Prüfpflichten durch neues Grundbuch

Pruefpflichten durch neues Grundbuch
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Sechs Monate lang kann nicht voll auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertraut werden. Aus Sicht des Erwerbers von bücherlichen Rechten gilt für diesen Zeitraum eine doppelte Prüfpflicht.

Wien. Vor einem knappen Monat, nämlich am 7. Mai, wurde die bisherige Grundbuchdatenbank in eine neue Datenbank („Grundbuch neu“) übertragen und mit deren Betrieb begonnen. Wenngleich nicht wahrscheinlich, so ist doch nicht ausgeschlossen, dass bei dieser Übertragung Fehler aufgetreten sind. Diese sind zwar auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, doch ist die Berichtigungsmöglichkeit gegenüber Dritten mit sechs Monaten beschränkt.

Aus Sicht des Erwerbers von bücherlichen Rechten gilt für diesen Zeitraum eine doppelte Prüfpflicht. Grundsätzlich kann auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertraut werden. Dieser Gutglaubensschutz ist nun aber bis 6. November insofern ausgesetzt, als der in das Grundbuch Einsichtnehmende den Stand neu und alt vergleichen bzw. prüfen muss. Auf den neuen Grundbuchsstand allein kann nicht vertraut werden.

Schutz erst ab 7. November 2012

Ist etwa bei einer Liegenschaft im alten Grundbuch eine Hypothek eingetragen, diese aber infolge eines Fehlers nicht übertragen worden, so kann diese Liegenschaft bis 6. November nicht lastenfrei erworben werden, auch wenn die Hypothek im neuen Grundbuch nicht ersichtlich ist. Erst ab dem 7. November 2012 ist der Einsichtnehmende in seinem guten Glauben auf den neuen Grundbuchsstand geschützt. Wurde eine Eintragung nicht oder falsch übertragen, kann ihm das nicht mehr entgegengehalten werden.

Auch der bereits grundbücherlich Berechtigte sollte seine Rechte besser prüfen (lassen). Steht dem Liegenschaftseigentümer etwa eine Dienstbarkeit (ein Wegerecht) am Nachbargrundstück zu und wurde diese im Grundbuch des (dienenden) Nachbargrundstücks nicht übertragen, so würde ein Erwerber das Nachbargrundstück nach Ablauf von sechs Monaten ohne Dienstbarkeit erwerben. Ähnliches gilt etwa bei Vorkaufsrechten, Veräußerungs- und Belastungsverboten oder Klagsanmerkungen.

MMag. Dr. Alexander Spunda ist Rechtsanwalt in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.06.2012)

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