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Inquisitionsprozess „light“?

01.04.2012 | 18:39 |  STEFAN PROCHASKA UND HELMUT KINCZEL (Die Presse)

Faires Verfahren. Dass der vom Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren bestellte Sachverständige ins Hauptverfahren „eingeschleppt“ wird, schadet der Fairness. Eine Kritik.

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Wien. Man kennt sie insbesondere noch aus Filmen über das finstere Mittelalter – die Inquisitionsprozesse. Ankläger und Richter fielen dabei in Personalunion zusammen.

Eine solche Personalunion gefährdet, wie man heute weiß, allerdings die Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Richters in seiner Rechtsprechungsfunktion. Denn wer sich längere Zeit bemüht, einen Verdächtigen zu finden und ihn zu überführen, wird nicht immer objektiv ermitteln und entscheiden. Einzugestehen, sich geirrt zu haben, fällt dann niemandem leicht. Heutige Rechtsordnungen trennen daher die Funktion des Anklägers von der des Richters.

 

Kraft Gesetzes nicht befangen

Doch inquisitorische Fragmente könnten mit der Reform der Strafprozessordnung im Jahr 2008 in einer „Light“-Version in den Strafprozess zurückgekehrt sein. Seit damals steht das Ermittlungsverfahren unter der Leitung der Staatsanwaltschaft, erst das Hauptverfahren unter der Leitung des Gerichts. Dem Staatsanwalt ist es seit dieser Reform ebenfalls erlaubt, Sachverständige im Ermittlungsverfahren zu bestellen. Sachverständigen kommt eine außerordentlich bedeutsame Rolle zu, denn sie liefern oft die Basis, auf die die Staatsanwälte wesentliche Teile ihrer Anklage stützen. Allerdings wurde in der Strafprozessordnung (StPO) ein Satz eingefügt, der bestimmt, dass ein im Hauptverfahren vom Gericht bestellter Sachverständiger nicht befangen ist, nur weil derselbe Sachverständige bereits im Ermittlungsverfahren vom Staatsanwalt bestellt wurde. Wird ein solcher Sachverständiger vom Gericht im Hauptverfahren erneut zum Sachverständigen bestellt, dann wird so eine Zeugenaussage, auf die sich der Ankläger stützt, später zum objektiven Sachverständigenbeweis, an dem sich das Gericht oftmals maßgeblich orientiert. Folglich wurde damit der eingangs angesprochene Anklagegrundsatz zumindest verwässert.

Vom Gericht bestellte Sachverständige sind nicht bloß Zeugen, sie genießen wegen ihrer Objektivität große Glaubwürdigkeit. Privatgutachter des Angeklagten gelten dagegen als Zeugen und haben grundsätzlich einen geringeren Glaubwürdigkeitsgrad, weil sie von einer Prozesspartei bestellt wurden. Hinzu kommt, dass Gerichte darauf achten, dass noch nicht vernommene Zeugen vor ihrer Vernehmung im Interesse der Wahrheitsfindung nicht anwesend sind, während noch nicht vernommene Sachverständige der Hauptverhandlung von Beginn an folgen dürfen. Sie dürfen sogar während der Vernehmung von Zeugen ohne Weiteres in der Hauptverhandlung anwesend sein. Unproblematisch sind diese Unterschiede, solang es sich um einen bloß gerichtlich bestellten Sachverständigen handelt. Tatsächlich handelt es sich aber im Fall der Doppelbestellung um einen von der Anklage in das Hauptverfahren „eingeschleppten“ Sachverständigen. Von einer Waffengleichheit kann also wegen der unterschiedlichen Stellung der Gutachter – Privatgutachter als Zeuge des Beklagten, Gutachter des Anklägers als Sachverständiger – in der Hauptverhandlung keine Rede mehr sein.

Wie „Die Presse“ berichtete („Staatsanwälte pflanzt man nicht“ 10. März 2012), kann diese Doppelbestellung und die damit einhergehende Verwässerung des Anklageprinzips zu Problemen führen. So erhob ein von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren der Causa Meinl bestellter Sachverständiger massive Vorwürfe: Ihm wäre vom zuständigen Staatsanwalt nahegelegt worden, sein Gutachten doch mit den Polizeiberichten „abzugleichen“. Stimmt das, würden solche Beeinflussungsversuche zugleich die Objektivität des Gutachtens per se infrage stellen und zeigen, dass der Druck, dem die Staatsanwälte ausgesetzt sind, an die Sachverständigen weitergegeben wird. Staatsanwälte unterliegen den Weisungen des Justizministeriums. Neben dem selbst auferlegten „Erfolgsdruck“ können sie daher auch von dritter Seite unter Druck geraten.

 

Widerspruch zu Menschenrecht

Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert das Recht auf ein faires Verfahren. Ein solches ist es nur dann, wenn dabei grundsätzlich Waffengleichheit herrscht und ein tatsächlich unparteilicher und unabhängiger Richter entscheidet. An der Unabhängigkeit des Richters mangelt es bereits, wenn diese „dem äußeren Anschein nach“ nicht glaubwürdig gewährleistet ist. Es ist fraglich, ob die gegenständliche Gesetzeslage diesen Anforderungen entspricht. Dürfte ein Richter einen vom Ankläger beauftragten Gutachter nicht zum objektiven Sachverständigen bestellen, wäre eine vollends unabhängige Sachverständigen-Bestellung jedenfalls sichergestellt und die geforderte Fairness zweifelsfrei garantiert.

Dr. Stefan Prochaska ist Partner, Dr. Helmut Kinczel ist Rechtsanwaltsanwärter der Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte OG.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.04.2012)

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5 Kommentare
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uebersetzung

um die nicht rechtsstaatliche justiz zu legitimieren werden einzelne punkte ins treffen gefuehrt, die irrelevant sind, denn der sachverstaendige hat in den miesten faellen schon in nicht gerichtlicher taetigkeit tode herbeigefuehrt. dann die gerichte zu bemuehen ist an sich strafbar.

Gast: Hudriwudri
04.04.2012 14:03
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"inquisitorische Fragmente", wäh, wäh, wäh

Das wollen Rechtsanwälte sein? Haben die schon einmal was vom Inquisitionsprinzip gehört?

Antworten Gast: yfd2900
06.04.2012 18:24
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Inquisiton heisst

dass Richter, Ankläger und Verteidiger in einer Person vereint werden. Sie meinen wohl das - übrigens nur deutschen Juristen bekannte - Inquisitionsprinzip; das hat aber mit "Inquisition" und diesem Artikel eben nichts zu tun. Sie posten wohl öfter in ausländischen Zeitungen, ohne sich mit den örtlichen Gegebenheiten auszukennen?

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