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62, zu alt für ORF: Gericht ortet Diskriminierung

07.11.2011 | 07:44 |  von GUSTAV WACHTER (Die Presse)

Das EU-Recht verbietet eine Zwangspensionierung jedenfalls vor Erreichen des Pensionsalters. Ein 62-jähriger ORF-Redakteur hat jetzt einen ersten Etappenerfolg vor dem Arbeits- und Sozialgericht erzielt.

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Innsbruck. In der ORF-Sendung „Im Zentrum“ vom 30. Oktober ist dem Seniorenbeiratspräsidenten Andres Khol der Kragen geplatzt. Er bezeichnete den ORF vor laufender Kamera als den „ersten prominentesten Job-Mobber der Republik“. Kritisiert wurde damit die Praxis des ORF, Dienstnehmer mit 62 Jahren in Pension zu schicken.

Kurz darauf kommt es für den ORF noch dicker. Am 2. November wird ihm ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) Wien zugestellt, mit dem der Klage eines gegen seinen Willen mit 62 Jahren pensionierten Redakteurs stattgegeben und die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam erklärt wird.

Die Praxis, auch Mitarbeiter, die noch weiterarbeiten möchten, mit Erreichung des gesetzlichen Regelpensionsalters, zum Teil auch schon Jahre davor, aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, ist allerdings keineswegs auf den ORF beschränkt. Das erwähnte Verfahren soll daher hier als exemplarischer Fall kurz dargestellt werden.

Der Kläger war seit vielen Jahren beim ORF im Hörfunk beschäftigt. Er war mit den unterschiedlichsten Aufgaben betraut und hat verschiedene Programme und Sendungen gestaltet. Am 19. März 2011 vollendete er sein 62. Lebensjahr. Schon mit Schreiben vom 17.März 2010 wurde er zum 31. März 2011 gekündigt. Der Kläger wollte jedoch über den 62. Geburtstag hinaus weiter beim ORF arbeiten.

 

Betriebsrat blieb untätig

Der Betriebsrat war trotz Verlangens des Klägers nicht bereit, etwas gegen die Kündigung zu unternehmen. Schließlich brachte der Redakteur selbst die Klage ein und begehrte, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären; sein Arbeitsverhältnis sei aufgrund seines Alters beendet worden; es sei „Unternehmenspolitik des ORF“, seine Mitarbeiter bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters „in Pension zu schicken“. Seine Kündigung widerspräche § 17 Abs 1 Z 7 Gleichbehandlungsgesetz. Er fechte die Kündigung an (gemäß §§ 26 Abs. 7 iVm § 29 Abs 1a GlBG).

Der ORF bestritt: Er sei sowohl wirtschaftlich gezwungen als auch gesetzlich angehalten, Personal abzubauen; die Kündigung verwirkliche daher keine Ungleichbehandlung wegen des Alters; sie sei ausschließlich aufgrund betrieblicher Erfordernisse notwendig gewesen.

Das ASG Wien ist anhand des Gleichbehandlungsgesetzes an die Sache herangegangen und hat die erforderlichen Prüfschritte sauber vorgenommen. Aus der Tatsache, dass der ORF offenbar regelmäßig Arbeitnehmer kündigt, wenn diese das 60. bzw 62. Lebensjahr erreicht haben, wurde abgeleitet, dass die Kündigung des Klägers als unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters zu qualifizieren ist. Anschließend wurde geprüft, ob diese Diskriminierung gemäß § 20 Abs 3 GlBG ausnahmsweise zulässig sei; zutreffend wurde festgehalten, dass als rechtmäßige Ziele nur Interessen der Allgemeinheit und nicht des einzelnen Arbeitgebers berücksichtigt werden können. In der Folge setzte sich das Gericht – unter sorgfältigem Rückgriff auf die bekannte Entscheidung des EuGH vom 6. Oktober 2007 (C-411/05, Palacios de la Villa) mit dem ORF-Kollektivvertrag auseinander, wonach Dienstnehmer der beklagten Partei gekündigt werden können, wenn der Kündigungstermin nach Vollendung des 60. Lebensjahres liegt und der Dienstnehmer unmittelbar anschließend einen Anspruch auf Alterspension bzw. vorzeitige Alterspension geltend machen kann. Das Gericht kommt schließlich zum Ergebnis, dass der ORF mit der Kündigung kein legitimes Ziel verfolgte, das im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG in Beziehung zur Beschäftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt steht und die Maßnahme rechtfertigen könnte. Da die Kündigung demnach gar kein legitimes (Beschäftigungs-)Ziel verfolgte, brauchte nicht weiter geprüft zu werden, ob sie als Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich war. Aus all diesen Gründen wurde der Klage stattgegeben und die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt.

 

Urteil vorläufig vollstreckbar

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Die Position des ASG Wien ist allerdings durch das (zur Zwangspensionierung von Piloten mit 60 ergangene) EuGH-Urteil vom 13. September 2011 (C-447/9, Prigge ua) zusätzlich gestärkt worden. Nach Einschätzung des Verfassers ist es sehr wahrscheinlich, dass das erstinstanzliche Urteil bestätigt werden würde, sollte es im Rechtsmittelweg bekämpft werden.

Im Übrigen gibt es in Arbeitsrechtssachen das Rechtsinstitut der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Redakteur kann daher, auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, schon jetzt verlangen, dass der ORF ihn wieder beschäftigt und ihm das Entgelt zahlt.

Nach der exemplarischen Entscheidung des ASG Wien und dem angeführten EuGH-Urteil Prigge kann davon ausgegangen werden, dass künftig auch Männer gute Aussichten haben, sich gegen die Zwangspensionierung zur Wehr zu setzen – jedenfalls dann, wenn diese vor Erreichung des gesetzlichen Regelpensionsalters von 65 Jahren erfolgt. Das wird für eine Reihe von Berufsgruppen von Bedeutung sein, deren Angehörige sich mit 60 oder 62 Jahren noch nicht als dem alten Eisen zugehörig fühlen.

Univ.-Prof. Dr. Gustav Wachter, langjähriger Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, ist Experte für Arbeitsrecht und Sozialrecht.
Gustav.Wachter@uibk.ac.at

Im Wortlaut

Aus der Mitteilung des ORF an den gekündigten Redakteur, dessen Kündigung nun in erster Instanz für rechtsunwirksam erklärt wurde:

„... dass es der gängigen Praxis des ORF (entspricht), Dienstnehmer mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension zu schicken.“

§ 17 Absatz 1 Gleichbehandlungsgesetz:

„Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

(...)

7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.11.2011)

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19 Kommentare
Gast: Orferl
08.11.2011 15:20
1 0

Unfreiwillige Frühpension

Die Bemerkung von Hrn. Pelinka "Im Zentrum" hat den Eindruck erweckt dass die in Frühpension geschickten Mitarbeiter ohnehin mit einem Golden Handshake gut versorgt werden. Das mag vielleicht für obere Etagen so zu sein, die Mehrheit der Mitarbeiter kann nur von der reduzierten Pension "profitieren". Auch die Pensionskasse wird überwiegend von den Mitarbeitern finanziert, Zuschüsse vom ORF gibt es schon Jahre nicht. Wenn man über Privilegien spricht sollte man schon genau schauen wer sie hat und wer nicht.
Die größte Chuzpe ist allerdings die Tatsache dass der ORF mit dem Geld der Gebührenzahler teure Prozesse vor dem Arbeitsgericht finanziert obwohl die finanzielle Situation angeblich so schlecht ist. Wer wird dafür zur Verantwortung gezogen ?
Ich glaube übrigens nicht dass zumindest in manchen Berufssparten die Bereitschaft zum längeren Arbeiten nicht gegeben ist, es wird den Leuten in der Praxis nur unheimlich schwer gemacht (entgegen allen Beteuerungen der Politik).

Gast: DieGuteMine
08.11.2011 08:15
1 1

das betrifft ca. 1%

Die restlichen 99% aller Unselbstständigen wollen so früh als möglich in die Pension.

Antworten Gast: ASVG-Sklave
08.11.2011 08:56
0 0

Re: das betrifft ca. 1%

Von diesen 99% gehen wiederum 15-20 Prozent in hoch dotierte Frühpensionen/ Arbeitsstiftungen und Sozialprogramme (das sind die bekannten Günstlinge aus ÖBB, Post, ORF, OMV. etc), - weitere 25-30 Prozent werden mit einer Mickey Mouse Invaliditätspension von € 800,-- abgefertigt - und den restlichen 50-60 Prozent wird die Frühpension ohnehin verweigert, sodass sie trotz akuter Beschwerden bis zum Umfallen weiterhackeln dürfen bzw. Notstandshilfe bis zur Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters beziehen (ebenfalls um die € 800,--). All dies, während gleichaltrige Beamte (vorallem aus der Landesverwaltung) längst und ohne Abschläge eine Wahnsinnspension beziehen, die höher ist als das Aktiveinkommen einer 4-köpfigen ASVG-Familie. Adamovich sei Dank.

Gast: ORFPVA
07.11.2011 19:27
1 0

Verrückt,

einerseits schickt man Personen in Zwangspension, um Kosten zu senken oder Leute los zu werden oder aus welchen Gründen auch immer, andererseits jammert man das die Leute zu früh in Pension gehen und man sich das nicht leisten kann. Nun geht man auf Behinderte auch los, wegen der Invaliditätspensionen, diese bekommt man ohnehin nicht so leicht, andererseits werden völlig gesunde und arbeitswillige Personen gegen ihren Willen pensioniert...
da "rennt was gewaltig schief im System"!

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Re: Verrückt,

Wieso "schief im System"? Die Jammerer und die Zwangspensionierer sind ja nicht dieselben Leute. Was dem einen nützt, geht auf Kosten des anderen, no na. Das ist eher ein Naturgesetz. Welche Fraktion sich in nächster Zeit eher durchsetzen wird, ist nach dieser neuen Rechtslage auch klar.

Gast: ASVG-Sklave
07.11.2011 08:57
2 1

Erzwungener Gesinnugswandel beim ASG


Noch im Jahre 2010 behauptete das ASG in meinem Verfahren über Grundrechte (geklagt wurde ebenfalls der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Verfassung und im Völkerrecht) nicht befinden zu können (bzw. zu wollen/dürfen). Schau, schau! Der ASVG-Sklave beschwerte sich über diesen Rechtsbetrug beim EGMR............. Das Urteil steht noch aus.

Antworten Gast: Lomografie
07.11.2011 11:00
1 1

Re:

Lieber Sklave, lassen Sie es und wenden Sie sich anderen Themen zu, die ihr Leben wieder bereichern. Das, wovon Sie hier ständig schwadronieren, ist offenkundig zu kompliziert für Sie und das macht Sie nur unglücklich.

Antworten Gast: Grummelbart2
07.11.2011 09:34
1 0

Re: Erzwungener Gesinnugswandel beim ASG

Schuss ins Blaue, aber:

Bei Ihnen wirds eher nicht darum gegangen sein, dass Sie zu früh und gegen Ihren Willen in Pension geschickt wurden...?

Antworten Antworten Gast: ASVG-Sklave
07.11.2011 12:44
0 1

Re: Re: Erzwungener Gesinnugswandel beim ASG


Es geht doch darum, dass das ASG plötzlich zu Grundrechten Stellung nimmt, was es zuvor verweigerte. So schwer zu verstehen?

Antworten Antworten Antworten Gast: omg
08.11.2011 13:51
0 0

Re: Re: Re: Erzwungener Gesinnugswandel beim ASG

sie sind sich dessen aber schon bewusst, dass das glechbehandlungsgesetz und der gleichheitssatz aus dem B-VG 2 verschiedene paar schuhe sind?

Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: ASVG-Sklave
08.11.2011 14:56
0 0

Re: Re: Re: Re: Erzwungener Gesinnugswandel beim ASG

Sehe gerade dass Sie mit "2" nicht B-VG sondern die "paar Schuhe" meinen.---- Da haben Sie natürlich Recht: Schon der Wortlaut ist unterschiedlich, wobei der Gleichbehandlungsgrundsatz gefinkelt einige Kriterien des Gleichheitsgrundsatzes weglässt: Zum Beispiel die Formulierung " des Standes" und "der Klasse".

Dennoch sind beide Gleichbehandlungsmaxime durch das Völkerrecht und die Verfassung gedeckt (stipuliert!) und müssen deshalb in der Rechtsprechung des ASG wirksam werden. Dies hat das ASG aber noch im Jänner 2010 verweigert.

Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: ASVG-Sklave
08.11.2011 14:49
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Re: Re: Re: Re: Erzwungener Gesinnugswandel beim ASG

B-VG 2 ---???? Ich lausche! Was soll das sein? B-VG Art.2 = Österreich ist ein Bundesstaat.

Autsch, - Herr Generalintendand Wrabetz.

Aber macht ja nix. Die nächste Generation schickt dann die Leute mit 32 in Pension. Ist ja nicht auszuhalten mit "den Alten"...

Gast: ökono-mist
06.11.2011 21:38
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Begriffsverwirrung, entstanden durch das obligate ängstliche Im-Keim-Ersticken von aufkeimenden Diskussionen über den ORF im ORF durch gereizte ORF-Moderatoren


Die Golden Handshake-Bemerkung des Herrn Pelinka im letzten "Zentrum" erweckte den Eindruck, daß es darüber hinaus auch noch ein generelles Vorruhestandsmodell geben muß, das jeder Dienstnehmer des ORF mit Vollendung des 62. Lebensjahres mehr oder minder freiwillig in Anspruch nehmen "muß" (wie es z. B. bei Banken und Versicherungen praktiziert wird), und bei dem ihm der angemessene Lebensunterhalt für die drei Jahre bis zum Erreichen des Anfallsalters für die normale Alterspension vom Unternehmen (=vom Gebührenzahler) finanziert werden muß.

Ist dem so?

Sowas wäre schon ein triftiger Grund zum Ärgern!

Der Rotfunk ...

... von sozialem Geist durchdrungen, wie der Rest der Sozembagage.

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...

na wenn es in dem tempo weitergeht kann der orf in 10 jahren sogar berichte ueber menschenrechtsverletzungen machen...

Gast: Siemensianer
06.11.2011 19:45
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wer auf einen Betriebsrat zählt

...ist in den meisten Fällen bereits verloren. Wer finanziert denn dem Betriebsrat den 5er BMW?

Re: wer auf einen Betriebsrat zählt

und wie begründete der betriebsrat sein untätigbleiben?

Antworten Gast: Ah geh, sowas.
07.11.2011 17:54
2 1

Re: wer auf einen Betriebsrat zählt

Wer keinen Betriebsrat hat, ist auf jeden Fall und immer verloren und allein.

Außerdem ist der Betriebsrat für alle da, nicht exklusiv für glückliche Altspatzen mit Luxus-Altvertrag, die in der Pension eh noch mehr bekommen als ein junger Nachwuchsmitarbeiter beim Arbeiten. Natürlich soll jeder seine Ansprüche verfolgen können, aber bitte selber. Der Kläger teilt seinen Gewinn ja auch nicht mit den Kollegen.