Warum die „Krise der Justiz“ keine ist

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THEMENBILD: JUSTIZ(c) APA/BARBARA GINDL (Barbara Gindl)
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Österreichs Gerichtsbarkeit arbeitet im internationalen Vergleich vorbildhaft, viele der vermeintlichen Probleme der Strafgerichte sind solche der Staatsanwaltschaft.

Wien. Es gibt keine Krise der österreichischen Gerichtsbarkeit. Eine solche Krise gibt es deshalb nicht, weil die Gerichte die ihnen zugedachten Aufgaben – sogar ganz ausgezeichnet – bewältigen. Und weil es keine derartige Krise gibt, behauptet man gerne eine Vertrauenskrise, für deren Existenz – dem subjektiv gefassten Konzept entsprechend – bereits die Artikulation eines diesbezüglichen Unbehagens durch (oftmals sachfremde) Beobachter hinreichen soll.

Zunächst zur Zivilgerichtsbarkeit: Der Zivilprozess soll schnell, billig und in der Sache gerecht sein. Und doch war die Geschichte des Zivilprozessrechts sehr lange von Fehlschlägen geprägt. Umso beachtlicher ist die historische Leistung Franz Kleins (1854–1926), dessen Zivilprozessordnung (ZPO) die vorgenannten Desiderate sehr weitgehend umgesetzt hat. Ihre wesentlichen Säulen sind die materielle Wahrheitsfindung, das Neuerungsverbot und die Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei. Im Mittelpunkt steht aber die Person des Richters und dessen Ethos: Die richterliche – durch direkte Anreize, wie Klein wohl bewusst, kaum steuerbare – Prozessleitung trägt und prägt das Verfahren.

Die österreichische ZPO ist nicht nur ein wohldurchdachtes, auf funktionale Leistungsfähigkeit abzielendes Gesetz; auch ihre empirische Leistungsschau ist beeindruckend: Kaum wo in Europa kommt man so schnell in einem fairen Verfahren zu seinem Recht wie in Österreich. Die im europäischen Umfeld durchaus vorbildhafte österreichische Ziviljustiz beruht daher nicht nur auf der Leistungsstärke des Zivilprozessrechts; sie beruht auch auf der Qualität ihrer Richterinnen und Richter.

Strafgerichte im Rampenlicht

Die Strafgerichtsbarkeit steht besonders im Scheinwerferlicht. Das strafprozessuale Rechtsschutzsystem hat nun in den letzten Jahren eine enorme Verfeinerung erfahren. Motor dieser Entwicklung ist der OGH. Dies in zweifacher Hinsicht: Zum einen hat der OGH neben dem (aber nicht gegen das) Gesetz im Wege der analogen Anwendung des §363a Strafprozessordnung Lücken im strafprozessualen Rechtsschutzsystem geschlossen. Dieses Instrument erlaubt es nun, den OGH nach Ausschöpfung des Rechtszugs (also gegen alle letztinstanzlichen Entscheidungen) direkt anzurufen; und zwar unter jenen Voraussetzungen, unter denen auch die Einbringung einer Beschwerde nach der Europäischen Menschenrechtskonvention möglich wäre. Der OGH lässt eine solche Beschwerde darüber hinaus auch bei Verletzung anderer verfassungsrechtlich gewährleisteter, ja sogar sonstiger funktionsgleicher Rechtsverbürgungen (Verbot der Doppelbestrafung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen) – im Übrigen auch gegen letztinstanzliche Entscheidungen im Ermittlungsverfahren – zu. Als „goldener Schlussstein“ im strafprozessualen Rechtsschutzsystem ermöglicht es die dem §363a nachgebildete Beschwerde dem OGH, Aufgaben der verfassungsrechtlichen Rechtskontrolle auszuüben und damit zugleich seine Funktion im Bereich der Rechtsvereinheitlichung, Rechtsklarheit und Rechtsfortbildung wahrzunehmen; gleichzeitig sind damit Überlegungen in Hinblick auf einen – prozessökonomisch ohnedies problematischen – Rechtszug vom OGH an den VfGH vom Tisch.

Was die inhaltliche Seite anlangt, hat der OGH in seiner neueren Rechtsprechung vielfach entscheidende Impulse zur dogmatischen Entwicklung des Strafprozessrechts geleistet. In jenem relativ schmalen Bereich allerdings, in dem er selbst Rechtsmittelgericht ist (Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren gegen Urteile von Schöffen- und Geschworenengerichten), steht der OGH vor der schwierigen Aufgabe, nicht nur die Rechtsentwicklung und -vereinheitlichung voranzutreiben, sondern gleichzeitig als Rechtsmittelgericht auch Einzelfallgerechtigkeit sicherzustellen. Es ist besonders dieser Bereich, in dem es häufig zu Erwartungsenttäuschungen bei Rechtsmittelwerbern kommt; sie haben ihre Grundlage oft schlicht in dem Umstand, dass der OGH nach einer Nichtigkeitsbeschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht inhaltlich weiterführt, sondern dessen Ergebnis – das Urteil erster Instanz – durch die (wesensgemäß verengende) Brille der Nichtigkeitsgründe auf seine rechtliche Korrektheit überprüft.

All das heißt nicht, dass man jeder Entscheidung des OGH in der Sache zustimmen muss; dies kann naturgemäß weder im Straf- noch im Zivilrecht der Fall sein. Im Dialog von Lehre und Rechtsprechung lassen sich die zugrunde liegenden Sachfragen schärfer sehen. Mit einer Krise oder einer Vertrauenskrise der Gerichtsbarkeit hat all das nichts zu tun. Gleiches gilt für die Strafgerichtsbarkeit der Untergerichte.

Weniger gut ist es um die Leistungsfähigkeit der Staatsanwaltschaften bei der Bewältigung ihrer Aufgaben bestellt. Vieles von dem, was man derzeit als Probleme der (Straf-)Gerichtsbarkeit diskutiert, ist in Wahrheit ein Problem der Staatsanwaltschaften. Diese Probleme beginnen bei unklaren Zuordnungen und Aufgabenstellungen: Die Staatsanwaltschaften sind schon institutionell ein merkwürdiges Zwitterwesen. Zwitterhaft ist aber auch ihre Aufgabenstellung, die eine objektive Sachverhaltsermittlung im Ermittlungsverfahren mit nachfolgender Vertretung der Anklage erfordert.

Psychologische und ökonomische Studien haben durchgehend gezeigt, dass Menschen (bewusst und unbewusst) dazu neigen, ihre Ausgangshypothesen zu bestätigen, also etwa überwiegend Hypothesen bekräftigende Information suchen und unklare Information hyothesenkonform interpretieren. Dieser wohletablierte Befund lässt es als wenig zielführend erscheinen, die Neigung zu hypothesenkonformen Entscheidungen just bei der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften in Abrede zu stellen. Stattdessen wäre es sinnvoll, daraus Schlussfolgerungen für die weitere Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems im Ermittlungsverfahren zu ziehen. In diesem Lichte erscheint aber auch eine besondere Zurückhaltung der Staatsanwaltschaften in Fragen der „Öffentlichkeitsarbeit“ angezeigt.

Staatsanwälte: Prioritäten setzen

Es geht aber nicht nur darum, die „Dinge richtig zu tun“, sondern auch darum, „die richtigen Dinge zu tun“, also – auch im Alltagsbetrieb – Prioritäten zu setzen: Diesem Ziel sind nicht nur die – auch von den Staatsanwaltschaften selbst beklagten – Personalfluktuationen, sondern auch die sehr geringe persönliche Verantwortlichkeit („accountability“) für Anklageerhebungen abträglich. Viele Ermittlungsverfahren ließen sich weit früher einstellen, als dies tatsächlich geschieht; eine beträchtliche Zahl von Anklagen steht von vornherein auf ersichtlich zu schwachen Beinen. Die Ausweitung des Kostenersatzes für freigesprochene Beschuldigte könnte auch diesbezüglich die richtigen Signale geben.

Ziel eines solchen „Nachjustierens der rechtlichen Stellschrauben“ ist nicht, den Staatsanwaltschaften zu schaden, sondern die Voraussetzungen und Regeln zu verbessern, unter denen sie ihre – wichtige – Aufgabe erfüllen.

Rechtsanwalt Univ.-Prof. DDr. Peter Lewisch lehrt am Institut für Strafrecht der Universität Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.01.2012)

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