Intime Nächte sind keine Lebensgemeinschaft

(c) Vinzenz Schüller
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Auch wenn man oft in der Wohnung eines Partners verweilt und sich verbunden fühlt, liege keine Lebensgemeinschaft vor, sagt der OGH. Entscheidend sei, ob man sich jederzeit in sein eigenes Reich zurückziehen könne.

Wien. Wann wird aus einer Beziehung eine Lebensgemeinschaft? Diese Frage musste der Oberste Gerichtshof klären, und er drehte dabei das Urteil der Vorinstanz um. Das hat zur Folge, dass eine Frau weiterhin 3000 Euro monatlich von ihrem früheren Ehemann bekommt. Diesen Anspruch hätte sie verloren, hätte sie in einer neuen Lebensgemeinschaft gelebt.

Dass aber zumindest eine intime Beziehung mit einem anderen Mann vorliegt, geht aus den von den Gerichten penibel erörterten Details hervor. Denn das neue Paar sieht sich drei- bis fünfmal pro Woche. Drei- bis viermal pro Woche verbringt man auch die Nacht zusammen. Unterwäsche und Hygieneartikel werden dabei in die Wohnung des jeweils anderen mitgebracht. Zudem kocht man auch abwechselnd, und der eine darf beim anderen essen. Selbst an den Tagen, an denen man sich nicht sieht, steht man regelmäßig per Telefon und SMS in Kontakt. Und die beiden gestalten ihre Freizeit zusammen, treten nach außen hin als Paar auf und waren auch schon gemeinsam auf Urlaub.

Trotzdem führen beide getrennte Haushalte. Auch putze und bügle die Frau nicht für den Mann, betonten die Gerichte, die aber anderseits wieder feststellten: „Trotz getrennter Haushalte nimmt jeder an den Freuden, Sorgen und Nöten des anderen teil.“

Für den Exmann reichte das aus, um die Unterhaltszahlungen einzustellen. Im folgenden Rechtsstreit betonte der Mann, dass die Exfrau eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Die Frau behauptete zunächst, nur ein freundschaftliches Verhältnis mit dem anderen Mann zu pflegen. Das Bezirksgericht Kufstein ortete zwar sehr wohl eine intime Beziehung und „seelische Gemeinschaftsgefühle“. Es entschied aber, dass der Mann weiterhin Unterhalt zahlen muss. Denn es gebe getrennte Wohnsitze, es fehle eine Wirtschaftsgemeinschaft, und jeder habe sich ein „eigenes Reich“ bewahrt. Daher könne man nicht von Lebensgemeinschaft sprechen.

Eheähnliche Zustände?

Das Landesgericht Innsbruck sah in der Beziehung sehr wohl eine Lebensgemeinschaft. Dazu müssten die Partner nicht ihre Einkommen zusammenlegen, ihre Ausgaben gemeinsam bestreiten. Denn auch in einer Ehe werde das nicht immer so gehandhabt. Die emotionale und persönliche Bindung der beiden sei jedenfalls derart weitreichend, dass von einer eheähnlichen Form einer Lebensgemeinschaft auszugehen sei.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) rügte das Landesgericht aber deutlich: Man könne eine Lebensgemeinschaft nicht auf das „Bestehen nur kurzfristiger sexueller Beziehungen“ und der damit in vielen Fällen einhergehenden „emotionalen Verbundenheit“ reduzieren, sagte der OGH. Er verwies zunächst auf seine alte Spruchformel, nach der sich eine Lebensgemeinschaft aus den Elementen einer Wohn-, Wirtschafts-, und Geschlechtsgemeinschaft ergibt, wobei aber nicht alle drei Kriterien erfüllt sein müssen. Auf den Fall umgemünzt ortete der OGH zwar eine intime Beziehung. So standen die bis zu viermal pro Woche stattfindenden Übernachtungen „bei realistischer Betrachtung in engem Zusammenhang mit der Intimbeziehung“, schloss der OGH. Es liege aber keine Wohngemeinschaft vor. Beide Partner hätten einen eigenen Wohnsitz, der „faktisch jederzeit einen Rückzug ermöglicht“. Damit zeige sich auch, dass die Beziehung nicht von vornherein auf Dauer angelegt ist. Eine uneingeschränkte Wirtschaftsgemeinschaft liege auch nicht vor. Im Ergebnis könne man also von keiner Lebensgemeinschaft sprechen, meinte der OGH(3 Ob 237/11s).

Auf einen Blick

Der Begriff einer Lebensgemeinschaft dürfe nicht weit gefasst werden, betont der OGH. Es reiche nicht aus, wenn man beim Partner oft übernachtet und auch emotional verbunden ist. Was eine Lebensgemeinschaft ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die Judikatur versteht darunter eine Wohn-, Wirtschafts-, und Geschlechtsgemeinschaft, wobei aber nicht alle drei Punkte erfüllt sein müssen. Vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft hängt etwa ab, ob man den Unterhalt vom ehemaligen Ehepartner verliert.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.05.2012)

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