Kindesmissbrauch: Abschaffung der Verjährung nicht sinnvoll

Kindesmissbrauch Debatte Verjaehrung
Kindesmissbrauch Debatte Verjaehrung(c) Www.BilderBox.com
  • Drucken

Wer sich lange Zeit nichts mehr zu Schulden kommen ließ, braucht durch eine Strafe nicht mehr vor neuen Taten abgeschreckt werden.

Innsbruck. Die schweren Fälle von Kindesmissbräuchen im Wiener Kinderheim Wilhelminenberg haben die Debatte über die Verjährung von Straftaten aufleben lassen. Vergewaltigung von Kindern und besonders schwere Fälle von Kindesmissbrauch sollen nie verjähren – so eine breite Forderung über mehrere Parteien hinweg.

Nach derzeitiger Rechtslage verjähren (nur) solche Taten nie, die auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind: neben Mord und Mordversuch auch Vergewaltigung, Kindesmissbrauch oder Raub, aber nur dann, wenn diese Taten den Tod des Opfers zur Folge haben. Für Taten, wie sie möglicherweise in dem Kinderheim geschehen sind, ist und war ein Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Solche Taten verjähren grundsätzlich nach 20 Jahren, sofern der Täter nicht später weitere Staftaten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, begangen hat.

Für die meisten Straftaten gegen Minderjährige gilt seit Juni 2009 eine Sonderregel: Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers zu laufen. Eine ähnliche Sonderbestimmung gab es schon seit Oktober 1998: Sie sah vor, dass die Verjährungsfrist bei Sexualstraftaten erst mit Erreichung der Volljährigkeit des Opfers zu laufen beginnt. Der Sinn ist klar: Opfer solcher Taten sind oft erst nach langer Zeit und nach Beendigung von Abhängigkeitsverhältnissen imstande, das Geschehen aufzuarbeiten und Anzeige zu erstatten.

Vor 1998 gab es solche Spezialnormen aber nicht: Wenn demnach etwa im Jahr 1975 ein schwerer geschlechtlicher Missbrauch an einem Kind begangen wurde, galt die „normale“ Verjährungsfrist von 20 Jahren; derartige Taten sind also seit 1995 verjährt. Auch ein Kindesmissbrauch mit Todesfolge war im Jahr 1975 noch nicht mit lebenslanger, sondern „nur“ mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu 20 Jahren bedroht, sodass die Verjährungsfrist dafür 20 Jahre beträgt.

Taten spätestens seit 1997 verjährt

Da das Kinderheim Wilhelminenberg 1977 geschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass spätestens seit 1997 alle Taten verjährt sind. Und wenn einmal Verjährung eingetreten ist, dann darf durch eine spätere Gesetzesänderung die weggefallene Strafbarkeit nicht wieder hergestellt werden. Zulässig ist es nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nur, für Taten, die noch nicht verjährt sind, durch eine Gesetzesänderung den Eintritt der Verjährung hinauszuschieben.

Dazu folgendes Beispiel: Im Jahr 1980 wurde ein schwerer Kindesmissbrauch an einer damals Neunjährigen begangen. Nach den allgemeinen Regeln wäre diese Tat nach 20 Jahren, also im Jahr 2000, verjährt. Da aber im Jahr 1998 angeordnet wurde, dass die Verjährungsfrist für Sexualdelikte erst mit Erreichen der Volljährigkeit (damals Vollendung des 19.Lebensjahres) beginnt, lief die Verjährungsfrist für diese Tat erst ab 1990 (Eintritt der Volljährigkeit des Opfers) und wäre 20 Jahre später, im Jahr 2010, abgelaufen. Da aber der Beginn der Verjährungsfrist inzwischen noch weiter hinausgeschoben wurde (nämlich erst ab Vollendung des 28.Lebensjahres des Opfers, das war im Jahr 1999), verjährt diese Tat erst im Jahr 2019.

Sollen nun schwere Sexualdelikte an Kindern für unverjährbar erklärt werden? Als Argument dafür kann nur der besonders hohe Unrechts- und Schuldgehalt ins Treffen geführt werden. Dagegen sprechen alle Argumente, warum es die Verjährung überhaupt gibt: Je länger eine Tat zurückliegt, desto stärker schwindet das allgemeine Strafbedürfnis. Präventive Überlegungen haben kaum mehr Bedeutung: Ein Täter, der sich 30 Jahre lang seit der Tat nichts hat zu Schulden kommen lassen, braucht nicht mehr vor neuen Taten abgeschreckt zu werden. Und dass man andere potenzielle Täter durch (strenge) Strafen von derartigen Taten abhalten kann, ist eine reine Illusion, ganz besonders bei Triebtätern. Auch fragt man sich, welche Sanktion 30 oder 40 Jahre nach der Tat noch angemessen ist.

Hinzu kommen die großen Beweisprobleme Jahrzehnte nach der Tat, die dazu führen können, dass trotz objektiver Schuld im Zweifel ein Freispruch gefällt werden muss. Das ist – gerade für die Opfer – ein Schlag ins Gesicht. Schon nach geltendem Recht tritt Verjährung schwerer Kindesmissbräuche erst nach Jahrzehnten ein. Eine Gesetzesänderung, die solche Taten in Hinkunft für unverjährbar erklärt, erscheint da nicht sinnvoll.

Univ.-Prof. Dr. Schwaighofer lehrt Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie in Innsbruck.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.10.2011)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.