Scharia darf in Österreich angewandt werden

Symbolbild Oberster Gerichtshof
Symbolbild Oberster Gerichtshof(c) FABRY Clemens
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Scheidung: Islamisches Recht kann teilweise auch hierzulande seine Geltung entfalten, entschied der Oberste Gerichtshof. Er musste den Streit zweier Zuwanderer lösen. Da die Scharia keinen nachehelichen Unterhalt für die Exfrau vorsieht, erhält sie auch keinen.

[Wien] Ist das saudiarabische Eherecht in Österreich anwendbar? Mit dieser Frage musste sich nun erstmals der Oberste Gerichtshof beschäftigen. Und tatsächlich kamen die Höchstrichter zu dem Schluss, dass zumindest Teile der in Saudiarabien geltenden Scharia auch hierzulande anzuwenden sind. Selbst wenn sich die in Saudiarabien geltenden Regeln für österreichische Ohren etwas ungewöhnlich anhören.

1983 hatte das Paar in Medina geheiratet. Bereits zuvor war der Mann nach Österreich zugewandert, seine Frau folgte ihm nach der Eheschließung hierher. Die Ehe sollte zwar kinderreich verlaufen, im Jahrestakt kamen nach der Heirat die ersten drei Kinder auf die Welt. Besonders glücklich verlief die Beziehung aber nicht. Bereits Ende der 80er-Jahre beschimpften die Eheleute einander immer wieder. Auch finanziell war die Situation nicht rosig, die Familie lebte zunächst von Zuwendungen Dritter. Erst 1989 verdiente der Mann als Mitarbeiter einer Botschaft Bares. Als Mitte der 90er-Jahre das vierte und das fünfte Kind auf die Welt kamen, verschlechterte sich das Verhältnis der Eheleute weiter. Die Frau übertrug Haushaltsarbeiten nun zunehmend an die älteren Töchter, vor allem Reinigungsarbeiten wollte sie nicht mehr machen.

Der Streit mit dem Mann schaukelte sich hoch, er nächtigte fortan im Wohn- statt im Schlafzimmer. Den Wunsch der Frau nach einer Haushaltshilfe lehnte er ab. In weiterer Folge wollte die Frau auch nicht mehr für ihn kochen und die Wäsche waschen. 2003 wurde die Scheidungsklage eingebracht, 2008 war das Urteil rechtskräftig: Die Gerichte hielten fest, dass beide Eheleute gleichermaßen Schuld am Scheitern der Ehe traf.

Unterhalt nur für die „Wartezeit“

Doch hat die Frau, die in den letzten Jahren von kurzfristigen Jobs und der Hilfe Dritter lebte, nun Anspruch auf nachehelichen Unterhalt? Das saudiarabische Recht folgt der Scharia, und diese spricht eine deutliche Sprache: Kommt es zu einer gerichtlichen Scheidung, dann darf die Frau lediglich für die sogenannte „Wartezeit“, das sind die drei Monate nach der Scheidung, Unterhalt erhalten. Eventuell muss der Mann noch eine „Brautgabe“ erfüllen. In manchen Orten ist auch die „Muta“, ein einmaliger Abfindungsbetrag, üblich. Ein Unterhalt über drei Monate hinaus ist aber in keiner Weise vorgesehen.

Die Frau ist in Österreich eingebürgert, der Mann aber nicht. Die letzte gemeinsame Staatsbürgerschaft war die saudiarabische, somit ist das dort geltende Recht auch von österreichischen Gerichten anzuwenden.
Allerdings kennt das österreichische Gesetz eine Ausnahme: Verstößt ein ausländisches Recht fundamental gegen die hiesigen Vorstellungen von Recht  („ordre public“), dann wird doch das inländische Gesetz angewandt. Und genau das tat die erste Instanz, das Bezirksgericht Wien Innere Stadt. Es erklärte, es sei „in angemessener Zeit nicht möglich gewesen“,  das passende saudiarabische Recht zu ermitteln. Man gehe aber davon aus, dass die islamische Rechtslage dem ordre public widerspreche. Darum wandte das Bezirksgericht die österreichischen Gesetze an und sprach der Frau nachehelichen Unterhalt zu. Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen bestätigte das Urteil.

Der Mann zog aber vor den Obersten Gerichtshof (OGH). Und die Höchstrichter betonten, dass bei der Ordre-public-Klausel „sparsamster Gebrauch“ gefordert ist. Ein bloßer Widerspruch zum österreichischen Recht oder eine „schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses“ reiche nicht, um ausländisches Recht ignorieren zu dürfen. Dafür müsse es sich schon um eine Verletzung der „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung“ handeln. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Recht auf persönliche Freiheit oder auf Gleichberechtigung verletzt wird.

Der OGH betrachtete ein Gutachten zum saudiarabischen Recht, um sich über die dortigen Scheidungsregeln zu erkundigen. Und die Richter kamen zum Schluss, dass die Regel, wonach jemand nach der Ehe nur mehr drei Monate lang Unterhalt bekommt, nicht fundamental gegen das österreichische Recht verstoße. Schließlich gelte auch hierzulande, dass bei einem beidseitigen Verschulden der Eheleute nicht zwingend ein Unterhalt zugesprochen werden muss. Und wenn ein Unterhalt festgesetzt wird, könne dieser auch zeitlich begrenzt werden.

Im Ergebnis ist somit die Scharia in diesem Fall auch in Österreich anwendbar, die Frau erhält keinen nachehelichen Unterhalt. Ein Trostpflaster gibt es für sie aber: Der Mann muss Unterhalt für die Ehejahre nachzahlen, in denen die beiden bereits getrennt lebten. Hier bemängelte der Mann vor dem OGH zwar, dass die Vorinstanzen nicht das saudiarabische Recht ermittelt hätten. Da der Mann aber nicht aufzeigen konnte, dass das islamische Recht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, ließ ihn der OGH in diesem Punkt abblitzen (9 Ob 34/10f).

("Presse"-Printausgabe, 21. März 2011)

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