25.05.2012 21:35 | Meine Presse Merkliste 0

Gericht lässt Wanderer nicht im Wald stehen

29.01.2012 | 18:18 |  PHILIPP AICHINGER (Die Presse)

Wer im Wald spazieren geht, handelt laut Gesetz auf eigene Gefahr. Doch das Höchstgericht kommt nun den Wanderern entgegen: So muss man sich nicht bieten lassen, dass sich ein Stacheldraht unter Sträuchern verbirgt.

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Wien. Selbst in der vermeintlich unbeschwerten Natur können böse Überraschungen lauern: Das, was ein Wanderer für einen Brombeerstrauch hielt, entpuppte sich nämlich als Stacheldraht. Der Mann, der mit seiner Frau auf einem Waldhang spazieren ging, war hängen geblieben. Da der Wandersmann aber meinte, sich an einem Strauch verfangen zu haben, zog er sein linkes Bein einfach stärker an. Erst als er danach gen Boden sah, stellte er fest, was passiert war. Der verrostete Stacheldraht hatte sich an der Vorderseite oberhalb des Rists in sein Bein gebohrt.

Hinter dem Unglück stecken spannende rechtliche Fragen. Denn laut dem Forstgesetz darf zwar jeder den Wald betreten. Man muss aber selbst auf alle Gefahren achten, die im Wald typischerweise lauern. Der Mann ging trotzdem vor Gericht. Denn der Stacheldraht war zwischen Sträuchern versteckt gewesen, zog sich aber über den gesamten Waldhang. Hinweistafeln darauf fehlten. Der verletzte Mann forderte Schmerzengeld von den Österreichischen Bundesforsten, die für die Republik das Gebiet betreuen. Zudem forderte er Ersatz für alle künftigen Schäden: Denn er sei nun voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig.

Der für die Gegend zuständige und im Sold der Bundesforste stehende Förster wusste selbst nichts vom Stacheldraht. Dieser war in der 1970er-Jahren von einer Weidegenossenschaft errichtet worden, um Vieh vom Jungwald fernzuhalten. Grundsätzlich stellen in solchen Fällen die Bundesforste das Material zur Verfügung, und die Bauern, die ihr Vieh austreiben, errichten die Zäune. Im Idealfall werden solche Zäune nach drei bis fünf Jahren wieder entfernt, längstens aber nach zehn Jahren. Die Entfernung nahmen in der Vergangenheit in manchen Fällen die Bundesforste, in anderen die Weidegenossenschaften vor. Jedes Jahr geben Vertreter der Bundesforste bei einer Versammlung der Weidegenossenschaften bekannt, welche Flächen noch eingezäunt bleiben müssen und welche nicht. Ob die Zäune entfernt werden, wird aber nicht kontrolliert. Denn, so die Argumentation, ein Zaun könne auch stehen bleiben, wenn der Wald schon kräftig genug ist.

 

Gehört der Zaun zum Wald?

Das Landesgericht Salzburg wies die Klage ab. Es würde die Pflichten des Waldhalters überspannen, wenn man hier eine Haftung verlangt. Denn laut §176 Forstgesetz muss jeder, der sich abseits der öffentliche Wege in den Wald begibt, „auf alle ihm durch den Wald, im besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren achten“. Und ein Weidezaun gehöre zum „Zustand des Waldes“, befand das Gericht. Das Oberlandesgericht Linz entschied in zweiter Instanz ebenfalls gegen den verletzten Mann. Der Stacheldraht sei mit Sträuchern überwuchert gewesen und am Boden gelegen. Damit sei er dem Waldboden zuzurechnen und somit eine Gefahr, auf die jeder achten müsse.

Der Wandersmann machte sich nun auf den Weg zum Obersten Gerichtshof (OGH) – und dieser drehte das Urteil um. Der Stacheldraht könne „nicht mit der natürlichen Beschaffenheit des Waldbodens“ gleichgesetzt werden. Er stelle, da er bedeckt und am Boden war, eine unsichtbare, künstlich geschaffene Gefahrenquelle dar. Und diese musste den Repräsentanten der Bundesforste bekannt sein, meinten die Höchstrichter. Schließlich hätten sie einst von den Weidegenossenschaften gefordert, dass der Zaun aufgestellt wird. Zudem sei es für „jedermann einsichtig“, dass der Zaun im Laufe der Jahre einsinke und überwuchert werde. Die Bundesforste hätten dafür sorgen sollen, dass der Zaun von jemandem entfernt werde – so wie das in anderen Gebieten auch geschehe. Da dies nicht der Fall war, haften sie für Schäden, die durch den nicht entfernten Zaun entstehen (7Ob171/11i). Für den aktuellen Fall gibt es aber noch kein endgültiges Urteil. Denn nun muss etwa noch geklärt werden, ob der Wanderer mitschuld am Unfall ist, zumal er das Bein ungeschickt aus dem vermeintlichen Brombeerstrauch herausziehen wollte.

 

Unsichere Rechtslage geklärt

Ein Sprecher der Bundesforste betonte im Gespräch mit der „Presse“ jedenfalls, dass man die Sicht des OGH „nachvollziehen kann“: Es habe im Unternehmen ohnedies immer den Grundsatz gegeben, dass man nichts im Wald zurücklassen wolle. Einen Fall wie diesen gebe es nun zum ersten Mal. Man habe es wegen der unklaren Rechtslage aber auf einen Prozess ankommen lassen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.01.2012)

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46 Kommentare
 
1 2
Gast: graflobby
03.02.2012 17:35
0 1

ich sehe es überhaupt nicht ein, dass Grossgrundbesitzer die Bevlökerung aus den Wäldern aussperren können

die Gebiete mit "forstlichem Sperrgebiet" nehmen überhand, die Verbotstafeln bleiben tlw. jahrelang stehen, obwohl die Sperren nur zeitlich begrenzt erstellt werden dürfen.

So wird versucht, mittels Blöffen die Bevölkerung aus den "eigenen Wäldern" rauszuhalten.

Kürzlich bemerkte ich auf einem (öffentlichen) Güterweg, dessen Asphaltierung vom Steuerzahler finanziert wurde, eine Fahrverbotstafel mit der Aufschrift:
"Privatgrund - ausgenommen Zustelldienste".

Bauern stellen also illegalerweise Fahrverbotstafeln auf, und verdrehen gekonnt juristische Begriffe (hier "Privatgrund", anstatt Privatstrasse).
Wenn von der Gemeinde die Verbotstafel entfernt wird, steht 3 wochen später eine neue dort.

Wir - die auch städtische - "Restbevölkerung" von 7,9 Millionen lassen uns nicht von Grundbesitzern ausssperren, die durch Steuergeld zu 80% erhalten werden.

Beim Handaufhalten bei Subventionen sind sie Weltmeister, und dann wollen sie sich als "Grundherren" aufspielen...

Man müsste ein Volksbegehren starten, mit dem Grundsatz dass der Wald, und die Fluren der Öffentlichkeit zur Erholung und zum Aufenthalt unbegrenzt zur Verfügung stehen müssen.

Schlimm genug, dass eine winzige Minderheit vno (Gross)grundbesitzern allein die Früchte der Wälder ernten darf, und dafür noch von der zahlenden besitzlosen Mehrheit mit deren Steuergeldern unterstützt wird!

Schuld ist auch die ÖVP, nicht umsonst sah man Graf-Lobby oder den Raiffeisen-Konrad dauernd mit Pröll und Konsorten bei der Jagd...

Gast: Waldschrat
03.02.2012 13:13
1 0

Die Wiener...

sollten halt einfach nicht in den Wald gehen.
Ist zu gefährlich.

Gast: Günter Zehentner
02.02.2012 14:02
0 0

Bundesforste

Hoffentlich folgt der Geschädigte nicht einer
Ladung des BG Salzburg, bei einem
"Sachverständigen" zu erscheinen " ohne
anwaltlicher Aufsicht.
Aus Erfahrung wird aus einem Beingeschädigten dann ein
Hirngeschädigter, der einen Sachwalter
braucht..um seine Ansprüche (sprich)
Existenzvernichtung selbst bezahlen zu können.
Franz Grillparzer:Nichts ist mir so verhaßt
als die verlogene Sprache der Juristen...

5 1

OMG

Wieder ein richtungsweisendes Urteil. Für jeden von einem "Besucher vergessenen Müll" wird jetzt also der Besitzer haftbar gemacht? Da wird's mit dem Betretungsrecht bald Essig sein! Bravo!

8 1

Schön langsam kehren bei uns

amerikanische Verhältnisse ein. Die Eigenverantwortung sollte durch solche Urteile nicht unterminiert werden.

Antworten Aliasa
01.02.2012 17:20
4 1

Re: Über das eventuelle Mitverschulden des Wanderers

und den Schadensumfang wird ja weiter prozessiert. Geklärt wurde jetzt einmal, dass die Beklagte AUCH haftet.

6 0

Re: Re: Über das eventuelle Mitverschulden des Wanderers

Der Wander sollte ALLEIN schuld sein, wenn er sich in der Natur nicht zurechtfindet. Man geht nicht durch ein Dornengestrüpp, sondern rundherum.

0 1

Re: Re: Re: Über das eventuelle Mitverschulden des Wanderers

Lesen will gelernt sein: der Wanderer wollte primär durch ein GESTRÜPP...erst als er hängen blieb NAHM ER AN, es handle sich um Dornen.

Oder denken Sie ernsthaft, der Wanderer hätte sich in einem Anfall von Masochismus sehenden Auges in einen Dornenstrauch gestürz?

Antworten Antworten Antworten Aliasa
02.02.2012 13:03
0 1

Re: Re: Re:

Das "Dornengestrüpp" war aber nicht Natur, sondern Stacheldraht.

Antworten Antworten Antworten Gast: beerenfee
02.02.2012 10:59
0 1

Re: Re: Re: Über das eventuelle Mitverschulden des Wanderers

Wenn man Beeren sammelt, wird man mit "rundherumgehen" nicht viel erreichen. Die Besitzstandswahrer hier wollen doch am liebsten die Wälder für alle sperren.

Gast: Nr.Dr.Pirklhuber
31.01.2012 17:51
0 0

Parlament

www.parlament,gv.at/PAKT/VHG/XXIII/J/J_
03853/index.shtml


Gast: www.ris.bka.gv.at
31.01.2012 17:09
0 1

7Ob171/11i

Im RIS steht noch nix ?
ÖBF Vorweg Infos ???

Antworten Aliasa
01.02.2012 17:15
0 0

Re: 7Ob171/11i

Suchen sollte man halt können, dann fände man (seit 23.1.2012 jedenfalls).

Gast: ASVG-Sklave
31.01.2012 13:54
4 3

Denn er sei nun voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig.


Kann sich nur um einen Beamten handeln!

Antworten Gast: aha
31.01.2012 16:37
2 3

Re: Denn er sei nun voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig.

zu sachlicher Kritik sind Sie natürlich nicht fähig....ich vergaß!

Antworten Antworten Gast: Bundesforste International
31.01.2012 17:20
0 1

Re: Re: Denn er sei nun voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig.

ÖBF Personalkahlschlag für
Sanierung in der UdSSR.
OGH 4Ob 151/10 z
Bundesforste vs Raiffeisen Kostroma


Dagobert
31.01.2012 12:34
7 0

Wichtig

Das wichtige bei diese Urteil ist, dass jeder Zaun gepflegt werden muß, bzw. wenn er nicht mehr benötigt wird, auch entfernt wird.

PS: Was muss das für ein lustiger Zeitgenosse sein, das er voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist.?

Da will sich wohl schon wieder jemand an der Allgemeinheit schadlos halten

Antworten Gast: zensuriert doch mal wen anderen
31.01.2012 13:30
7 1

Re: Wichtig

ein ganz normaler österreichischer früh- bzw invaliditätspensionist halt. nichts aussergewöhnliches.

Gast: keterum kenseo
30.01.2012 23:14
7 0

Wenn man im Wald

einen Abschneider "durch die Botanik" macht, sollte man schon genau hinschauen, wo man hinsteigt.

Antworten Gast: mike2012
31.01.2012 10:04
0 4

Re: Wenn man im Wald

Das ist schon richtig, doch ein Stacheldraht in Sträuchern ist schon ein sehr ungewöhnliches Hindernis. Hier würde ich schon Schadenersatz zuerkennen. Bei einem Kratzer durch den Strauch selbst nicht.

Antworten Antworten Gast: Bedenker
31.01.2012 14:14
3 0

Re: Re: Wenn man im Wald

Relikte aus Weltkrieg(en), vielleicht durch Regen etwas frei geschwemmt, wären ebenfalls "ungewöhnlich".
Eine neue Situation bzgl. Verantwortlichkeit?!

Antworten Antworten Antworten Gast: mike2012
31.01.2012 17:58
1 0

Re: Re: Re: Wenn man im Wald

Ist hier nicht der Fall und kann im Garten der Nettitant auch passieren. Wäre aber hier vl eine gute Ausrede gewesen!

milomaki
30.01.2012 21:15
1 2

Und die unteren Instanzen konnten das

nicht auch so feststellen? Armselig.

Gast: Be-obachter
30.01.2012 19:50
8 2

Als Freizeit-Waldläufer versteh ich das Problem nicht...

Man hat zwar das Recht, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten, aber den Eigentümer zu verklagen weil man sich an einem Stacheldraht gekratzt hat - kopfschüttel

Der Nächste klagt dann vielleicht, weil er über einen Tannenzapfen stolpert und sich den Fuss verknöchelt...

Wer sich auf fremden Grund befindet, sollte kein Klagerecht haben!

Antworten Gast: mike2012
31.01.2012 10:07
1 3

Re: Als Freizeit-Waldläufer versteh ich das Problem nicht...

Dann dürfte er auch nicht klagen, wenn der Waldbesitzer oder ein anderer Nutzungsberechtigter gleich Minen abseits der Wege vergräbt. Dann darf aber auch niemand mehr Schwammerln oder Beeren suchen, und auch niemand mehr austreten bzw muss jeder sein Geschäft auf dem Weg verrichten. Kein gerade angenehmer Gedanke, wenn die Waldwege dann so aussehen wie die Gassen in Wien ;-)

Antworten Antworten Gast: Be-obachter
02.02.2012 20:33
1 0

Re: Re: Als Freizeit-Waldläufer versteh ich das Problem nicht...

Wollen wir uns wirklich dem US-Gesetz annähern, wo den Menschen jeglicher Hausverstand aberkannt wird?
Siehe Handbuch für Mikrowellenherde: Bitte nicht die Katze in der Mikrowelle trocknen...
:-))
Und Blindgänger im Wald gibt es tatsächlich noch eine Menge, gerade auch in meiner Gegend. Die stammen alle noch aus dem Krieg, als unsere Stellungen von den Alliierten bombardiert wurden.

Wollen Sie nun die Ami's verklagen?

 
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Schlagzeilen Recht