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EU-Erbrecht: Notare sorgen sich um Grundbuch

05.04.2012 | 13:46 |  Benedikt Kommenda (DiePresse.com)

Geplante Neuordnung der Zuständigkeiten für Verlassenschaftsverfahren könnte bei Grundstücken zu Problemen führen. Und: Ende April steht das Grundbuch ein paar Tage still.

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Die österreichischen Notare sorgen sich um die hohe Qualität des heimischen Grundbuchs. Anlass dafür ist die bevorstehende europäische Erbrechtsverordnung. Sie hat den Vorteil, Klarheit bei der Frage zu schaffen, welche Rechtsordnung auf grenzüberschreitende Erbfälle anzuwenden ist. Der Nachteil: Das geplante „europäische Nachlasszeugnis“ muss in Österreich anerkannt und umgesetzt werden, selbst wenn dabei Schwierigkeiten bei der Umsetzung im Grundbuch entstehen. „Die Übertragung von Liegenschaften ist der heikelste Punkt“, sagte Ludwig Bittner, Präsident der Österreichischen Notariatskammer, bei einem Pressegespräch am Donnerstag in Wien.

Konflikte zwischen Rechtsordnungen

Heute regeln die Mitgliedstaaten noch ganz unterschiedlich, welches Recht in Nachlassverfahren anzuwenden ist: Österreich erklärt etwa das österreichische Erbrecht stets dann für anwendbar, wenn der Verstorbene Österreicher war – auch dann, wenn der Betroffene beispielsweise in Belgien gelebt hat. Belgien hingegen hält sein Recht immer dann für anwendbar, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte. Bei dem fiktiven verstorbenen Österreicher, der in Belgien gelebt hat, können damit Konflikte zwischen den beiden Rechtsordnungen und damit Unklarheiten über die Erbfolge entstehen.

Die neue Verordnung entscheidet nun zugunsten der belgischen Variante: Grundsätzlich soll das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts über die Abwicklung der Erbschaft entscheiden; mit dem „europäischen Nachlasszeugnis“ wird bescheinigt, wer Erbe ist. Und das muss in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden - ausgenommen wahrscheinlich Großbritannien und Irland, die von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen dürften, sich auszuklinken.

Rechtswahl wird möglich

Apropos ausklinken: Auch der Erblasser selbst kann zu Lebzeiten anders entscheiden. Die neue Erbrechtsverordnung öffnet unter bestimmten Voraussetzungen eine „Rechtswahl“: Nämlich dann, wenn jemand in einem anderen Land als seiner staatsbürgerlichen Heimat lebt; in diesem Fall kann man letztwillig verfügen, dass doch das Erbrecht der Heimat anwendbar sein soll.

Probleme können dann entstehen, wenn ein anzuwendendes ausländisches Recht Lösungen vorsieht, die in der österreichischen Rechtsordnung nicht existieren. „Wir müssen hoffen, dass nicht etwas daherkommt, was in Österreich nicht vollziehbar ist“, sagte Bittner. Würde beispielsweise eine österreichische Eigentumswohnung nach einem beliebigen anderen EU-Erbrecht an drei Erben fallen, so könnten diese nach jetziger Rechtslage nicht im Grundbuch eingetragen werden: In Österreich gibt es gemeinsames Wohnungseigentum nur für maximal zwei Partner.

Ab 2015 wirksam

Das Plenum des EU-Parlaments hat die Verordnung bereits beschlossen. Stephan Matyk, Repräsentant der Österreichischen Notariatskammer in Brüssel, rechnet nicht mehr mit großen Änderungen durch den Rat. Die Verordnung wird aller Voraussicht nach im Jahr 2015 operativ werden.

Mit Fragen, die sich rund um diese Verordnung und um ähnliche Vorhaben etwa auf dem Gebiet des Ehegüterrechts stellen, beschäftigen sich nächste Woche in Salzburg die 24. Europäischen Notarentage. Das österreichische Notariat  als Gastgeber setzt sich traditionell für die Weiterentwicklung des europäischen Rechts und für den Austausch zwischen den Rechtsordnungen ein.

Grundbuch steht ab 26. April still

Ein handfestes Problem ganz anderer Art mit dem Grundbuch steht in Österreich unmittelbar bevor: Am 26. April wird das alte Grundbuch abgestellt, und die Daten werden in eine neue Datenbank übertragen. Die bisher genutzte Datenbank ist stark veraltet. Am 7. Mai startet dann das neue Grundbuch. In der Zeit von 27. April bis 6. Mai 2012 kann das Grundbuch zwar abgefragt werden, neue Eintragungen sind in dieser Zeit aber nicht möglich.

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16 Kommentare

Diese Überschrift stiftet nur Verwirrung wie die Kommentare der juristischen Laien zeigen

Ich empfehle dieses Statement zu beachten und sich nicht durch die Überschrift verwirren zu lassen: "Re: Nicht ausgereift
DIESE Art Probleme sind aber wirklich ein alter Hut. Die gab es schon immer, dafür hat das österreichische IPR-Kollisionsrecht jeweils eine Lösung."
Es war auch bisher der Fall, dass bei einer Abhandlung in Dtl ein Erbschein ausgestellt wurde und die österreichischen Gerichte damit mehr oder weniger gut umgegangen sind. Gravierende Änderungen finden nun nicht dadurch statt, dass bei Abhandlung im Ausland ein europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt wird. Auch damit muss umgegangen werden.
Der Hintergrund: In Österreich wird zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Im Liegenschaftsverkehr stellt die Eintragung in das Grundbuch mit wenigen Ausnahmen das Verfügungsgeschäft dar. Das ist eine sachenrechtliche Frage, und von österreichischen Gerichten stets nach österreichischem Recht zu lösen.
Der Vorteil der Erbrechtsverordnung: Anstatt für unterschiedliche Nachweise der Erbenstellung der einzelnen Mitgliedsstaaten zu prüfen, ob er einen ausreichenden Titel (Verpflichtungsgeschäft) für den Eigentumsübergang aus österreichischer Sicht darstellt, ist diese Überlegung nun für das europäische Nachlasszeugnis anzustellen. Das erleichtert die Entscheidungsfindung und die Rechtssicherheit.
Wem es zu kompliziert ist, der möge sich damit abfinden, etwas nicht zu verstehen. Ich kann auch nicht programmieren und beschuldige dafür niemanden.

Die EU wird bald Geschichte sein........


Gast: Bergbauer
12.04.2012 09:26
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Die Notare haben auch schon die digitale Signatur umgebracht

also wird diese Lobby auch das Grundbuch retten können.

Gast: Genosse Graf Gudenus, Paris
07.04.2012 20:02
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sorgen - damit Grund und Boden veschwinden kann

Beispiel in der KG Waidhofen an der Thaya. Verringerung der Varlassenschaft! Was ein Notar nicht alles konnte (1990). Diese noch immer nicht erledigt! Ein Skandal! So ein anderer Notar!

Gast: freund?
06.04.2012 13:17
1 2

wenn ÄÄUU draufsteht, ist gackerl



drin !

unfehlbar .

Gast: Wiener Ente
06.04.2012 11:22
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Nicht ausgereift

Nicht ausgereifte Gesetze und Verordnungen, die nicht aus dem Leben gegriffen sind:
Was ist, wenn der verstobene Eigentümer Russe ist, Grundbesitz in Österreich hat, und Nachkommen in Russland ??
EU-Verordnungen fraglich, russisches Recht anwendbar, oder österreichische Rechtsordnung, Zustellung nach Moskau, usw. ???
Es haben sich ja nicht nur Belgier, Franzosen oder Deutsche bei uns eingekauft, auch Amerikaner( auch Konzerne wie Baxter usw.), die erheblichen Grundbesitz haben und wo auch Verlassenschaftsfälle oder Zuwendungen abgewickelt werden müssen.
Denke, das Ganze muss nochmals überarbeitet werden.

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Re: Nicht ausgereift

DIESE Art Probleme sind aber wirklich ein alter Hut. Die gab es schon immer, dafür hat das österreichische IPR-Kollisionsrecht jeweils eine Lösung.

Gast: biedermann.
06.04.2012 08:59
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von diesen speziellen grundbuchsfällen abgesehen:

es sollen doppel- bzw. mehrfachstaatsbürgerschaften verboten sein. die betroffenen müssen sich sofort entscheiden, welche einzige staatsbürgerschaft sie annehmen.

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Re: von diesen speziellen grundbuchsfällen abgesehen:

Wozu? Sind Sie neidig, weil Sie nur eine haben ?

Antworten Gast: Teddy
06.04.2012 11:32
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Re: von diesen speziellen grundbuchsfällen abgesehen:

Sorry, aber das sehe ich nicht so. Ich bin mit zwei Staatsbütgerschaften geboren worden (automatisch erworben). Wieso soll ich eine von den beiden aufgeben? Ich fühle mich beiden Ländern angehörig. Hat natürlich Vor- und Nachteile, ist dennoch eine nette Sache.

Re: Re: von diesen speziellen grundbuchsfällen abgesehen:

in der praxis genießen die doppelstaatsbürger die allfälligen vorteile ihres status stillschweigend und weitgehend unerkannt. lautstark protestiert wird nur, wenn nachteile (doppelbelastungen etc) entstanden.

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Haben Sie

auch in beiden Staaten Militärdienst geleistet und bezahlen Sie in beiden Staaten Steuern?

Antworten Antworten Antworten Gast: Nyn
11.04.2012 20:43
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Re: Haben Sie

Seit wann sind Steuern (wohl gemeint die Est) von der Staatsbürgerschaft abhängig?

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Re: Re: Haben Sie

Wenn ich in Österreich 10 Häuser besitze, zahle ich dafür Grundsteuer B, in Deutschland usw auch. Wie das in Steueroasen ist, weiß ich nicht. Die Frage mit dem Militärdienst ist noch zu beantworten.

Antworten Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: fwpofeogw
15.04.2012 12:05
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Re: Re: Re: Haben Sie

Ob sie in Österreich 10 Häuser besitzen oder nichts hat aber nichts mit der Staatsbürgerschaft zu tun. Und Einkommenssteuer zahlt man dort wo man den gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Selbiges beim Militärdienst: Ich bin Österreicher, war dort aber zwei Jahrzehnte lang nicht gemeldet, weil ich im Ausland gewohnt hab. Folglich hab ich natürlich auch keinen Militärdienst in Österreich leisten müssen.

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Re: Re: Re: Re: Haben Sie

Mal von der Grund- und Einkommensteuer abgesehen. Wenn das stimmt, was Sie über den Militärdienst sagen, dann ist das eine Schweinerei, denn der Normalbürger hat mit 18 zu entscheiden, ob er sich stellt. Tut er das nicht, verliert er automatisch seine anderen Staatsbürgerschaften. Ich hoffe, dass in Ihrem Fall kein korrupter Politiker oder Beamter genommen hat. Eingezogen werden kann man bis mit 36, also ist Ihre Aussage sehr zweifelhaft.