Rapid-Fans: Recht auf ein faires Verfahren verletzt

RapidFans Recht faires Verfahren
RapidFans Recht faires Verfahren(c) APA/GEORG HOCHMUTH (GEORG HOCHMUTH)
  • Drucken

Die dritte Etappe im Prozessmarathon nach der Gewalt im Mai 2009 am Westbahnhof macht einen Zwischenstopp beim Obersten Gerichtshof: Er will den Verfassungsgerichtshof eingeschaltet sehen.

Wien/Kom. Die Strafprozessordnung beschränkt möglicherweise den Zugang von Angeklagten zu Beweismaterial in verfassungswidriger Weise. Diesen Verdacht hegt jedenfalls der Oberste Gerichtshof (OGH). Im Verfahren gegen 20 Rapid-Fans, denen Landfriedensbruch vorgeworfen wird, ordnet der Gerichtshof deshalb auf Antrag der Angeklagten an, den Verfassungsgerichtshof einzuschalten.

In dem Verfahren geht es um gewalttätige Ausschreitungen auf dem Wiener Westbahnhof im Mai 2009. Gewalttätige Rapid-Anhänger waren damals nach einem Heimspiel gegen Mattersburg dorthin gezogen, um heimkehrenden Austria-Fans einen brutalen Empfang zu bereiten. 85 Rapidler wurden angeklagt, seit Oktober 2011 hagelte es in zwei Durchgängen bereits Dutzende – nicht rechtskräftige – Verurteilungen durch das Straflandesgericht Wien. Eine dritte Gruppe wurde zunächst aus dem Verfahren ausgeschieden: Ihr Anwalt hatte eine Kopie der für die Verfolgung seiner Mandanten entscheidenden Videoaufzeichnungen beantragt. Sowohl das Landesgericht als auch das Oberlandesgericht Wien lehnten aber ab: Die Strafprozessordnung nimmt Ton- oder Bildaufnahmen nämlich ausdrücklich von jenen Akten aus, die Beschuldigte und Angeklagte kopieren (lassen) können. Daher konnte der Anwalt zwar das Video bei Gericht anschauen, aber nicht zur genaueren Auswertung mitnehmen.

Er sah dadurch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, und der OGH folgte seinem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens, (gemäß §363a StPO, den der OGH selbst zum Aufgreifen von Grundrechtsproblemen auch ohne vorangegangene Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg weiterentwickelt hat).

„In Übereinstimmung mit den Antragstellern bestehen Bedenken an der Verfassungskonformität des generellen Ausschlusses des Rechts, Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten“, so der OGH (12 Os 57/11s). Aus Gründen der Fairness müssten Angeklagte ausreichend Zeit und Gelegenheit haben, ihre Verteidigung vorzubereiten; das erfordere in bestimmtem Ausmaß auch den Zugang zu Beweismaterial. Der Gerichtshof räumt ein, dass schutzwürdige Interessen Dritter (z.B. eines Opfers, nicht auf YouTube zu kursieren) gegen die Herausgabe von Kopien sprechen könnten; dazu müsse aber wenigstens eine Abwägung im Einzelfall möglich sein. Indem das OLG Wien einen Prüfantrag an den VfGH unterlassen habe – dazu ist es verpflichtet, wenn Verfassungsbedenken gegen eine anzuwendende Bestimmung bestehen –, seien die Antragsteller im Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.02.2012)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.