EuGH: Vergewaltiger darf ausgewiesen werden

Abschiebung aus dem Gefängnis
Abschiebung aus dem GefängnisSymbolfoto: DPA/Peter Endig
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Besonders schwere Straftaten können die Ausweisung eines Unionsbürgers rechtfertigen, auch wenn er mehr als zehn Jahre im Gastland gelebt hat.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) setzt der Freizügigkeit der Bürger innerhalb der Union Grenzen. In einer heute veröffentlichten Entscheidung hat der Gerichtshof klargestellt, dass besonders schwere Straftaten die Ausweisung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten rechtfertigen können (C 348/09 – Rechtssache I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid). Anlass war der Fall eines Italieners, der seit 1987 in Deutschland lebt und im Jahr 2006 wegen sexuellen Missbrauchs, sexueller Nötigung und Vergewaltigung eines zu Beginn der Taten acht Jahre alten Mädchens zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden war.

Aufenthalt verfestigt sich

Je länger Bürger aus einem anderen EU-Staat sich in einem Gastland aufhalten, umso stärker verfestigt sich dort das Aufenthaltsrecht. Die Richtlinie über das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, legt unter anderem fest: Der Aufnahmestaat gegen darf gegen Unionsbürger, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, nach mindestens fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Nach zehn Jahren müssen dann „zwingende“ Gründe der öffentlichen Sicherheit für die Ausweisung sprechen.

Der Italiener ist ledig, kinderlos und hat keine Schul- oder Berufsausbildung abgeschlossen. Die Gewaltdelikte hatte er 1990 bis 2001 verübt. Seit Jänner 2006 sitzt er in Haft - voraussichtlich bis Juli 2013. Die Behörden verfügten seine Ausweisung und begründeten das vor allem mit der Schwere der Straftaten und mit dem hohen Rückfallrisiko. Der Mann wehrte sich jedoch bei Gericht gegen die drohende Abschiebung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ersuchte daraufhin den EuGH um eine Klarstellung, worin die erwähnten „zwingenden“ Gründe bestehen können.

Schwerste Kriminalität, grenzüberschreitend

Der Gerichtshof betont, dass eine besonders schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit vorliegen muss, damit das grundlegende Prinzip der Freizügigkeit zurückgedrängt werden kann. Die sexuelle Ausbeutung von Kindern zähle zu den im EU-Recht ausdrücklich genannten Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension, in denen der Unionsgesetzgeber tätig werden könne.

Es stehe den Mitgliedstaaten frei, entsprechende Straftaten als zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit anzusehen. Allerdings könne eine Ausweisungsverfügung nur dann gerechtfertigt werden, wenn die Taten nach Art und Weise ihrer Begehung besonders schwerwiegend waren; dies müsse vom Gericht im Einzelfall geprüft werden.

Dabei müsse auch die Frage eine Rolle spielen, ob vom Täter noch immer eine Gefahr ausgehe. Auch die Dauer des Aufenthalts, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage sowie die soziale und kulturelle Integration des Betroffenen im Aufnahmestaat seien zu berücksichtigen.

Das EuGH-Urteil im Volltext

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