Wien/Aich. Vor Potenzstörungen infolge der Operation war der Patient gewarnt worden. Am Ende blieb er potent, doch Samenerguss war keiner mehr möglich. Obwohl es sich dabei um zwei verschiedene Gebrechen handelt, erhält der Mann keinen Schadenersatz.
Bei dem Mann war ein Mastdarmvorfall diagnostiziert worden. Bei dieser Krankheit tritt ein Teil des Mastdarms durch den After aus. Nur ein operativer, laparoskopischer Eingriff im Wege der Bauchspiegelung schafft Abhilfe gegen schwerwiegende Komplikationen wie etwa Thrombosen. Im Rahmen der OP kann es aber auch zu Komplikationen kommen, insbesondere Darm- und Gefäßverletzungen sind denkbar, auch eine Potenzstörung kann eintreten. Vor all diesen Gefahren wurde der Patient gewarnt, er unterschrieb einen Aufklärungsbogen. Bei der OP kam es dann trotz aller ärztlicher Sorgfalt zu einer Gefäßverletzung (die Wahrscheinlichkeit dafür lag zwischen 0,05 und 0,1 Prozent). Blutungen traten ein. Nun musste der Operateur die Bauchhöhle öffnen, ihm gelang es auch, die Blutung zu stillen. Im Zuge dieser dringend notwendigen Maßnahme wurde aber ein Nervengeflecht verletzt. Und daraus resultierte wiederum, dass der Mann trotz Erektion keinen Samenerguss mehr haben kann.
Dem Mann wurden aus einem Härtefonds 20.000 Euro bezahlt. Er forderte aber weitere 40.000 Euro sowie den Ersatz künftiger Schäden vom Betreiber des Krankenhauses. Denn niemand habe ihm gesagt, dass er zeugungsunfähig werden könne. Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen wies die Klage ab. Denn der Mann sei darüber informiert worden, dass bei dieser OP das Risiko von Gefäßverletzungen bestehe. Dass aber wiederum die Reparatur einer Gefäßverletzung weitere Komplikationen auslöse, habe man dem Mann nicht sagen müssen. Denn das würde die ärztliche Aufklärungspflicht überspannen und den Patienten verunsichern.
Das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz sah das anders: Eine Gefäßverletzung sei ein typisches Risiko dieser OP, und bei einer Reparatur der verletzten Vene sei wiederum eine Verletzung jenes Nervengeflechts, das für den Samenerguß verantwortlich ist, unvermeidbar. Darüber hätte man informieren müssen.
OGH: Zu viel Info verunsichert
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte wieder das Urteil des Erstgerichts her. Denn wenn man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisken verlangt, sondern auch Hinweise auf die Folgewirkungen beim Eintritt der Risken, würde dies „die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen“. Patienten müsste dann „oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde“, schloss der OGH (7 Ob 228/11x). Die Klage des Mannes ist somit gescheitert.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.05.2012)
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