25.05.2012 21:34 | Meine Presse Merkliste 0

Strenge Regeln für heimische Anwälte bestätigt

29.01.2012 | 16:36 |   (Die Presse)

Der VfGH findet nichts dabei, wenn Ausländer schneller auf die Anwaltsliste kommen können.

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Wien/aich. Wer Anwalt werden möchte, muss zuvor fünf Jahre in einem klassisch juristischen Bereich – etwa beim Anwalt, bei Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde – gewerkt haben. Wenn sich hingegen Advokaten aus anderen europäischen Ländern (EU, EWR, Schweiz) hierzulande in die Rechtsanwaltsliste eintragen lassen wollen, müssen sie nur drei Jahre Berufserfahrung aufweisen. Das diskriminiere Inländer, meinte ein Jurist – und zog vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Doch die Unterschiede seien sachlich gerechtfertigt, meinten die Höchstrichter. Es gehe nämlich um zwei verschiedene Personenkreise. Die Drei-Jahres-Regelung im „Europäischen Rechtsanwaltsgesetz“ umfasse Personen, die in ihrem Land bereits über eine berufliche Qualifikation verfügen, um dort den Anwaltsberuf ausüben zu dürfen. Die Fünf-Jahres-Regelung in der Rechtsanwaltsordnung betreffe hingegen heimische Anwaltsanwärter, also Leute, die noch nirgendwo das Recht erworben haben, als Advokat zu  arbeiten (B 204/11-6).

Ebenfalls gescheitert ist der Mann mit dem Wunsch, dass ihm seine Zeit als Jurist beim ÖGB angerechnet wird. Er argumentierte damit, dass auch eine Zeit bei der AK angerechnet werden würde. Der ÖGB sei aber nun mal keine Körperschaft öffentlichen Rechts, betonte der VfGH. Und diese Differenzierung sei in Ordnung.

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4 Kommentare
Gast: gast100
30.01.2012 17:24
0 0

altertümlich

Chapeau (frz. für Hut) steht für den altertümlichen Ausruf einer Respektsbezeugung im Sinne von Hut ab. (übersetzung für alle die bereits in diesem Jahrhundert leben)


akhavan
30.01.2012 09:58
2 1

quod licet jovi non licet bovi

Buhahahahah - Jurist beim ÖGB. Das waren die Weltmeister die es schafften, dass Herr Verzetnitsch erst Monate nach Auffliegen des BAWAG Debakels eine "fristlose" Kündigung bekommen hat die dann prompt vom Arbeitsgericht kassiert worden ist. Super Leistung meine Herren. Dass die Dienstzeit bei dem Verein nicht angerechnet wird lässt ja doch noch an die RAK glauben. Chapeau.

Antworten Aliasa
01.02.2012 17:28
0 0

Re: quod licet jovi non licet bovi

Ganz auf der Höhe sind Sie aber nicht, was Ihre Info betrifft. Hintennach und daneben triffts eher.

Antworten Gast: Terra QG
31.01.2012 16:35
0 0

Der Kern des Problems

ging leider im Artikel unter. Ein wie auch immer geartetes juristisches Praktikum im Ausland wird angerechnet, in Österreich darf man aber nur bei einer Behörde oder bei einem Anwalt seine Zeit absitzen.

Schlagzeilen Recht