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Arbeit mit Frist: EuGH erweitert Möglichkeiten

05.02.2012 | 18:38 |  TERESA BOGENSBERGER (Die Presse)

Kettenarbeitsvertrag mit zwölf Verlängerungen in elf Jahren bei Vertretungsbedarf erlaubt.

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Wien. Die Richtlinie 1999/70/EG verpflichtet die EU-Staaten, jeglichen Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse zu verhindern. Ohne eine sachliche Rechtfertigung sind Kettenarbeitsverhältnisse im Hinblick auf die vereinbarten Befristungen teilnichtig und als zusammenhängendes unbefristetes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Damit sind sowohl der Kündigungsschutz eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als auch die Anrechnung von Vordienstzeiten gewährleistet, die etwa für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall relevant ist.

 

Sorge um Arbeitnehmerschutz

In Österreich hat die Rechtsprechung bisher einen strengen Maßstab angelegt und spätestens bei der zweiten Verlängerung eine sachliche Rechtfertigung durch wirtschaftliche oder soziale Gründe kaum mehr angenommen. Unter wirtschaftlichen Gründen sind betriebliche Erfordernisse zu verstehen. Soziale Gründe werden dann angenommen, wenn die Verlängerung ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Hintergrund der strengen Handhabung ist die Gefahr, dass Arbeitsverhältnisse nur zum Zweck der Umgehung zwingender gesetzlicher Bestimmungen befristet abgeschlossen werden.

Der EuGH hat nun entschieden, dass das Arbeitsverhältnis einer Kölner Justizangestellten unter Berufung auf vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in einem Zeitraum von elf Jahren insgesamt 13 Mal nahtlos aneinanderfolgend befristet vereinbart werden konnte (C-586/10). Grundsätzlich bindet eine EuGH-Entscheidung nur das nationale (hier deutsche) Gericht, das die Rechtsfrage vorgelegt hat. Da der EuGH aber für alle Mitgliedstaaten eine verbindliche Auslegung der Richtlinien vornimmt, gilt diese Auslegung auch für die österreichischen Gerichte. Echte Vertretungsfälle wurden schon bisher in Österreich als sachlich gerechtfertigt angesehen, allerdings nicht im genannten Ausmaß. Es ist somit durchaus möglich, dass die österreichische Rechtsprechung in Zukunft die Zulässigkeit von Kettenarbeitsverträgen zumindest bei Vertretungsbedarf großzügiger beurteilt. Ein entsprechender Bedarf am Arbeitsmarkt ist sicher vorhanden.

Dr. Teresa Bogensberger ist Partnerin bei Eversheds Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG
t.bogensberger@eversheds.at

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.02.2012)

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3 Kommentare
Gast: Rechtsfreund
07.02.2012 16:29
0 0

Richtlinie die bindet?

So eine Bindungswirkung einer Richtlinie wäre mir neu. Darüber hinaus könnte der EuGH auch nur entscheiden, ob eben eine europrechtliche Regelung verletzt wurde. Davon abgesehen kann das nationale Recht strengere Regelungen vorsehen: Eine beliebige Aneinanderreihung von Befristungen ist auch ohne EU-Recht verboten. Also: Meines Erachtens ändert sich durch die Entscheidung in Österreich nichts.

Gast: fi ha
06.02.2012 01:52
0 0

das erschüttert die seriosität des eugh zutiefst.

genausogut könnte er die generelle abschaffung des arbeitnehmerschutzes anordnen.
mit ausnahme des eugh-personals natürlich.
für sich selber wollen sie ja schon das beste vom besten und das genehmigen sie sich natürlich auch selber.
das ist widerlich.

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'Arbeitsverhältnis einer Kölner Justizangestellten unter Berufung auf vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in einem Zeitraum von elf Jahren insgesamt 13 Mal nahtlos aneinanderfolgend befristet vereinbart werden konnte (C-586/10).'

gehts eh? damit ist dem missbrauch tür und tor geöffnet.....

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