Linz. Vorige Woche hat sich an dieser Stelle Univ.-Prof. Bernhard Raschauer über eine parlamentarische Anfrage an die Finanzministerin empört. Anlass der Anfrage war ein Swap-Geschäft (mit einem währungsabhängigen Zinssatz) zwischen der Bawag-PSK und der Stadt Linz. Raschauers Vorwurf: Die anfragenden Abgeordneten (z.T. aus OÖ) haben ihr Fragerecht zweckwidrig genutzt, um damit die Stadt Linz im Zivilprozess zu unterstützen. Kritisch sieht Raschauer auch, dass die Parlamentspräsidentin die Anfrage ohne Weiteres weitergeleitet und die Finanzministerin geantwortet hat. Dabei betont Raschauer die oberösterreichische Herkunft der beiden Politikerinnen. Obwohl er damit dem Standort der Akteure maßgebliche Bedeutung zumisst, lässt er selbst unerwähnt, dass er das fragliche Geschäft als Rechtsgutachter aufseiten der Bawag schon länger kennt.
Nach Meinung Raschauers wollten die angesprochenen Politiker der Stadt Linz Informationen aus dem Bereich der FMA verschaffen, die der Stadt ansonsten nicht zugänglich wären. Einer solchen Unterstützung bedarf ein Anleger freilich gar nicht, wie auch auf der Homepage der FMA nachzulesen ist: Kommt es zwischen Bank und Anleger zu einem Zivilprozess, kann das Gericht bei der FMA im Wege der Amtshilfe Akteneinsicht nehmen.
Wohlverhaltensregeln verletzt?
Was ist nun die Funktion der FMA? Wetten Banken mit Gemeinden auf eine künftige Zins- oder Währungsentwicklung, rücken die Wohlverhaltensregeln des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) ins Blickfeld. Kreditinstituten ist es untersagt, ihren Kunden den Kauf von Finanzinstrumenten zu empfehlen, soweit sie mit den Interessen der Kunden nicht übereinstimmen. Die Interessen einer Gemeinde müssen sich an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientieren. Zins- und Währungswetten können demnach die Interessen der Gemeinde gefährden. Damit kann zugleich ein Verstoß der Bank gegen die Wohlverhaltensregeln des WAG zur Diskussion stehen. Hüterin dieser Regeln ist die FMA.
Beachtung verdienen auch die Informationspflichten der Bank bei komplexen Wettgeschäften. Hier muss die Risikoaufklärung durch die Bank gewährleisten, „...dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank“ (so der deutsche Bundesgerichtshof 2011). Dem Kunden müssen daher Bewertungen zugänglich gemacht werden, wie sie auch von Banken bei eigenen Anlageentscheidungen herangezogen werden.
Kenner des WAG mögen einwenden, dass zumindest große Gemeinden professionelle Kunden seien und schon deswegen keines besonderen Schutzes bedürfen. Gerade dieser Sichtweise hat aber die Europäische Kommission ebenso eine Absage erteilt wie die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Univ.-Prof. Lukas lehrt am Institut für Zivilrecht der Uni Linz. Er ist für die Stadt Linz im Rechtsstreit mit der Bawag beratend tätig.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.01.2012)















Bewerben zahlt sich aus
