Die österreichischen Notare sorgen sich um die hohe Qualität des heimischen Grundbuchs. Anlass dafür ist die bevorstehende europäische Erbrechtsverordnung. Sie hat den Vorteil, Klarheit bei der Frage zu schaffen, welche Rechtsordnung auf grenzüberschreitende Erbfälle anzuwenden ist. Der Nachteil: Das geplante „europäische Nachlasszeugnis“ muss in Österreich anerkannt und umgesetzt werden, selbst wenn dabei Schwierigkeiten bei der Umsetzung im Grundbuch entstehen. „Die Übertragung von Liegenschaften ist der heikelste Punkt“, sagte Ludwig Bittner, Präsident der Österreichischen Notariatskammer, bei einem Pressegespräch am Donnerstag in Wien.
Konflikte zwischen Rechtsordnungen
Heute regeln die Mitgliedstaaten noch ganz unterschiedlich, welches Recht in Nachlassverfahren anzuwenden ist: Österreich erklärt etwa das österreichische Erbrecht stets dann für anwendbar, wenn der Verstorbene Österreicher war – auch dann, wenn der Betroffene beispielsweise in Belgien gelebt hat. Belgien hingegen hält sein Recht immer dann für anwendbar, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte. Bei dem fiktiven verstorbenen Österreicher, der in Belgien gelebt hat, können damit Konflikte zwischen den beiden Rechtsordnungen und damit Unklarheiten über die Erbfolge entstehen.
Die neue Verordnung entscheidet nun zugunsten der belgischen Variante: Grundsätzlich soll das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts über die Abwicklung der Erbschaft entscheiden; mit dem „europäischen Nachlasszeugnis“ wird bescheinigt, wer Erbe ist. Und das muss in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden - ausgenommen wahrscheinlich Großbritannien und Irland, die von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen dürften, sich auszuklinken.
Rechtswahl wird möglich
Apropos ausklinken: Auch der Erblasser selbst kann zu Lebzeiten anders entscheiden. Die neue Erbrechtsverordnung öffnet unter bestimmten Voraussetzungen eine „Rechtswahl“: Nämlich dann, wenn jemand in einem anderen Land als seiner staatsbürgerlichen Heimat lebt; in diesem Fall kann man letztwillig verfügen, dass doch das Erbrecht der Heimat anwendbar sein soll.
Probleme können dann entstehen, wenn ein anzuwendendes ausländisches Recht Lösungen vorsieht, die in der österreichischen Rechtsordnung nicht existieren. „Wir müssen hoffen, dass nicht etwas daherkommt, was in Österreich nicht vollziehbar ist“, sagte Bittner. Würde beispielsweise eine österreichische Eigentumswohnung nach einem beliebigen anderen EU-Erbrecht an drei Erben fallen, so könnten diese nach jetziger Rechtslage nicht im Grundbuch eingetragen werden: In Österreich gibt es gemeinsames Wohnungseigentum nur für maximal zwei Partner.
Ab 2015 wirksam
Das Plenum des EU-Parlaments hat die Verordnung bereits beschlossen. Stephan Matyk, Repräsentant der Österreichischen Notariatskammer in Brüssel, rechnet nicht mehr mit großen Änderungen durch den Rat. Die Verordnung wird aller Voraussicht nach im Jahr 2015 operativ werden.
Mit Fragen, die sich rund um diese Verordnung und um ähnliche Vorhaben etwa auf dem Gebiet des Ehegüterrechts stellen, beschäftigen sich nächste Woche in Salzburg die 24. Europäischen Notarentage. Das österreichische Notariat als Gastgeber setzt sich traditionell für die Weiterentwicklung des europäischen Rechts und für den Austausch zwischen den Rechtsordnungen ein.
Grundbuch steht ab 26. April still
Ein handfestes Problem ganz anderer Art mit dem Grundbuch steht in Österreich unmittelbar bevor: Am 26. April wird das alte Grundbuch abgestellt, und die Daten werden in eine neue Datenbank übertragen. Die bisher genutzte Datenbank ist stark veraltet. Am 7. Mai startet dann das neue Grundbuch. In der Zeit von 27. April bis 6. Mai 2012 kann das Grundbuch zwar abgefragt werden, neue Eintragungen sind in dieser Zeit aber nicht möglich.
Bewerben zahlt sich aus