Wien/aich. Wer Anwalt werden möchte, muss zuvor fünf Jahre in einem klassisch juristischen Bereich – etwa beim Anwalt, bei Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde – gewerkt haben. Wenn sich hingegen Advokaten aus anderen europäischen Ländern (EU, EWR, Schweiz) hierzulande in die Rechtsanwaltsliste eintragen lassen wollen, müssen sie nur drei Jahre Berufserfahrung aufweisen. Das diskriminiere Inländer, meinte ein Jurist – und zog vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Doch die Unterschiede seien sachlich gerechtfertigt, meinten die Höchstrichter. Es gehe nämlich um zwei verschiedene Personenkreise. Die Drei-Jahres-Regelung im „Europäischen Rechtsanwaltsgesetz“ umfasse Personen, die in ihrem Land bereits über eine berufliche Qualifikation verfügen, um dort den Anwaltsberuf ausüben zu dürfen. Die Fünf-Jahres-Regelung in der Rechtsanwaltsordnung betreffe hingegen heimische Anwaltsanwärter, also Leute, die noch nirgendwo das Recht erworben haben, als Advokat zu arbeiten (B 204/11-6).
Ebenfalls gescheitert ist der Mann mit dem Wunsch, dass ihm seine Zeit als Jurist beim ÖGB angerechnet wird. Er argumentierte damit, dass auch eine Zeit bei der AK angerechnet werden würde. Der ÖGB sei aber nun mal keine Körperschaft öffentlichen Rechts, betonte der VfGH. Und diese Differenzierung sei in Ordnung.
Strenge Regeln für heimische Anwälte bestätigt
29.01.2012 | 16:36 | (Die Presse)
Der VfGH findet nichts dabei, wenn Ausländer schneller auf die Anwaltsliste kommen können.
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Bewerben zahlt sich aus
