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Arzt muss über Folgewirkungen nicht informieren

13.05.2012 | 18:24 |   (Die Presse)

Ein Patient ist nach einer OP zeugungsunfähig. Das Spital haftet nicht, auch wenn es über diese Gefahr nicht informierte. Denn das Problem ist nur die Folge einer anderen Verletzung, vor der der Mann aber gewarnt wurde.

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Wien/Aich. Vor Potenzstörungen infolge der Operation war der Patient gewarnt worden. Am Ende blieb er potent, doch Samenerguss war keiner mehr möglich. Obwohl es sich dabei um zwei verschiedene Gebrechen handelt, erhält der Mann keinen Schadenersatz.

Bei dem Mann war ein Mastdarmvorfall diagnostiziert worden. Bei dieser Krankheit tritt ein Teil des Mastdarms durch den After aus. Nur ein operativer, laparoskopischer Eingriff im Wege der Bauchspiegelung schafft Abhilfe gegen schwerwiegende Komplikationen wie etwa Thrombosen. Im Rahmen der OP kann es aber auch zu Komplikationen kommen, insbesondere Darm- und Gefäßverletzungen sind denkbar, auch eine Potenzstörung kann eintreten. Vor all diesen Gefahren wurde der Patient gewarnt, er unterschrieb einen Aufklärungsbogen. Bei der OP kam es dann trotz aller ärztlicher Sorgfalt zu einer Gefäßverletzung (die Wahrscheinlichkeit dafür lag zwischen 0,05 und 0,1 Prozent). Blutungen traten ein. Nun musste der Operateur die Bauchhöhle öffnen, ihm gelang es auch, die Blutung zu stillen. Im Zuge dieser dringend notwendigen Maßnahme wurde aber ein Nervengeflecht verletzt. Und daraus resultierte wiederum, dass der Mann trotz Erektion keinen Samenerguss mehr haben kann.

Dem Mann wurden aus einem Härtefonds 20.000 Euro bezahlt. Er forderte aber weitere 40.000 Euro sowie den Ersatz künftiger Schäden vom Betreiber des Krankenhauses. Denn niemand habe ihm gesagt, dass er zeugungsunfähig werden könne. Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen wies die Klage ab. Denn der Mann sei darüber informiert worden, dass bei dieser OP das Risiko von Gefäßverletzungen bestehe. Dass aber wiederum die Reparatur einer Gefäßverletzung weitere Komplikationen auslöse, habe man dem Mann nicht sagen müssen. Denn das würde die ärztliche Aufklärungspflicht überspannen und den Patienten verunsichern.

Das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz sah das anders: Eine Gefäßverletzung sei ein typisches Risiko dieser OP, und bei einer Reparatur der verletzten Vene sei wiederum eine Verletzung jenes Nervengeflechts, das für den Samenerguß verantwortlich ist, unvermeidbar. Darüber hätte man informieren müssen.

 

OGH: Zu viel Info verunsichert

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte wieder das Urteil des Erstgerichts her. Denn wenn man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisken verlangt, sondern auch Hinweise auf die Folgewirkungen beim Eintritt der Risken, würde dies „die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen“. Patienten müsste dann „oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde“, schloss der OGH (7 Ob 228/11x). Die Klage des Mannes ist somit gescheitert.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.05.2012)

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7 Kommentare
Gast: doderer
15.05.2012 16:34
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Zu OGH und "aus der Praxis"...

Pedros Ton kennzeichnet das seltsame un-hierarchische Kompetenzverständis der Internetgeneration: man "hat(!) und man "muss" als Arzt...Gott sei Dank schafft der OGH nunmehr Klarheit: die Freiheit des Patienten endet dort, wo die Verantwortung des Arztes beginnt und nicht umgekehrt, schon um Schaden des Unwissenden zu vermeiden. Man "hat" gar nichts als Arzt, sondern eine gedeihliche Behandlung eines Patienten entsteht durch auf Vertrauen gegründeten Auftrag des Patienten, richtlinien- und wissensstandskonforme ärztliche Hilfe zu garantieren. Versimpelte Detailfragen zu Fachinhalten zu vermitteln, um aus dem Laien dann einen ohnehin nicht Verantwortung tragenden medizinischen Parvenü zu erschaffen, ist sachfremd und unnotwendig.
Der Patient hat Anspruch auf verständliche Darlegung seines gesundheitlichen Problems und der aktuell geltenden Lösungs-möglichkeiten. Details darüber, wie sie zustande kamen sind für die Entscheidung zur Behandlung unnotwendig und nur Ausdruck einer heute so sinnentwertenden Informationsbegehrlichkeit, die den Vertretern dieses Anspruchs die Illusion rasch erworbener Kompetenz vorgaukeln. Arme Gesellschaft von Fingerwischern auf klebrigen Displays, die glauben, damit ihr Schicksal in die "Hand" zu nehmen. Nicht alles ist "abrufbar", gratis und mühelos erhaltbar, auch in Zukunft wird man sich auf fachliche Kompetenz, und damit erst eine pluralistische Gesellschaft ermöglichende Aufteilung von Ingeniosität und Wissen verlassen müssen.

Aus der Praxis:

Der OGH hat gut geurteilt. Patienten lehnen oft nach eingehendster Aufklärung auch sinnvolle Eingriffe ab. Zum eigenen Nachteil...

Antworten Gast: Pedro
14.05.2012 23:57
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Re: Aus der Praxis:

Was sinvoll ist und was nicht haben nicht sie als Arzt zu befinden!

Dieses Recht hat einzig und alleine der mündige Patient.

Und damit der Durchschnittsmensch mit fast keinem medizinischen Grundwissen eben ein mündiger Patient werden kann, müssen sie als Arzt eben aufgrund der Rechtslage in Österreich den Patienten soweit aufklären, dass er selbst entscheiden kann.
Deswegen besagen auch zig Urteile, dass eine reine Aufklärung nicht reicht, sondern es muss auch über Alternativtherapien aufgeklärt werden.

Wobei Alternativen natürlich nur wirkungsvolle Dinge umfasst. Nicht so Placebo Dinge wie Homöopatie, Schüssler Salze etc.

Antworten Antworten Gast: Oesterreicher1
20.05.2012 09:23
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Re: Re: Aus der Praxis:

Aufklärung ist gut und schön, aber es muss einfach Grenzen geben. Wenn wir über alle möglichen Folgen aufklären, besteht das Risiko, dass wir vor so absurden Ausnahmen gewarnt werden, dass eine Entscheidung erst recht nicht mehr möglich ist.
Ein Beispiel aus der Praxis: Warum steht auf wirklich jedem Spielzeug (leider in der Zwischenzeit auch in Österreich!), dass es für Kinder unter 3 Jahren nicht geeignet ist. Auch bei Spielzeug, das eindeutig für Säuglinge gedacht ist (0-6 Monate).

Gast: najaa
14.05.2012 02:23
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Dieses ogh-urteil ist -

sehr bedenklich, da dadurch die ärztliche aufklärungspflicht zur farce erklärt wird - zum gravierenden nachteil der patienten!

Das olg hingegen hat vernünftig u. menschlich recht gesprochen!

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Re: Dieses ogh-urteil ist -

Ah - und wieso ? Wenn Sie ein Arzt zB über das Risiko eines Herzstillstands bei einer Behandlung aufklärt - muss er Ihnen dann dazu sagen, dass so ein Herzstillstand in weiterer Folge zu Gehirnschäden und Tod führen kann ? Oder kapieren Sie das auch von alleine ? Wenn er sie aufklärt, dass Nerven durchtrennt werden können, muss er ihnen dazusagen, dass Nerven für etwas da sind , das ohne sie nicht funktioniert, oder kapieren Sie das vielleicht doch von alleine ?

Nein!

Wenn man alle theoretisch möglichen Folgerisiken im Falle des Risikofalles mitberücksichtigt, wäre das Ergebnis so, dass jeder Patient bei jeder Bilnddarm-OP mehrere hundert Seiten 1) lesen muss, 2) erklärt bekommen muss, 3) verstehen muss, 4) wohl dazu einige Fragen stellen wird und 5) zur Beruhigung viele Antworten erhalten wird.

Dass würde Top-Mediziner zu stundenlangen Gesprächen zwingen bei jedem Eingriff ohne jede tatsächliche informative oder therapeutische Funktion und dies würde neben vielen Nerven auch Milliarden kosten.