Innsbruck. In der ORF-Sendung „Im Zentrum“ vom 30. Oktober ist dem Seniorenbeiratspräsidenten Andres Khol der Kragen geplatzt. Er bezeichnete den ORF vor laufender Kamera als den „ersten prominentesten Job-Mobber der Republik“. Kritisiert wurde damit die Praxis des ORF, Dienstnehmer mit 62 Jahren in Pension zu schicken.
Kurz darauf kommt es für den ORF noch dicker. Am 2. November wird ihm ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) Wien zugestellt, mit dem der Klage eines gegen seinen Willen mit 62 Jahren pensionierten Redakteurs stattgegeben und die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam erklärt wird.
Die Praxis, auch Mitarbeiter, die noch weiterarbeiten möchten, mit Erreichung des gesetzlichen Regelpensionsalters, zum Teil auch schon Jahre davor, aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, ist allerdings keineswegs auf den ORF beschränkt. Das erwähnte Verfahren soll daher hier als exemplarischer Fall kurz dargestellt werden.
Der Kläger war seit vielen Jahren beim ORF im Hörfunk beschäftigt. Er war mit den unterschiedlichsten Aufgaben betraut und hat verschiedene Programme und Sendungen gestaltet. Am 19. März 2011 vollendete er sein 62. Lebensjahr. Schon mit Schreiben vom 17.März 2010 wurde er zum 31. März 2011 gekündigt. Der Kläger wollte jedoch über den 62. Geburtstag hinaus weiter beim ORF arbeiten.
Betriebsrat blieb untätig
Der Betriebsrat war trotz Verlangens des Klägers nicht bereit, etwas gegen die Kündigung zu unternehmen. Schließlich brachte der Redakteur selbst die Klage ein und begehrte, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären; sein Arbeitsverhältnis sei aufgrund seines Alters beendet worden; es sei „Unternehmenspolitik des ORF“, seine Mitarbeiter bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters „in Pension zu schicken“. Seine Kündigung widerspräche § 17 Abs 1 Z 7 Gleichbehandlungsgesetz. Er fechte die Kündigung an (gemäß §§ 26 Abs. 7 iVm § 29 Abs 1a GlBG).
Der ORF bestritt: Er sei sowohl wirtschaftlich gezwungen als auch gesetzlich angehalten, Personal abzubauen; die Kündigung verwirkliche daher keine Ungleichbehandlung wegen des Alters; sie sei ausschließlich aufgrund betrieblicher Erfordernisse notwendig gewesen.
Das ASG Wien ist anhand des Gleichbehandlungsgesetzes an die Sache herangegangen und hat die erforderlichen Prüfschritte sauber vorgenommen. Aus der Tatsache, dass der ORF offenbar regelmäßig Arbeitnehmer kündigt, wenn diese das 60. bzw 62. Lebensjahr erreicht haben, wurde abgeleitet, dass die Kündigung des Klägers als unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters zu qualifizieren ist. Anschließend wurde geprüft, ob diese Diskriminierung gemäß § 20 Abs 3 GlBG ausnahmsweise zulässig sei; zutreffend wurde festgehalten, dass als rechtmäßige Ziele nur Interessen der Allgemeinheit und nicht des einzelnen Arbeitgebers berücksichtigt werden können. In der Folge setzte sich das Gericht – unter sorgfältigem Rückgriff auf die bekannte Entscheidung des EuGH vom 6. Oktober 2007 (C-411/05, Palacios de la Villa) mit dem ORF-Kollektivvertrag auseinander, wonach Dienstnehmer der beklagten Partei gekündigt werden können, wenn der Kündigungstermin nach Vollendung des 60. Lebensjahres liegt und der Dienstnehmer unmittelbar anschließend einen Anspruch auf Alterspension bzw. vorzeitige Alterspension geltend machen kann. Das Gericht kommt schließlich zum Ergebnis, dass der ORF mit der Kündigung kein legitimes Ziel verfolgte, das im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG in Beziehung zur Beschäftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt steht und die Maßnahme rechtfertigen könnte. Da die Kündigung demnach gar kein legitimes (Beschäftigungs-)Ziel verfolgte, brauchte nicht weiter geprüft zu werden, ob sie als Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich war. Aus all diesen Gründen wurde der Klage stattgegeben und die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt.
Urteil vorläufig vollstreckbar
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Die Position des ASG Wien ist allerdings durch das (zur Zwangspensionierung von Piloten mit 60 ergangene) EuGH-Urteil vom 13. September 2011 (C-447/9, Prigge ua) zusätzlich gestärkt worden. Nach Einschätzung des Verfassers ist es sehr wahrscheinlich, dass das erstinstanzliche Urteil bestätigt werden würde, sollte es im Rechtsmittelweg bekämpft werden.
Im Übrigen gibt es in Arbeitsrechtssachen das Rechtsinstitut der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Redakteur kann daher, auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, schon jetzt verlangen, dass der ORF ihn wieder beschäftigt und ihm das Entgelt zahlt.
Nach der exemplarischen Entscheidung des ASG Wien und dem angeführten EuGH-Urteil Prigge kann davon ausgegangen werden, dass künftig auch Männer gute Aussichten haben, sich gegen die Zwangspensionierung zur Wehr zu setzen – jedenfalls dann, wenn diese vor Erreichung des gesetzlichen Regelpensionsalters von 65 Jahren erfolgt. Das wird für eine Reihe von Berufsgruppen von Bedeutung sein, deren Angehörige sich mit 60 oder 62 Jahren noch nicht als dem alten Eisen zugehörig fühlen.
Univ.-Prof. Dr. Gustav Wachter, langjähriger Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, ist Experte für Arbeitsrecht und Sozialrecht.
Gustav.Wachter@uibk.ac.at
Aus der Mitteilung des ORF an den gekündigten Redakteur, dessen Kündigung nun in erster Instanz für rechtsunwirksam erklärt wurde:
„... dass es der gängigen Praxis des ORF (entspricht), Dienstnehmer mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension zu schicken.“
§ 17 Absatz 1 Gleichbehandlungsgesetz:
„Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
(...)
7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“
("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.11.2011)
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