Ostdeutsche gemobbt: 5.900 Euro Schmerzengeld

Ostdeutsche gemobbt 5900 Euro
Ostdeutsche gemobbt 5900 Euro
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Eine Buchhalterin wurde von ihrem Kärntner Arbeitgeber beschimpft. Überdies wurde angedroht, dass man ihre Fehlleistungen im Internet veröffentlichen werde. Die Frau erkrankte und erhält nun Schadenersatz.

Wer gemobbt wird und deswegen erkrankt, kann Schmerzengeld fordern. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hervor.
Die betroffene Frau war in einer Kärntner Steuerberatungskanzlei als Buchhalterin angestellt.

Bereits im Vorstellungsgespräch hatte sie erklärt, dass sie keine Erfahrungen im Buchhaltungssektor in Österreich habe. Sie wurde eingeschult und arbeitete zunächst ohne große Probleme. Doch nach einigen Monaten wurde der Frau gesagt, sie arbeite zu langsam. Gleichzeitig wurde ihr so viel Arbeit zugeteilt, dass sie diese nicht mehr im Büro verrichten konnte, sondern nach Hause mitnehmen musste. Schließlich entschloss sich der Arbeitgeber die Frau zu kündigen. Während der Kündigungsfrist wurde dann aber immenser Druck auf die Frau ausgeübt. Ihr wurde gesagt, dass sie als „Ostdeutsche" nichts wert sei. Man dulde in diesem Betrieb auch keine „ostdeutschen" Methoden. Die Beschimpfungen wurden mehrfach und auch vor den Augen andere Mitarbeiter wiederholt.


In dieser Stresssituation traten bei der Frau körperliche Beschwerden wie Magenschleimhautentzündungen auf. Sie wurde von der Ärztin krank geschrieben. Der Arbeitgeber aber bezeichnete die Krankschreibung als Fälschung. Als die Frau nach dem Krankenstand wieder in die Arbeit kam, wurde sie angeschrien, ihre Arbeitsunterlagen auf den Boden geworfen und die Frau wurde erneut als „Ostdeutsche" beschimpft und unter Dauerbeobachtung gestellt. Bei der Frau traten wieder Durchfälle auf. Während des neuerlichen Krankenstands erhielt sie ein Schreiben vom Arbeitgeber: In diesem wurde ihr angedroht, dass man für eine Vorladung beim Amtsarzt sorgen werden, damit dieser ihre Fahrtüchtigkeit prüft. Überdies kenne man genug Leute am Wohnort der Arbeitnehmerin und man werde ihre Fehlleistungen auch im Internet veröffentlichen. Selbst strafrechtliche Anzeigen wurden der Frau angedroht.
Vor allem, dass ihre Fehlleistungen im Internet publiziert werden sollen, belastete die Frau schwer. Bei ihr waren Symptome von Mobbing, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Burn-Out-Symptomatik festgestellt worden. Insgesamt wurden bei der Frau drei Tage starke, zehn Tage mittelschwere und 30 Tage leichte Schmerzen diagnostiziert. Die Klägerin klagte nun mit Hilfe der Arbeiterkammer den Ex-Arbeitgeber. Sie forderte 9.570 Euro.

Das Landesgericht Klagenfurt gab der Frau Recht und errechnete ein Schmerzengeld von 5.900 Euro. Der Arbeitgeber habe durch das Mobbing seine Fürsorgepflicht verletzt. Die von der Frau dadurch erlittene Belastungsreaktion und Anpassungsstörung sei ausschließlich auf das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte das Urteil. Es hielt fest, dass der Frau ein Schadenersatzanspruch wegen Körperverletzung zustehe. Auch der Oberste Gerichtshof (9 Ob A 132/10t) bestätigte das Urteil. Die Bemessung des Schmerzengelds für das Mobbingopfer sei korrekt erfolgt.

Detail am Rande: Über den Arbeitgeber wurde das Konkursverfahren eröffnet.

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