Gebrauchtsoftware bald kein Geschäftsmodell mehr

Gebrauchtsoftware bald kein Geschaeftsmodell
Gebrauchtsoftware bald kein Geschaeftsmodell(c) BilderBox (BilderBox.com / Erwin Wodicka)
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EU-Gerichtshof: Generalanwalt hält zwar den Vertrieb von Gebrauchtsoftware für zulässig, nicht aber die Vervielfältigung.

Wien. Bei einem ausgelesenen Buch oder einer oft gehörten CD ist es einfach: Will man sie nicht mehr, verkauft man sie an Freunde oder auf dem Flohmarkt weiter. Aber wie sieht das bei Gebrauchtsoftware aus? – Ein Thema, das seit Jahren die IT-Lager spaltet, denn es stecken enorme (entgangene) Umsätze dahinter. Die Softwareindustrie will nicht tatenlos zusehen, wie Gebrauchtlizenzhändler ihr Geschäftsmodell konterkarieren. Softwarehändler hingegen wollen die Privilegierung – vor allem bei öffentlichen Ausschreibungen – der Softwareindustrie nicht länger hinnehmen. Klare rechtliche Rahmenbedingungen werden gefordert.

In Österreich gibt es dazu noch keine Judikatur. In Deutschland hatte der BGH einen Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Vorige Woche hat nun der Generalanwalt dazu seine Schlussanträge eingebracht.

Worum geht es? Unter Gebrauchtsoftwarewird – obwohl eigentlich nicht abnützbar – jene Software verstanden, die von Lizenznehmern bereits verwendet wurde. Oft handelt es sich um überschüssige Lizenzen, die nicht mehr gebraucht werden und weiterverkauft werden sollen. Erfolgte der Erstbezug dieser Software ohne physischen Datenträger (online per Download), ist strittig, ob der Weiterverkauf in Form der Übertragung des Nutzungsrechts erlaubt ist. Kernthema dabei ist der sogenannte „Erschöpfungsgrundsatz“. Er besagt, dass der Hersteller keinen Einfluss mehr auf den Weiterverkauf der Software hat, nachdem er sie selbst einmal verkauft hat. Sein Verbreitungsrecht ist „erschöpft“, sobald die Ware mit seiner Zustimmung innerhalb der EU in den Verkehr gebracht wurde.

Letztlich geht es also um die Frage, ob der Hersteller den Weiterverkauf von (nicht datenträgerbasierter) Software im Rahmen der Lizenzbedingungen beschränken darf. In einem 2007 eingeleiteten Verfahren hatte Oracle das Unternehmen UsedSoft, einen internationalen Software-Wiederverkäufer, auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt, weil UsedSoft gebrauchte Lizenzschlüssel gekauft und weiterverkauft hatte. Das Landgericht und das Oberlandesgericht München hatten Oracle recht und ihrem Unterlassungsanspruch stattgegeben. Der BGH hat dann das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht.

Ohne Vervielfältigung keine Nutzung

Der Generalanwalt hält die Verbreitung gebrauchter Software zwar unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig, allerdings bleibt die Vervielfältigung verboten. Letztere ist aber Voraussetzung dafür, dass der Zweiterwerber die Software auch nutzen kann – denn das Laden in den Arbeitsspeicher sowie das Installieren der Software auf dem Rechner sind Vervielfältigungen im Sinne des Urheberrechts. Damit wäre aber den Händlern gebrauchter Software die Übertragung von Nutzungsrechten in der bisherigen Form nicht mehr möglich. Ihnen würde das Geschäftsmodell entzogen. Die Hersteller von Software können danach weitere Vervielfältigungen auch dann verbieten, wenn der erste Käufer seine ursprüngliche Kopie löscht.

Über die Schlussanträge des Generalanwalts müssen nun die EuGH-Richter entscheiden. In der Mehrzahl der Fälle folgen sie der Argumentation des Generalanwalts.

Dr. Stephan Winklbauer ist Partner bei
Willheim Müller Rechtsanwälte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.04.2012)

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