Richter dürfen Kosten wieder überprüfen

(c) Clemens Fabry
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Der Verfassungsgerichtshof hob eine mit dem Sparpaket 2010 beschlossene Regelung auf.

Wien/Aich. Das im Vorjahr von der Koalition verabschiedete Budgetbegleitgesetz brachte einige umstrittene Neuerungen. Eine davon war, dass der erstinstanzliche Richter sich nicht mehr weiter um das Kostenverzeichnis kümmern muss.

Wenn ein Anwalt nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz dem Gericht das Kostenverzeichnis übergibt, so ist dieses gleichzeitig auch dem Prozessgegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung nehmen. Der Richter aber hat seit der Novelle der Zivilprozessordnung keine Möglichkeit mehr, Fehler aufzugreifen. Wenn der anwaltlich vertretene Prozessgegner nämlich gegen diese Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, muss das Gericht die Kostenaufstellung ohne Kontrolle übernehmen. Das Parlament hatte schließlich ausdrücklich das Wort „ungeprüft“ in den Gesetzestext eingefügt.

Gleich mehrere Gerichte hatten Bedenken gegen diese Regel gehegt: Das Landesgericht Innsbruck, das Oberlandesgericht Linz und das Landesgericht St. Pölten beschlossen, den Verfassungsgerichtshof (VfGH) anzurufen. Dieser entschied nun, dass die gesetzliche Vorgabe tatsächlich verfassungswidrig ist (G84/11). Es sei nämlich nicht einmal mehr möglich, dass das Gericht Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenkundige Unrichtigkeiten korrigiert. Das entbehre aber jeglicher sachlicher Rechtfertigung. Konkret hob der Gerichtshof im Gesetz (§54 Abs1a ZPO) nur das Wort „ungeprüft“ auf. Damit können die Gerichte ab sofort nun wieder Fehler berichtigen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.11.2011)

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