Domainname gestohlen: Besser international klagen

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Im Inland kommt man als Geschädigter nicht weit. Bei der WIPO aber können Markeninhaber rasch erfolgreich sein.

Wien. Internetnutzer gelangen zum gewünschten Inhalt, indem sie den passenden Domainnamen bei Explorer, Firefox oder einem anderen Browser eingeben. Daher hegen Markeninhaber ein großes Interesse, gegen alle vorzugehen, die einen mit ihrer Marke identischen oder täuschend ähnlichen Begriff registrieren. In der Praxis kommt das oft vor: Sogenannte „Cybersquatter“ melden Domainnamen mit der Absicht an, diese an den Markeninhaber zu verkaufen, bezahlte Links zu Konkurrenten einzurichten oder die etablierte Marke anders auszubeuten.

Bei nationalen Gerichten kommt man da meist nicht weit. Einen Ausweg bietet jenes rasche und kostengünstige Verfahren, das unter anderem bei der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) geführt werden kann. Es dauert maximal drei Monate, die Gebühr beträgt meist nur 1500 US-Dollar. Das Verfahren ist auf alle Domainnamen mit sogenannten „generic Top-Level-Domains“ – das sind insbesondere .com, .biz, .info, .net und .org – und auf bestimmte Länderdomains, wie etwa .fr und .es, anwendbar (genaue Informationen im Internet unter www.wipo.int).

Um erfolgreich zu sein, muss ein Markeninhaber drei Kriterien nachweisen: Seine Marke muss mit dem Domainnamen identisch oder diesem täuschend ähnlich sein, der Beklagte darf kein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen haben, und er muss diesen bösgläubig registriert haben und nutzen. Die Schiedsrichter stellen keine sehr strengen Anforderungen an die Beweise und entscheiden häufig zugunsten der Markeninhaber. Erfüllt waren die Kriterien etwa in einem die bwin Interactive Entertainment AG betreffenden Fall. Umstritten war der Name www.bwinde.com, welcher der Marke „bwin“ täuschend ähnlich ist. Ein eigenes Recht – wie beispielsweise eine eigene Marke – oder berechtigtes Interesse am Begriff hatte der Beklagte nicht. Er bot auf seiner Internetseite keine eigenen Inhalte an, sondern hatte den Domainnamen nur registriert, um ihn weiterzuverkaufen und so von der bekannten Marke der Klägerin zu profitieren. Er handelte daher bösgläubig.

Im Verfahren besteht kein Anwaltszwang, der Kläger muss jedoch viele formale Kriterien beachten. Verfahrenssprache ist die Sprache des Registrierungsvertrags zwischen Domaininhaber und Domainvergabestelle. Die Schiedsrichter lassen aber auf Antrag oft Englisch zu.

Wahl zwischen Löschung und Übernahme

Wenn der Markeninhaber gewonnen hat, kann er zwischen einer Übertragung des Domainnamens oder der Löschung wählen. Ein entscheidender Vorteil ist, dass eine für den Kläger positive Entscheidung direkt durch die Domainvergabestelle umgesetzt wird. Der Beklagte kann dies nur verhindern, indem er innerhalb einer kurzen Frist nach der Entscheidung eine Klage beim zuständigen nationalen Gericht einbringt – und das kommt in der Praxis kaum vor.

Mag. Gernot Wilfling ist Rechtsanwaltsanwärter der Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH; wilfling@btp.at

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.05.2011)

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