Gericht: Behinderter kann Schutz beenden

Behinderter kann Schutz beenden
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Keine "Zwangsverpflichtung": Der Verwaltungsgerichtshof macht den Verzicht auf eine "Begünstigung" nach Behinderteneinstellungsgesetz möglich.

Wien/Kom. Der verstärkte Kündigungsschutz für Behinderte wirkt auf dem Arbeitsmarkt manchmal nachteilig: Ein zu 70 Prozent Behinderter hat in aller Form um „Streichung aus dem Kreis der ,begünstigten‘ Personen“ ersucht – genau mit der Begründung, seine Arbeitssuche werde dadurch erheblich erschwert. Doch die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten kannte, in zweiter Instanz nach dem Bundessozialamt, keine Gnade: Ein solcher Verzicht sei gesetzlich nicht vorgesehen, also gebe es auch keinen.

Diese Argumentation drehte nun aber der Verwaltungsgerichtshof um: Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für den Verzicht folge nicht, dass ein solcher unzulässig wäre. „Vielmehr ist ein Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche im öffentlichen Recht zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anderes anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen“, so der Gerichtshof (2009/11/0009). Eine „Zwangsverpflichtung“ begünstigter Behinderter könne es nicht geben, und die Weigerung, sie auf eigenen Wunsch von der als Belastung empfundenen Begünstigung zu befreien, würde dem Zweck des Gesetzes widersprechen. Also hob der VwGH den Bescheid auf.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.11.2011)

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