OGH stoppt Abzocke mit Online-Branchenregister

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Strenger Maßstab: Oberster Gerichtshof verschärft seine Judikatur über verkappte Vertragsangebote an Firmen.

Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) korrigiert immer wieder Entscheidungen von Gerichten, aber nur selten seine eigenen. Im Fall eines Online-Branchenverzeichnisses, dessen Betreiber reihenweise Unternehmen zu ziemlich sinnlosen, kostspieligen und jedenfalls ungewollten Eintragungen veranlasst hat, hat der 4. Senat genau das getan: Er wendet sich von seiner weniger rigiden Haltung im Sicherungsverfahren zum selben Fall ab, sie „kann nach neuerlicher eingehender Prüfung des Inhalts der Werbeaussendung und unter Berücksichtigung des im Zusammenhang mit §28a UWG anzuwendenden strengen Beurteilungsmaßstabs nicht aufrechterhalten werden“ (4 Ob 45/11p).

Die erwähnte Bestimmung verbietet Werbeformulare, die weder unmissverständlich noch grafisch deutlich darauf hinweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsangebot handelt. In diesem Fall stand unter der auf Gelb gedruckten Überschrift „Branchenregister“ zwar das Wort „Eintragungsangebot“. Mit einer fett und groß gedruckten Aufforderung „Wichtig: Ergänzen Sie bitte...“ und teilweise vorausgefüllten Daten erweckte das Schreiben laut OGH aber nicht nur Assoziationen zu den in der Regel kostenfreien „Gelben Seiten“, sondern auch zum Angebot einer Gratiskorrektur bereits im Register erfasster Daten. Erst bei genauerem Hinsehen hätten die ahnungslosen Unternehmer, die das Formular ausfüllten und unterschrieben, erkennen können: Die Eintragung kostet 43 Euro monatlich, die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre und verlängert sich automatisch, wenn der unfreiwillige Besteller nicht drei Monate vor Ablauf des Jahres eingeschrieben kündigt.

Der vom Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb geklagte Anbieter muss diese Angebote einstellen; er darf auch nicht mehr verlangen, dass einschlägige Rechnungen bezahlt werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.07.2011)

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