Zwangslizenz an fremden Patenten

Zwangslizenz fremden Patenten
Zwangslizenz fremden Patenten(c) REUTERS (KRISHNENDU HALDER)
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Entscheidung des indischen Patentamts ruft heikles Rechtsinstitut in Erinnerung. Auch Österreich kennt das Instrumentarium der Zwangslizenzen: einerseits im Patentgesetz, andererseits auch in kartellrechtlicher Hinsicht.

Wien. Die kürzlich ergangene Entscheidung des indischen Patentamtes, für das Heilmittel Nexavar, das zur Behandlung von Leberzellkarzinomen und fortgeschrittenen Nierenzellkarzinomen indiziert ist, eine Zwangslizenz einzuräumen, hat die öffentliche Aufmerksamkeit auf das Konstrukt der „Zwangslizenz“ gelenkt. Manche sehen darin eine taugliche Waffe für die Versorgung von Schwellenländern mit kostengünstigen Medikamenten, andere die Enteignung hinsichtlich ihrer geistigen Eigentumsrechte, die der Gegenfinanzierung aufwendiger Forschung dienen soll.

Auch Österreich kennt das Instrumentarium der Zwangslizenzen: einerseits im Patentgesetz, andererseits auch in kartellrechtlicher Hinsicht. Dass die Gewährung einer Zwangslizenz erheblich in die Eigentumsrechte des Patentinhabers eingreift, steht außer Zweifel. Daher unterliegt die Erteilung einer Zwangslizenz in Österreich auch strikten Regelungen.

Weiterentwicklung gefördert

Zwangslizenzen nach dem Patentgesetz können nur aus fünf bestimmten Gründen erteilt werden, wobei sich zwei spezifisch auf den Sortenschutz beziehen und daher hier nicht näher erläutert werden sollen. Ein klassisches Beispiel für eine Zwangslizenz-Einräumung sind sogenannte Weiterentwicklungen älterer Patente: Ein jüngeres Patent kann nur benutzt werden, indem gleichzeitig von einem älteren Gebrauch gemacht wird. In dieser Konstellation ist die Verwertung des jüngeren Patentes von der Zustimmung des älteren Patentinhabers abhängig, da dieser gegenüber dem jüngeren das bessere Recht hat. Der jüngere Patentinhaber findet sich also in einem Dilemma und ist auf die Großzügigkeit des Inhabers des älteren Patentes angewiesen, der sich dies natürlich entsprechend vergüten lässt.

Oft ist aber gerade die geforderte Vergütung für den jüngeren Patentinhaber nicht wirtschaftlich tragbar. Schützt das jüngere Patent eine Erfindung, die einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellt, kann der jüngere Patentinhaber eine Zwangslizenz beantragen. Dass durch die jüngere Erfindung ein Produkt billiger produziert werden kann oder die Herstellung wesentlich vereinfacht wird, reicht nicht aus, um den nötigen technischen Fortschritt darzulegen. Sollte eine Zwangslizenz erteilt werden, muss als Gegenleistung der jüngere Patentinhaber dem älteren eine Gegenlizenz einräumen.

Weiters kann eine Zwangslizenz dann beantragt werden, wenn die patentierte Erfindung im Inland nicht in angemessenem Umfang ausgeübt wird und ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Erfindung besteht. Der Patentinhaber muss ernstlich und zielbewusst Tätigkeiten in Österreich setzen – wobei auch Import des Produktes ausreicht –, um diesem Damoklesschwert zu entgehen, und es obliegt ihm auch die Beweislast. Nicht ausreichend wäre es, wenn der Patentinhaber sporadisch Inserate für die Suche von Lizenznehmern schaltet oder vereinzelte Verkaufsangebote in Zeitschriften oder allgemein gehaltene Ankündigungen in Medien platziert, die nur von wenigen Interessierten gelesen werden.

Der Patentinhaber muss das Patent aber nicht zu wirtschaftlich unzumutbaren Konditionen benutzen. So z.B. wenn der Betrieb dauernde Verluste brächte oder Hindernisse auf dem Markt bestehen, die mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht ausgeräumt werden können (Beispiel: Der gesellschaftliche Konsens sieht die Erfindung als verpönt an). Eine Zwangslizenz für Patente die nicht benützt werden kann erst drei Jahre nach der Kundmachung der Erteilung des Patentes beantragt werden. Der Patentinhaber hat eine „grace period“ – auch der Gesetzgeber berücksichtigt, dass aller Anfang schwer ist.

Schlussendlich wäre auch eine Einräumung aus öffentlichen Interessen möglich. Ein anerkanntes öffentliches Interesse liegt etwa dann vor, wenn durch ein neues Arzneimittel erstmals eine Volkskrankheit mit Erfolg behandelt werden kann (z.B. Krebs). Hingegen wurde kein öffentliches Interesse zugestanden, wenn im Inlandsmarkt gleichwertige Ausweichpräparate zur Verfügung stehen. Auch die Minderung von Arbeitslosigkeit stellt kein öffentliches Interesse dar.

Gerechter Ausgleich gewahrt?

Stets bedarf es zuerst des Versuchs einer Einigung mit dem Patentinhaber, und erst wenn diese scheitert, kann eine Zwangslizenz beantragt werden. Das Gericht hat eine angemessene Vergütung zu bestimmen, wobei der wirtschaftliche Wert der Lizenz in Betracht zu ziehen ist und eventuell auch notwendige Sicherstellungen aufzuerlegen sind. Hier liegt auch die Crux in der Entscheidung des indischen Patentamtes: Bei Behandlungskosten von 4192 Euro im Monat einen „marktkonformen“ Preis von nur 133 Euro festzulegen und dann auf diesen stark verminderten Preis nur eine geringe Lizenzabgabe zu gewähren, lässt daran zweifeln, dass die Interessen des Patentinhabers ausreichend gewahrt wurden.

Das zeigt, dass Zwangslizenzen durchaus als „neue Raubritter“ bezeichnet werden können, wenn sie keinen gerechten Ausgleich zwischen den geistigen Eigentumsrechten eines Patentinhabers und den volkswirtschaftlichen Interessen eines Staates bewerkstelligen.

DDr. Karina Hellbert, LL.M. ist Rechtsanwältin bei Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte.

Auf einen Blick

Eine deutsche Pharmafirma muss nach einer Entscheidung des indischen Patentamts einem Hersteller in Indien die Erzeugung des Krebsmedikaments Nexavar gestatten. Dass der deutsche Patentinhaber dafür eine angemessene Vergütung erhält, erscheint fraglich. Zwangslizenzen sind auch nach dem österreichischen Patentgesetz möglich, das auf einen gerechten Ausgleich bedacht ist.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.03.2012)

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