es wurde stattdessen vorgebracht, dass die beteiligten Verkehrskreise nicht annehmen, dass die Domain www.ortsname.com tatsächlich auch von dieser Gebietskörperschaft betrieben wird. Der Nutzer erwarte Informationen über den Ort (die im konkreten Fall auch geboten wurden), nicht aber von dem Ort.

Der OGH ließ die außerordentliche Revision zu, folgte dieser Argumentation und sprach aus, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass die TLD eine Zuordnungsverwirrung verhindert. Soweit die Verkehrskreise die Domain nämlich nicht dem Namensträger zuordnen, komme es zu keiner Zuordnungsverwirrung, und es werde nicht in die Rechte des Namensträgers eingegriffen. Das Höchstgericht hob die Vorentscheidungen auf und beauftragte das Erstgericht, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.

Ob der Gemeinde ihr Name auch als .com-Domain zusteht, hängt damit letztendlich von einer Tatsachenfrage ab. Jedenfalls hat der OGH die verbreitete Fehlvorstellung, die TLD wäre namensrechtlich irrelevant, richtig gestellt und das scheinbar zum Stillstand gekommen Domainrecht um eine mehr als interessante Facette erweitert.

Mag. Schnider LL.M. ist Rechtsanwalt, Mag. Hofmarcher Rechtsanwaltsanwärter bei Wolf Theiss (am Verfahren als BV beteiligt).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.03.2011)

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