Die Grenze zwischen Gutachter und Staatsanwaltschaft schwindet

Grenze zwischen Gutachter Staatsanwaltschaft
Grenze zwischen Gutachter Staatsanwaltschaft(c) Clemens FABRY
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Sachverständige übernehmen zunehmend die Herrschaft im Vorverfahren gegen mutmaßliche Wirtschaftskriminelle.

Wien. Die großen Wirtschaftsstraffälle wie Telekom, Constantia oder Meinl offenbaren zunehmend Systemschwächen unserer Strafverfolgung. Neben der als unerträglich lang empfundenen Dauer der Strafverfahren gerät auch die Rolle der Sachverständigen in die Kritik. Da der Staatsanwaltschaft unbestritten der wirtschaftliche Sachverstand in komplexen Wirtschaftscausen abgeht, sind es regelmäßig dieselben drei bis vier Sachverständigen, denen entscheidende Bedeutung in der Strafrechtsfindung zukommt – was wiederum Unbehagen auslöst. Spielte der Sachverständige in einer durchschnittlichen Strafsache eine dem Gericht und der Staatsanwaltschaft nachgeordnete Rolle, kehrt sich dieses Verhältnis angesichts der Zunahme der faktischen Komplexität um. Sachverständige, die abseits vom Trennungsprinzip in allen Verfahrensstadien sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem erkennenden Gericht zuarbeiten, beginnen, die erste Geige zu spielen. Der Gesetzgeber hat bislang kein Sensorium für diese immer augenscheinlichere Gewaltenverbindung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht entwickelt. Für die Gesetzgebung scheint der Sachverständige eine selbst definierte Bastion der Objektivität zu sein. Staatsanwälte können – wie seinerzeit die U-Richter – allenfalls in die falsche Richtung ermitteln. Daher bedarf es des völlig unbefangenen Gerichts. Bei Sachverständigen scheint dies anders zu sein.

Doch so anders ist dies nicht, wie die Republik im Zuge diverser Umbestellungen – kostenintensiv – eingestehen musste. Auch Sachverständige unterliegen Eigeninteressen, die die Beurteilung eines Sachverhalts beeinträchtigen können. Signifikant mag die Aussage eines bei der Staatsanwaltschaft in Ungnade gefallenen Sachverständigen sein, dass er in nächster Zeit wohl keine Aufträge mehr von dieser Behörde erhalten werde. Geht man davon aus, dass ein Sachverständiger dieser Dimension auch seine Infrastruktur auf derartige Auftragserteilungen längerfristig eingerichtet hat, kristallisiert sich ein ökonomisches Interesse an derartigen Verfahren heraus. Da kein Staatsanwalt bedeutende Summen an Sachverständige zu zahlen bereit ist, um sodann die Unbegründetheit seines Anfangsverdachts attestiert zu erhalten, unterliegt die öffentliche Anklage dem Eigeninteresse der späteren Anklageerhebung. Der Sachverständige wird dies – wes Geld ich nehm, des Lied ich sing – zu berücksichtigen haben, sofern er die Karriere des Sachverständigen fortzusetzen wünscht. Im Zweifel wird er also im Interesse seines eigenen Fortkommens zur Bejahung der Strafbarkeit tendieren.

Wenn – wie tatsächlich geschehen – einem Sachverständigen im Bestellungsbeschluss aufgetragen wird, mit der Polizei Kontakt aufzunehmen und die Ermittlungsschritte zu koordinieren, erscheint der Eindruck unvermeidlich, dass die Grenzen zwischen Gutachter und Anklagebehörde verschwimmen und der Sachverständige die Herrschaft des Vorverfahrens zu übernehmen beginnt. Dass die Bevölkerung einer Justiz skeptisch gegenübersteht, wenn der Gutachter von einer Partei vereinnahmt und per Gesetz immunisiert wird, muss verständlich erscheinen. Enthebungsanträge gegen Gutachter sind daher die logische Folge, wenn unzulässige Eingriffe in die Beweiswürdigung und zu enge Nahebeziehung zur Staatsanwaltschaft geortet werden.

Dr. Georg Vetter ist Rechtsanwalt in Wien.

Auf einen Blick

Ein Sachverständiger, der auf weitere Aufträge von der Staatsanwaltschaft bedacht ist, wird einen Anfangsverdacht des Staatsanwalts nach Kräften zu erhärten trachten. Das kann aber seiner gebotenen Objektivität abträglich sein.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.05.2012)

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